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5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1612
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1612

Nheinthal.

Appenzell.

Hippolytus Bronbüeler.

I«»4.

Zürich.

Johannes Scheuchzer.

Lucern.

Johann Cloos.

4«»8.

Uri.

Jakob Lusser.

I«4«.

Schwy z.

Martin Belmont.

I«4S.

Unterwalden.

Johann Müller.

4«44.

Zug-

Christian Heinrich.

I«4«j.

Glarus.

Jost Zweifel.

I«48.

Appenzell.

Conrad Meyer.

Landschreibcr.

4«j4. Johann Kaspar Dürlcr.

4«42. 1«43. Paul Alphons Tanner.

b. Landvögle Lusser und Belmont.

Art. 2. (1641.) S. Absch. 955.x. 5j. (1641.) S. Absch. 956. a. 4. (1644.) Die Landvögtc Belnifund Lusser sollen von den regierenden Orteil auf die nächste Tagleistnng nach Baden citiert, zur Rede gestellt»^für ihre Untreue gebührend bestraft werden. Wollen die katholischen Orte sich nicht dazu verstehen, so solle» ^evangelischen Orte wenigstens darauf hinwirken, daß den armen Unterthanen die veruntreuten Summen resti^werden. Absch. 1028.1. sS. auch Art. 31-34.) 3. (1644.) Der auf das Ansuchen des gewesenen LandowMartin von Nickenbach, genannt Belmont. aufgestellte Ausschuß zur Untersuchung der durch die ins Rh^thal abgeordnete Gesandtschaft aufgezeichneten Beschwerden der Höfe im Nheinthal gibt umständlichen Sp-richt. Da die Gesandten der katholischen Orte es aber für passender halten, diese Sache vor den Gesa»d""aller acht regierenden Orte zu behandeln, so weist man sie auf die Jahrrechnung nach Baden Demvogt wird vergönnt, für die Verhandlungen eine tangliche Person sich zuzugesellen und auskoste» ^Unrecht habenden Theiles in. Rheinthal Kundschaften zu seiner Vertheidigung aufzunehmen Absch<j. (1644.) Martin von Nickenbach, genannt Belmont, Alt-Statthalter und des Raths zu Schwyz, ^sencr Landvogt des Rheinthals, wünscht, daß man die Urheber seines Processes zu Abtragung der ge^'renden Kosten anhalte. Er verantwortet sich alsdann Artikel für Artikel und mau hält ihn auf GullF"der Obrigkeiten für entschuldigt. Die Gesandten Zürichs, die den. Schluß nicht beigewohnt haben befehle"'die Verantwortung und die von dem Landvogt beigebrachten Kundschaften zu Händen ihrer Obrigkeit"ihren Abschied zu stellen. Dasselbe verlangen Lucern und Appenzell-Außerrhoden. Absch. 1041. ii.

e. Landschreiber und Weibel.

Art. 7. (1633.) Landschreiber Dürler bittet,.an möchte ihn. wegen seines vorgerücktenden Paul Tanner aus Un als Gehülfen anzunehmen erlauben und nach seinen, Tode denselben als Landsch^bestätigen und ihm die Nutzung der im Urbar verzeichneten Güter und der andern )bchörden überlasDie Gesandten, ohne Instruction, nehmen das Ansuchen in den Abschied. Absch 6^8 v 8 (^Burgermeister Brün, eröffnet, daß in dem rheinthalischen Abschiedsbuch in einem den 3 Februarergangenen Abschiede drei Linien durchgestrichen worden seien, und daß deßhalb der Landschreiber