Thurgau.
1495
müthe zu führen und ihn zum Gehorsam zu ermabneu. Die Ortsstiminen sind ausrecht zu erhalten. Absch.1044. ä.
d. Landammann.
Art. ti. (1626.) Zwischen dem Landammann Hans Jakob Rüpplin und dem Landschreiber JohannWirtz hatte sich wegen des Vorsitzes und Vorganges ein Mißverständlich erhoben. Es wird erkannt, daßder jetzige, wie auch der künftige Landschreiber vor dein Landammann den Vorsitz haben solle, ausgenom-men, wenn ein Landammann an einem Land-, Stadt- oder Hochgericht sitzt und den Stab führt; da soller billig an des Landvogts, als Landrichters, Statt Stab und Schwert führen und den Vorsitz haben, wiees bei jedem Gerichte Brauch ist. Da der Landammann, wie verlautet, sich damit nicht begnügen, sonderndie Sache in die Orte ziehen will, so nimmt man sie in den Abschied, damit man ihm kein Gehörgebe. Absch. 393. x. 7. (1630.) Da der junge Landammann Rüpplin zu Frauenfeld plötzlich schwer krankgeworden ist und sich kaum erholen wird, so hat Pannerherr Wirtz von Obwalden bei Lucern für seinenSohn um die Landammannstelle angehalten. — Weil das Amt den Katholischen zu Fraucnseld bis derma-len gelassen worden ist, so trageil die katholischen Gesandten Bedenken, es ihnen zu einziehen und nehmendie Sache in den Abschied. Absch. 523. o. !!. (1634.) Weil die katholischen Orte vorhaben, die Land-alNlnannschaft im Thurgau abermals dem alten Brauch zuwider mit einem Katholiken aus den Orten zubesetzen, wird von den evangelischen Gesandten gilt erachtet, daß man sich diesem Beginnen entgegensetzenund dahin wirken sollte, daß man bei dem alten Herkommen verbleibe. Weil die Katholischen in diesemFall das Mehr haben, wird man versucheil müssen, ob es von ihnen gütlich zu erlangen sei, und dessen,lowie der von den gemeinen Landschreibern angemaßten Gewalt künftig auch eingedenk sein. Absch. 684. s.9» (1643.) Nach Absterben des Johann Ludwig Joncr genannt Rüpplin hatten dessen Wittwe und Ge-sreundte für ihren Sohn Dominikus Rüpplin die Ortsstimmen erhalteil, daß derselbe seinem Vater als Land-ammann folgen könne, daß aber seine Mutter und seine Gefreundten eine qualisicierte Person zur einst-weiligen Versehung des Amtes wählen sollen, bis er das gebührende Alter erreicht habe. Da nun hinterdem Rücken der Gefreundten Johann Jakob Rüpplin als Stellverteter gewählt worden ist und zu Badendie Consirmation erlangt hat, werden die Gesandten von Uri, Schwyz und Nidwalden ersticht, dahin beiihren Herren und Obern zu wirken, daß diese Consirmation annulliert werde und die Gefreundten nachdem Laut der Ortsstimmen einen andern Stellvertreter wähleil können. Absch. 1014. b.
o. Beamte überhaupt.
Art. 10. (1641.) Was der Nuntius in Betreff des Eides der Amtleute, des Landvogts, der Land-richter und des Landschreibers wohlmeinend erinnert hat, werden die katholischen Gesandten ihren Herrenund Obern zu berichten nicht vergessen. Absch. 947. e.
2. Amtsrechnungen.
Art. 11. Das Rechnungsjahr gieng von Johannis des einen bis Johannis des nächstfolgendenJahrs.
VII Orte. X Orte.
Einnahmen. Ausgaben. Einnahmen. Ausgaben.
Guld. Bz. Den. Guld. Bz. Den. Guld. Bz. Den. Guld. Bz. Den.
1«17—1845 14 — 282 3 9 ^ ^ ^