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Februar und März 1647.
schied. 3) Dem französischeil Ambassador wird initgctheilt, was wegen Coustauz und Reichenau beschlösse»wurden ist, und was man deßhalb an den Köllig, sowie an die französischen und die schwedischen Generalitätenschreiben wolle. — Der Ambassador verspricht,. die betreffenden Schreiben mit seineil Officien zu begleitenund die Begehren zu unterstützen. Er übergibt sodann ein von General Türenne eingelangtes Schreibendie Versicherung enthaltend, daß gegeil das eidgenössische Gebiet niemals etwas Feindseliges verübt werde»solle, k. (S. ll. Luggarus und Mainthal.) K. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß an vielen Orte»ausgestreut werde, der neulich zu Whl geinachte Abschied sei durch französisches und schwedisches Geld Z»Stande gekommen. Es wird für gut erachtet, daß die Obrigkeiteil dergleichen Verläumdern ernstlich nach-forscheil, sie zur Rede stellen und nach Verdienen bestrafen. Man läßt es bei dem Abschiede von Allstverbleiben, vorbehalten folgende näher erläuterten Punkte: Der schwedischen in der Nachbarschaft befind-lichen Armee soll gegen reciprocierliche Gestattung des freien Commerciums dasselbe ebenfalls nach den injenem Abschiede stehenden Worteil gestattet sein, wobei aber gemeint ist, daß sie in bescheidener Form „w»6Anläßlich, erhandeln und kaufen mögen." Der Munition ist nicht gedacht und deßhalb auch nichts bewilligtwordeil. Paß und Nepaß soll nur jedesmal einer kleinen Anzahl, auf ein Mal etwa sechsen, jedoch ohiNUeberwehr und nach Vorweisung von Paßzedeln gestattet werdeil. Der Handel mit geplünderten Sache»ist auf eidgenössischem Gebiet verboten. Falls das Eine oder Andere von den Commandanten, Landvögte»oder Unterthanen nicht beachtet wird, sollen die Fehlbaren zur Rede gestellt werden. Wenn die gemeine»Unterthanen oder die besvndcrn eines Ortes angegriffen werden, soll das angegriffene oder das zunächst-gelcgene Ort mit der verordneten Anzahl dem mahnenden Orte oder wohin die Mahnung geschieht, zu Hilstseilen, die übrigen Orte auch mahnen und die Kriegsräthe an einen passenden Ort zusammenberufen, w»dieß dermalen, wenn Thurgau oder Nheinthal etwas begegnen sollte, von Zürich wird verrichtet werde»'Wenn einem Orte nur Gefahr droht, soll dasselbe alle übrigeil warneil und die Kriegsräthe an eine be-queme Malstatt zusammenberufen*). Die augesetzten Lärm- und Sammelplätze könneil dermalen iiiäst„verbessert werdeil." Das angegriffene oder der Roth am nächsten gelegene Ort soll deßhalb bei dctMahnung auch den Lärm- und Sammelplatz andeuten. Für den ersten Auszug soll jedes Ort mir der »'dem Abschied von Whl bestimmten Anzahl Volkes und den andern Sachen ausziehen, so daß der erste Auf-zug 12,060 Mann beträgt. Jedes Ort wird das Schlitzenfähnlein oder ein beliebiges anderes Zeichen >»^seines Ortes Farbe mitnehmen. Zum zweiten Auszug soll jedes Ort mit der gleichen Anzahl auszieheil u»dseine Stadt- oder Landesfähnlein mitnehmen. Muß der dritte Auszug aufbrechen, so wird jedes Ort >»^dem Pailner ausziehen. Ein Munitionsmagazin zu errichten, wird für unnöthig erachtet, weil jedes ^seine Leute und Stücke mit der nothwendigen Provision selbst versehen wird. Für die beiden LärmpßGim Thurgau soll der Landvogt je einen Proviantmeister bestellen, welche für den im Abschiede von ^verordneten Proviant von Früchten bei Zeiteil sorgen werdeil. Für jeden dieser Proviantmeistcr hatLandvogt dreißig Wageil bereit zu halten, dieselben zu beaufsichtigen und ist dafür verantwortlich. Für de»Fall, daß man an einen Lärm- und Sammelplatz ziehen müßte, wo für den Proviant noch keine Vorsorgegetroffen ist, soll jedes Ort seinem Volk das Nöthige verschaffen. Basel und Schaffhausen werden ersuchstje zwanzig Centner Pulver, zwei Feucrmörser sammt Zubehörde, etliche Handgranaten und Pechringe Z"liefern. Mendris, das sich wegen der auferlegten Mannschaft beschwert, soll für den ersten Auszug die st^gesetzten 150 Mann stellen, für den zweiten und dritten aber nur je 100 Mann. Die nachgelasseilen ^Mann sollen durch die Kriegsräthe anderswoher ersetzt werden. Jedes Ort hat für die Zukunft sei»^'