Juni und Juli 1647.
Landvogtci Mainthal. v. Art. 218. Marchstrcitiqkeitcn. I,. Art. 228. Localcs
It, I, n, aus dem Freiburgcrcrcmplar.
Cvnferenz zwischen dem Bischof von Basel, Bern und dem Gubevnator und den Rathen
der Grafschaft Neuenbürg.
Lignieres und Tef;. 2K. Juni bis I. Juli.
Staatsarchiv Bern. Bischos Basel-Buch ee. S. UN.
Gesandte: Bischof von Basel. Ruprecht von Wcssenberg, Landshofmeistcr; Dr. Georg Schött-li», Canzler. Bern. Gabriel von Wattenwyl, Venner; Niklans Kilchbergcr, Bauherr; Samuel Frisching,alle des Ziaths. N e n e nbur g. Gubernator von Riollondin , David Favarger, Meyer; Huync Tribo-let, Meyer von Vallangin; Samuel Chambrier, Tresoricr; Pierre Chambrier, Procurenr.
z,. Der bischöfliche Gesandte beklagt sich, daß seit einiger Zeit zu Präjudiz der Mediatherrlichkeitendes Bischofs und Berns in der Majoric Teß Eintrag von Seite Neuenbürgs geschehe, daß die deutlichenMärchen zwischen Teß und Lignieres nicht beobachtet und ans einem Stück Mattland des Jacques Perrindie Jurisdiction ausgeübt werde. Renenburg erklärt, daß es die daselbst angesprochenen Rechte vermöge«»es zwischen dem Herzog von Longueville und dem Bischof von Basel getroffenen Tausches besitze. Nach«»läßlichen Verhandlungen vergleicht man sich endlich dahin, daß die endliche Entscheidung dieser Juris-dlctionsstreitigkeit nach Anleitung des Vertrags und des Marchenbriefs von 1535 unparteiischen Sätzen vonZürich, Freiburg und Basel übergeben »Verden soll. Unterdessen sollen alle Proceduren eingestellt und dieRechte aller Parteien, namentlich die der Stadt Bern vorbehalten sein. Im Verlans von drei Monatenioll die Sache entschieden »Verden.
Verhandlungen zwischen dein Bischof von Basel und Bern.
!». Die von Rods beklagen sich, daß die von Teß ihr Vieh pfänden und noch dermalen ihnen eine Ali-Zahl Stiere vorenthalten. Die von Teß und die mitinteressierten Herren Ballier rechtfertigen ihre Befugniß dazud»rch ihre Briefe und Siegel. Die Gesandten erläutern die Briefe beider Parteien so, daß die von 'Rods schuldigi«en, eineil Hirten zu halten, der das Vieh innerhalb „ res st ra^es" zu halten habe. Geht ein Stück Viehüber die March, so soll es gepfändet werden; hat man es aber nicht zurückhalten können, so soll es für eine"böte cl'orvalle« gehalten und nicht gepfändet werden. Die Gemcindc Rods soll den Herren Ballier für ihreKoste» 12 Dublonen bezahlen. Zwischen beiden Gemeinden sind die Kosten compensiert. Die von Rods habende» Pfandschilling zu erlegen, die Herren Ballier und diejenigen, denen die Stiere gepfändet worden sind, denSchaden zu gleichen halben Theilen zu bezahlen. Künstig kann Einer dcn Andern für den in den bcblümtenAeckern angerichteten Schaden pfänden und den Schaden sich ersetzen lassen. «. Die von ^,eß beschweren sich,daß die von Neuenstadt nicht bloß der „Kriegsanmahnung und der Holzbußcn halber sich beschweren, sonderndaß sie auch ihre Jurisdiction zu weit ausdehnen. Die von Ncuenstadt legen ihre Gewahrsame vor. Dadie Sache die hohe Herrlichkeit und Jurisdiction betrifft, wird gut befunden, vorerst einen Augenschein derDelimitation vorzunehmen und dann die von Ncuenstadt ausführlich zu verhören. Nach Einnahme desAugenscheins »ind Anhörung der Verantwortung derer von Ncuenstadt nimmt Bern die Sache ack roteren»üum. Die von Neuenstadt sind der Ansicht, daß die Holzbußcn, die Bannwartschaft, die Pfändungen und