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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
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und Gerechtigkeiten best seines Vermögens ze schlitzen und schirmen lant Schirmbriefs, und wider solchekeineswegs nit handlen, noch gestatten, Alles nach Inhalt gemeldten Schirinbriefs.

Zum Dritten. Wan aber sich begebe, daß ein loblich Orth Schwchtz die Waldleüth begnaden wurde,und ihnen widerumb vergünstigen, als vor discm auch beschcchen, ihre Ämpter durch sich sclbsten zue^setzen, soll alsdan alles in alter Formb und Gestalt verrichtet .verde».

Zum Vierten. Die malesizische oder Criminal-Sachen in der Waldstatt Einsideln werden durch dieHerren von Schweich nach alter Formb und Rechtens, wie solches von ihren lieben Altvvrderen an sie"wachsen, verner gercchtfertiget und abgestraft werden.

Zum Fünften. Was dann innerthalb des Gottshauses Muren sich zuetragen wurde, auch diejeni-lkeu Personen, so in dem Schirmbrief gemeldet, daß sie wider das Gottshaus vvn niemanden geschirmbtwerden svllent, die sollent ivider das Gvttshalls von niemanden geschirmbt werden; darinnen dann dieA'ilptleüth und Gottshansdiener auch begriffen sein sollen, welche des Gottshaus bestendige eigne bestelle,"'uh Ihr Fürstlich Gnaden und des Cvnvents täglichen Leibsdiensten abwarten und versechent, daß die-^bige vvn jemanden änderst, alß Jhro Fürstlich Gnaden was sie auch außerhalb des Gottshaus MurenUrselen wurden, abgestraft werden sollen, mit lauterm Vorbehalt, wan selbige etwas Schaden zuefügten,^k)r Fürstlich Gnaden verschaffen wellen, daß von dem Thäter selbiger der Billigkheit genieß abtragen^de, tmZ Rialefitz ausgenommen, welches von den Herren vvn Schwchtz administriert, und auf Vcr-^hrnung Ihr Fürstlich Gnaden abgestraft werden solle. Was nun inncrthalb der Muren MalefitzVerfahren möchte, sollen die von Schwehtz dessen vcrwahrnet, und von beiden Thcilen gesambt darüber^stiert und abgestraft werden.

Zum Sechsten. Die Waldleüthe mW Behsessen belangeiwt, bleibt es bei der Wadlstatt Vuech und^u Hoff Nvdlen, darauf sie jährlich schweeren, und so Einer vder der Ander sich widersetzen und denrechtlicheil Sprüchen und zuestendigen Gebotten nit gehorsambeil oder widersetzen wurden,cur Vogt von den Herren von Schwehtz Bcvelch und Gewalt haben, solche mit Gefangenschaft gehor-zue »lachen. ->

Mit der Erleüterung hat es diesen Verstand: Wan Einer oder der Andre in der Waldstatt gesessen,^ erganguen Urthlen uild Nechtsprüchen vder andern Ihr Fürstlich Gnaden zuestendigen Gebotten nit^klte stat th.len, sondern solchen als ein Ungehorsambcr widersetzen oder sonsten sich gegen Ihr FürstlichGadern Person init Worten vder Werckcn ungebührlich halten wurde, hat hiemit etil jeder zue selbiger^kt Vvgt vder von Ihme darzue verordneter, lallt seiner gnedigen Herreil und Obern von schwehtz Er-^'dt'uisz, Gewalt und Bevelch, allf Begeren Ihr Fürstlich Gnaden auf das fürderlichste mit der Gefan-'^^schast gehorsaulb zue machen, bis lind so lang solchen ergangnen Fhr xz'üljtlich Gnaden Erkandtnnssen^ zustcildigen Gebote., genug geschechen. Es ist Hierinneil auch kein Bedcncken, es iverden dergleichen^kbcchre von Ihr Fürstlich Gnaden Aiiiptleüthcn oder andern Waldleüthen, wan es die Roth erfordert,^ Nvgt oder seiileil verordneten überantwortet.

Steür uild Auszüg betreffend ist abgeredt, das im Fahl ein Herr Lanndtamman und die SibenSchwätz in Vaterlandts Gefahr und Nöthen ein Steür auf die Waldleüth zue Einsidlen legen wur-soll solches .nit Verwahr.,lu.g Ihr Fürstlich Gnaden dllrch den von den Herren von Schwehtz den^ldleüthen verordneten Hauptmann oder Vogt in Namen eines Lobl. Orths Schwehtz mit Ihr Fürstlich"^eu Amptleüthcn (jedoch ohne Nachtheil der Herren von Schwehtz Recht lind Gerechtigkeit) einge-

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