Druckschrift 
5,2,b (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1609
Einzelbild herunterladen
 

Thurgau 1609

^^ngei, hätten das Schloß zu beschießen, erachten sie bei der Ungewißheit, wohin dieß ziele, nochmals^ nvthwendig, daß der Eingang in den Thurgau durch eine Fallbrücke herwärts Stein verwahrt werde," erklären dem Stadtschreiber Wascr, daß sie, wenn wegen Mangel der Wachen und der Fallbrücke ein'stall fremden Volkes stattfinden sollte, dagegen protestiert und die Verantwortung denen überlassen haben° welche das projccticrte Werk gehindert hätten. Zürich anerbietet sich die Burg noch besser zu ver-iw ^ Mosern man die gegenwärtige Beschirmung des Passes nicht für genügend halte. Lucern und Schwyza»gen, daß die Burg im Namen säinmtlicher regierenden Orte verwahrt werden solle. Dagegen protestiert'Mch. Absch. 996. x. (1643.) Wegen der gefährlichen Läufe an den Grenzen wird für nothwen-

,^^iet, daß ans der Brücke zu Stein gegen den Thurgau eine Fallbrücke gebaut werde. Weil dreiTteh, dem Thurgau der Hoheit des Thurgaus zugchören und die Fallbrücke auch denen von

liiek Sicherheit gereichen würde, so hofft man, daß Zürich auch dazu verhelfen werde. ZürichsÜerrü dcßhalb ohne Instruction, entschuldigt sich mit dem Beifügen, daß es vielleicht noch dispn-dein 9 ^ ^ Hoheit der drei Joche gehöre. Man nimmt die Sache sammt einem Allszuge aus. ""^uchc, mas dasselbe wegen der Brückcnjoche meldet, in den Abschied und ersucht die Gesandtschaftder 5^' Obrigkeit davon Mittheilung zu machen, damit sie bald eine willfährige Antwort gebe lind»»'ub'^ ^"oern zuschicke. Absch. 999. ckä. (1643.) Bei der Berathung über die zu Stein

dgs 'ugende Fallbrücke sind die Gesandten der fünf katholischen Orte einmüthig der Ansicht, daß mangcbe,^ müsse, sich des Rechtes der Orte bis auf das dritte Joch der Brücke daselbst nicht zu be-

^reitz weniger zu gestatte», daß Zürich in die Hoheit der fünf katholischen Orte greife. Da Lucern^Ne Zürich geschrieben hat, daß jene Fallbrücke im Namen und auf Kosten säinmtlicher regierenden^gestellt werden, so will man einstweilen die Antwort von Zürich abwarten, die dann denäntw "^gethcilt werden soll, damit sie ihre Erklärung darüber Lucern mittheilen und aus derselben einga» M^reiben abgefaßt werden kann. Da vor Jahreil Landammann Wirtz, damals Landvogt im Thur-tiert ^ache im Namen der regierenden Orte an dein Ort aufgestellt hat, der jetzt von Zürich disficul-bruch ^ ^ Sache zu Baden von demselben vorgebracht wordeil ist, ohne daß sich dagegen Wider-^szeicl^^" ^ Dbnmlden ersucht, durch Landauimann Wirtz den Verlauf der Sache schriftlichlassen und jedem Ort eine Abschrift davon zuzusenden. Absch. 1000. b. «Vitt. (1643.)bjz ^ erstelleilden Fallbrücke zu Stein erklären die katholischen Orte, daß sie ihre Rechtsamc

^»rich^ ^ Brücke laut des thnrganischcn Landbuches nicht aus Händen geben. Sollte

sstltte»e^ Erklärllng ailgreifen, so wird man ihm die Befugsame der Orte und deren unbe-

bcjy, ^^ltz cntgegenhalteil. Der von Landammann Wirtz eingekommene Bericht wird dem Abschied6aiibr^ ^üsch. 1003. o. 3^1. (1643.) Alis geschehene Anfrage in Bezug auf die Errichtung einer!>e>, ö" Stein ailtwortet Zürich, es habe erwartet, daß man sich mit der in zwei verschiedenen Schrei-bst h ' ^"^rn geschickten Erklärung begnügen würde. Es lasse es dabei bewenden und wünsche, künftig»ich ^ Deiche,, Zuinnthllngen verschollt zu bleiben, da die Brücke seit Jahrhunderten von ihm allein gebautauch kei» .! ehalten werde, wogegen es den übrigen neun Orten der Hoheit halber bis zum dritten Jochfeie,, » Einrede thun werde. Man erwidert darauf, man habe einemehrere" Erklärung erwartet. Nocha»er^i^^ügte am Leben, welche die Brücke bis zum dritten Joch hätten init Wacheil besetzen lassen. sZürich»ich die ^Häuptling nicht. Ann,, im Zürchercxemplar.j Lallt Landbuch gehöre die Hoheit daselbst den zehn""nschaft den sieben Orten, weßhalb man der obrigkeitlichen Jurisdiction nicht entsagen könne. Die