1694
Baden.
katholischen Orte, daß der vom Abt und den Conventnalen zu Wettingeil eingegangene Vergleich wcge»unkatholischen Sigrists aufgehoben werde. Da die Herreil und Obern, welche die Sache berührt, bereits ^Vertrag niemals gebilligt und auf letzter Tagsatzung zu Baden dagegen protestiert haben, läßt man esdieser Protestatio» bewenden lind schreibt dem Abte, daß er künftig dergleichen gefährliche Sachen ^bedenken und, ohne vorher sich Raths erholt zu haben, nichts vornehmen möchte. Absch. 915. b. ^(1642.) Der Prädicant zu Würenlos hatte dem Verbot des Landvogts zuwider eineil neuen Tauschtdie Kirche setzen lassen. Da mau vernimmt, daß der Landvogt gegen dieses Verfahren nicht eingeW ^sei, so wird ihm von den katholischen Gesandten geschrieben, daß man seiner Trene und seiner Per"»zntraue, er werde so handeln, daß das Ansehen der Orte keinen Abbruch erleide lind Aehnliches unterbm^Ferner soll sich der Landogt genau nach den Worteil erkundigen, welche der unkatholische Sigrist dal^geredt haben soll, damit man zu Baden sich darüber besprechen könne, sowie auch über die zu bei^Gefahr wegen der Kirchenschlüssel, welche jenem anvertraut sind. Absch. 983. a. 199. (1642.) ^Landvogt wird von den katholischeil Gesandten befohleil, den Prädicanten zu Würenlos wegen des w ^Kirche gesetzten Taufsteins zu bestrafen und womöglich den Taufstcin zu entfernen oder doch um„mindern", damit die Sache nicht ganz mit Stillschweigen übergangen zu werden scheine. Fernerbefohlen, den Sigrist daselbst wegen der Reden, die sich derselbe gegen das h. Sacrament habe zu ^ ^den kommen lassen, zu inquirieren und dahin zn wirkeil, daß er seines Dienstes entlassen werde. ^985. Wlv. 197. (1647.) Lucern berichtet, was ihm für Beschwerden voll dem Vicar zu Würenlos, ^veiitualen des Gotteshauses Wettlingen, wegen verschiedener Sachen eingegebeil worden seieil. ^werden in den Abschied genommen, damit die Gesandten auf nächste Jahrrechuung zu Badenstruiert werden können. Inzwischen soll dem Vicar "tröstlich geschrieben und dein Landvogt verdeutetbis zu erfolgter gemeinsamer Unterredung alle Exemtion einzustellen. Absch. 1124. r.
I. Zurzach.
Art. 198» (1639.) Was wegen eines alten durch die von Zurzach erneuerten Altars, der wu" ^in der Kirche aufgerichtet werden soll, was ferner auch wegen eines in Zurzach für den Prädica«^kauften Hauses verhandelt worden ist, wird ein jeder Gesandte seinen Herren und Obern zu berichte" ^Absch. 904. 5b. 199. (1639.) Zürich und Bern besprecheil sich über die Beschwerden wegen desund des alten Altars in der Kirche zu Zurzach, wo beide Religionen ihren Gottesdienst üben, und ^ ^vorläufig für das Beste, wegen Abschaffung desjenigen Altars, welcher außerhalb des Chors in derangebracht worden ist, in beider Städte Namen entweder an Propst und Capitel zu Zurzach und die ^tischen Kirchgenvssen daselbst zu schreibeil, oder aber eine Gesandtschast zu ihnen abzuordnen. Absch-'299. (1639.) Zürich und Bern beschweren sich, daß in der Kirche zu Zurzach unlängstAltar in den Chor gesetzt und der alte eigenmächtig in die Kirche gestellt worden sei. Sämintlich^ ^tische Gemeindegenvssen hatten hernach zwar einer Gesandtschaft von Zürich und Bern versproch^'^fSache wieder abzuändern, der Landvogt habe es aber verboten. Die Orte möchten nun dafür s^^die Tafel wieder in den Chor oder hinweggethan werde. Der Landvogt entschuldigt sich damit, dal-für seine Pflicht gehalten habe, nichts verändern zu lassen, was vor dem Antritt seines Amtes ^habe, bis die regierenden Orte disponiert hätten. — Die katholischen Gesandten billigen das Verf"^Landvogtes. Man ordnet hierauf die Rathsherren Schneeberger von Zürich und Oberst Flecke"!^'