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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1645
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Rheinthal. 1645

Kation?,, «. s. w. gegen den Aminann geklagt worden ist, wird abgewiesen, weil das Meiste von ehrlichen

Pc>n" ""/^^eben und bekräftigt ist. Was nicht mit solchen Unterschriften versehen ist, soll von den

^aijciii des Landvogts erörtert werden. Falls man sich nicht vereinigen kann, soll der Land-

^rs/s/ ^ ""parteiische Nichter ans dem Rheinthal zu sich berufen und im Beisein eines Verordneten des

^uße ^ sprechen. Tie Klage, daß der Ammann obrigkeitliche Strafen und

Aiu "lZemnächtig angelegt und Hinterhalten habe, ist nach Einsicht der Rechnungen und in Folge der

"'"'je 8 ^ "Ilm Landvögtc als lmbegründet erkannt worden, ebenso die Anklage, daß er acht Personen

Zur !? soll bestraft haben. Die Klage, daß erin die zwanzig Haushaben" an sich gezogen, wird

sx^l Gerung den Landvogt gewiesen. Wenn durch drei unparteiische ehrliche Männer (die von Kric-

ZUrlil-k!"? verriet) als Interessierte allsgenommen) erwiesen werden kann, daß der Ammann Todtsälle

^age ^ ^ er dieselben, doch ohne Verletzung seiner Ehre, wieder erstatten. Gegenüber der

^Zeli, ^ ^ ^ueindcbodcn zu seinem Vortheil eingeschlagen habe, anerbietet sich der Ammann mir

Tie g... beweisen, daß solches mit Einwilligung der Gcmeindeausgeschvsscncn geschehen sei.

^rb>> dieses Punktes wird dem Landvogt übertragen. Bei obigen Verfügungen soll es gänzlicb

"ud >, " Aminann deßhalb nicht molcstiert lvcrdeil; auch soll er wieder vollständig in seine Ehren

»bcr c' - Quartierhauptmannschaft zli Kriesercn und Obcrried eingesetzt sein (die Fahne soll

^'ede , "och auf dein Nathhaus daselbst verbleiben) und zwischen ihm und den Hoflcuten der Land -

siil^ werden. Wenn voll dein Ammann unzüchtige Angriffe gegen Weibspersonen verübt worden

Miller^ ^andvogt init linpartciischen Richtern urthcilen uild den Fehlbaren, doch ohne Verletzung

Istch», ' bestrafen. Der Ammann solldie zehn Laubriseneil der gemeinen Landwehri bis zur letzten

^u»d <, iZenießlichen zu bedienen habeil. vorbehalten minderjährige bevogtetc Kinder uild die, so nicht im

^">as / " wären". Den Hofleuten von Kriescren und Obcrried und anderswoher, die in diesem Proceß

dcz ^ und ausgesagt haben, soll dieß an Ehre und gutein Namen unschädlich sein. Von dem Spruche

i'vil ^ seinen Richtern findet keine Appellation statt, alißer wenil die eine Partei mit der andern

^!a»dt ^ welchcin Fall für die Kosten Bürgschaft zu leisten ist. Die Kosteil, welche die

^ jeder haben, sind zur Hälfte den Hoflcuten, zur Hälfte dem Ammann auferlegt, die übrigen

lvied^i- ^^ ^ tragen. Wenn der Eine oder Andere von den Hofleulen sich mit dem Aminann

^ ^ erwartet man von diesem, daß er den Betreffenden ihren Kostenantheil nachlassen werde.

^"Zlichei^ und die Räthe des Fürstabts äußern wegen etlicher Punkte Bedenken, wollen vor

^Hend! der Sache nicht in die völlige Restitution des Ammanns einwilligen und nehmen die

""Ii ^ ^ Punkte in den Abschied. Die Gesandtschaft von evangelisch Glarus hat ebenfalls Bedenken und

T-dilier i, ^ Obrigkeit mündlich vortragen. Absch. 1049. ä. t »5. (1645.) Landschreiber Alphons

""'»Nie,. Fenster lind Wappen in seineil neuen Bau. Das Ansuchen wird in den Abschied ge-

' Absch. zog-), g.