1680
Baden.
der Landvogt entrichten soll. Absch. 012. o. 1O-t. (1644.) Ans Anhalten der Gemeinden Degerscld^Ober- und Untercndingen werden denselben insgesammt 8 Kronen als jährliche Schützengabe bewilligwelche ihnen der Landvogt einhändigen soll. Absch. 1041. AS.
1». Kirchliches und konfessionelles.
Art. 105. (1629.) Zürich berichtet, daß der Landvogt zu Baden auf Befehl der katholischen ^dem Prädicanten zu Diciikon die Haltung der Nachpredigten an den hohen Festtagen verboten habe. ^dieses Verbot dem Landfrieden zuwider läuft und solche Nachpredigten an andern Orteil in den gemeinen >schaften bisher unverwcigert zugelassen worden sind, so möchten die drei Städte ihr Gutachten darüber a ^mittheilen; Zürich sei nicht gesonnen, eine solche Hinderung zuzulassen. Bern äußert sein Mißfallen/das Verbot hinter dem Rücken von Zürich als eines mitregierenden Ortes der Grafschaft Baden gesckst"^sei. Man findet aber insgemein für gut, aus dieser Sache bei den jetzigen Zeitverhältnissen keine A'läusigkeit zu machen, sondern dieselbe wo möglich gütlich auszutragen. Man hofft, daß durch einemalige Abordnung nach Dietikon die Haltung der Nachpredigt wohl zu behaupteil sein werde. ^ ^520. A. 100. (1630.) Der Landschreiber berichtet den katholischeil Gesandten, was unlängst inder Abhaltung der Nachprcdigt durch den Prädicanten zu Dietikon verhandelt worden ist, und wassonst für Verordnungen gemacht habe. — Zürich soll das Bedauern über seine Jmprocedur schriftlich^gethan werden. Absch. 523. o. 107. (1630.) Die fünf Orte haben den „calvinischen" Pfarrgenossi^ ^Dietikon bei Strafe verboten, in die neue an den heil. Tagen von dem Prädicanten gehaltene Nackstn'^.,zu gehen. Etliche sind aber dennoch gegangen, und Zürich hat dem Landvogt das eidgenössische Reckst ^geschlageil, .worauf dieser mit der Strafe einhalten mußte. — Jedes der fünf katholischen Orte ^Gutachten beförderlich nach Lucern schickeil, damit dieses dem Landvogt in aller Orte Namen befehlen kadie Uebertretcr ernstlich zu bestrafeil. Absch. 536. s. ION. (1634.) Der Landvogt zu Baden,
Jacob Füeßli von Zürich, hatte einem reformierten Maleficanten einen reformierten Geistlichen beiM^,der ihm zusprecheil sollte, während die Gesandten der fünf katholischen Orte behaupten, daß dieß jed^' ^.bisher durch einen katholischen Priester habe geschehen müssen, wenn gleich der Malcficant reformierWesen sei. Es hatte der Landschreiber das nicht gestatten wollen und der Untervogt und die LandUhatten sich geweigert am Landgericht zu sitzen, so daß dem Maleficanten das Leben geschenkt wurde- ^das Landgericht in der Stadt Badeil hohen und Niedern Gerichteil gehalten wird, wo nienlals einetwas zu thuu gehabt hat, da ferner Zürich schon früher versucht hat zu St. Verena oder St. Ä>n^ .die Badgüste einen reformierten Gottesdienst einzurichten, so könnte diese Sache leicht von böser Consta ,sei». Damit nun die katholischen Amtleute künftig wissen, wie sie sich in dergleichen Fällen zuhaben, sollen von nächster katholischer Tagleistung denselben Verhaltungsbefehle zugeschickt werden- '671.1. 100. (1634.) In Folge der Jmprocedur, welche sich der Landvogt hat zu Schulden koimnen ^fs. Art. 108j, wird den katholischen Amtleuten der schriftliche Befehl zugeschickt, daß sie auf„Griffe" genaue Achtung geben und nicht zugeben sollen, daß solches unbefugte Verfahren sichUebrigens soll er auf nächster allgemeiner Tagsatzung wegen seines Verfahrens getadelt werden- ^675. Ir. 110. (1634.) Den Gesandten der evangelischen Städte macht die Gesandtschaft Zürichs du ^zeige, daß die katholischen Orte den malefizischen Personen in der Grafschaft keinen Prädicanten 'ckwollen. Es wird insgemein gut befunden, daß man diese Sache künftig vor einer ganzen cidgc>n'^