Rheinthal.
1627
7. Anstände mit dem Abt von St. Gallen.
^ Vervollständigung dieses Abschnittes gehören aus der Abthcilung: Landgrafschaft Thurgau die Nummern17 Matrimonial- und Collaturstreit, 23 Religionssachen, Kirchliches, Landfricdliches.^
und ^ (1630.) Die Ausschüsse der vier Höfe des ober» Rheinthals, Altstatten, Marbach, Balgachdie bringen vor, der Fürstabt unterstehe sich, nicht allein die katholischen Priester, sondern auch
kolle^ ^ seinem Belieben einzusetzen und zu entsetzen. Was die Priesterschaft betreffe,
des ^ Einsprache thun; in Beziehung auf die Prädicantcn aber seien sie befreit. Seit Errichtungeine» ^ ^ es immer Brauch gewesene, daß sie, wenn eine solche Prädicatur ledig geworden sei,
Und"l^^""^" Ziirich geholt hätteii. Dieses habe denselben bezeichnet, dem Fürstabt präsentiertseibaß man ihm das Lehen verleihe, was alsdann ohne Eintrag geschehen sei. Der FürstabtUnd e' der Prädicaturen, zumal da sie, die Gcmcindsgeuossen, den Prädicantcn ihre Häuser kaufen
Pfründen steuern müssen. Der Abt gehe aber damit um, die Prädicantcn nach seinemleickn» ^"nehmen oder zu entfernen, in Folge dessen sie oft der tauglichen beraubt und mit untauglichen,diens^I^" Ersehen werden. Sodann werde von den Katholischen im Rheinthal die Zeit ihres Gottcs-üschen iuncgehalten, indem dieselben bald früh, bald spät anfangen. Dadurch würden die Evange-heinn ^'llchalten oder gar gezwungen, ihren Gottesdienst zu unterlassen und unvcrrichtetcr Sache wiederEva,' Drittens werde von den Katholischen oft gleich vor der Kirche Rath gehalten und damit der
Prgd', ^ Gottesdienst iu Verwirrung gebracht. Viertens wolle man nicht mehr gestatten, daß dieta^ ^ Kindcrlehrc und die Nachpredigteu halten. Fünftens müßten die Evangelischen alle Feier-Färstal» ^utholischcn halten, ivährend die Katholischen nicht mit ihnen feiern. — Die Abgesandten des^ "^Worten, für die vier letzten Beschwerden könnten sie sich an die niedere oder hohe Obrigkeitlveuden; in Beziehung auf die erste aber suchen sie insbesondere nachzuweisen, daß der FürstabtZi>,^ ^iutor und Lehenherr aller Pfründen in den betreffenden Höfen sei, und daß er dem zu Folgehabe, ^ Pfründen nach seinem Belieben zu besetzen, wofür das Gotteshaus Briefe und Siegel
ll)u>i. fürstabt gehe auch nicht darauf aus, den Evangelischen dem Landfrieden zuwider Eintrag zu^vllatox ^)einthalischcu Abgeordneten replicieren, daß der Fürst hier allerdings Lehenherr, nicht aberbeleihe kühlte Prädicant werde dem Abte vorgestellt, nicht daß er demselben die Pfründe
^useZ (, daß er ihn mit den der Pfründe üicvrporicrtcn Gütern belehne, welche Lehen des Gottes-Balgach keine solchen Lehen gehabt, habe dasselbe seit Menschengedenken seineschein ungeuvimneu und nirgends zu präsentieren gehabt, wie auch Rheineck und Thal. Jn-
svisi ^ ^ufcn sie sich auf einen Abschied von 1532, welcher sagt, wie die Abkurung der Pfründen geschehenZU bez^l. ^ bestätigt wurde; ferner darauf, daß die Gemcindegcnossen dem Prädicantcn seine Eompetcnzdein Kirche in baulichein Stand zu erhalten haben, was eben nur Sache des Cvllators sei. — Nach-
eiiijge der rheinthalischen Ausschüsse und die Duplik der sanctgallischen Abgesandten, ivelche noch
^ vorlegen, angehört hat, spricht sich Zürich dahin aus, man solle die Unterthaneu im
ge>»^ , " ihren alten Bräuchen und dem Abschied von 1532 verbleiben und fürbaß dem Landfrieden^^ivach"' ""ch iiber die andern Beschwerden einen Entscheid abgeben. Lucern, Uri, Schwyz,
Briest,, Zug und katholisch Glarus erklären sich dahin, daß das Gotteshaus St. Gallen bei seinen" Siegeln verbleiben soll, und daß der Fürstabt als rechter Collator und Lchenhcrr die betref-
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