Rheinthal. 1645
Kation?,, «. s. w. gegen den Aminann geklagt worden ist, wird abgewiesen, weil das Meiste von ehrlichen
Pc>n" ""/^^eben und bekräftigt ist. Was nicht mit solchen Unterschriften versehen ist, soll von den
^aijciii des Landvogts erörtert werden. Falls man sich nicht vereinigen kann, soll der Land-
^rs/s/ ^ ""parteiische Nichter ans dem Rheinthal zu sich berufen und im Beisein eines Verordneten des
^uße ^ sprechen. Tie Klage, daß der Ammann obrigkeitliche Strafen und
Aiu "lZemnächtig angelegt und Hinterhalten habe, ist nach Einsicht der Rechnungen und in Folge der
"'"'je 8 ^ "Ilm Landvögtc als lmbegründet erkannt worden, ebenso die Anklage, daß er acht Personen
Zur !? soll bestraft haben. Die Klage, daß er „in die zwanzig Haushaben" an sich gezogen, wird
sx^l Gerung den Landvogt gewiesen. Wenn durch drei unparteiische ehrliche Männer (die von Kric-
ZUrlil-k!"? verriet) als Interessierte allsgenommen) erwiesen werden kann, daß der Ammann Todtsälle
^age ^ ^ er dieselben, doch ohne Verletzung seiner Ehre, wieder erstatten. Gegenüber der
^Zeli, ^ ^ ^ueindcbodcn zu seinem Vortheil eingeschlagen habe, anerbietet sich der Ammann mir
Tie g... beweisen, daß solches mit Einwilligung der Gcmeindeausgeschvsscncn geschehen sei.
^rb>> dieses Punktes wird dem Landvogt übertragen. Bei obigen Verfügungen soll es gänzlicb
"ud >, " Aminann deßhalb nicht molcstiert lvcrdeil; auch soll er wieder vollständig in seine Ehren
»bcr c' - Quartierhauptmannschaft zli Kriesercn und Obcrried eingesetzt sein (die Fahne soll
^'ede , "och auf dein Nathhaus daselbst verbleiben) und zwischen ihm und den Hoflcuten der Land -
siil^ werden. Wenn voll dein Ammann unzüchtige Angriffe gegen Weibspersonen verübt worden
Miller^ ^andvogt init linpartciischen Richtern urthcilen uild den Fehlbaren, doch ohne Verletzung
Istch», ' bestrafen. Der Ammann soll „die zehn Laubriseneil der gemeinen Landwehri bis zur letzten
^u»d <, iZenießlichen zu bedienen habeil. vorbehalten minderjährige bevogtetc Kinder uild die, so nicht im
^">as / " wären". Den Hofleuten von Kriescren und Obcrried und anderswoher, die in diesem Proceß
dcz ^ und ausgesagt haben, soll dieß an Ehre und gutein Namen unschädlich sein. Von dem Spruche
i'vil ^ seinen Richtern findet keine Appellation statt, alißer wenil die eine Partei mit der andern
^!a»dt ^ welchcin Fall für die Kosten Bürgschaft zu leisten ist. Die Kosteil, welche die
^ jeder haben, sind zur Hälfte den Hoflcuten, zur Hälfte dem Ammann auferlegt, die übrigen
lvied^i- ^^ ^ tragen. Wenn der Eine oder Andere von den Hofleulen sich mit dem Aminann
^ ^ erwartet man von diesem, daß er den Betreffenden ihren Kostenantheil nachlassen werde.
^"Zlichei^ und die Räthe des Fürstabts äußern wegen etlicher Punkte Bedenken, wollen vor
^Hend! der Sache nicht in die völlige Restitution des Ammanns einwilligen und nehmen die
""Ii ^ ^ Punkte in den Abschied. Die Gesandtschaft von evangelisch Glarus hat ebenfalls Bedenken und
T-dilier i, ^ Obrigkeit mündlich vortragen. Absch. 1049. ä. t »5. (1645.) Landschreiber Alphons
""'»Nie,. Fenster lind Wappen in seineil neuen Bau. Das Ansuchen wird in den Abschied ge-
' Absch. zog-), g.