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Juni 1645.
Redner. Bischof zu Sitten. Georg Snuunerncatter, Decail und Generalprvcurator des Doiilstist^Doincapitel. Wilhelm Probns, Saeristan. Zehn den Sitten. Stephan Kalbermatter, RittenGrvßcastellan und Bürgermeister. Zehn den Siders. Franz Courten, Pannerherr. Zehnde»Lenk. Theodor Villa, gewesener Castellan. Zehnden Raron. Johann Noten, Ritter,Zehnden Visp. Heinrich In Albon, Ititter, Castellan. Zehnden Brieg. Georg Michael SllperM-Nitter, Pannerherr. Zehnden Gombs. Manriz Jost, Pannerherr und Zehndenhauptmann. — Lucer»'Heinrich Fleckenstein, Ritter, Schultheiß und Pannerherr; Jost Pfhffer, Stadtvenner; LaurenzOberzeugherr; Johamr An der Allmend, Bauherr. U r i. Johann Stricker, Landammann; JolM»Heinrich Zum Brunnen, Ritter, Alt-Landammann und Landshauptmann; Kaspar Nomanus Troger, Ritt^Alt-Landammann; Sebastian Bilgerin Zweher von Evebach, Statthalter. S ch w h z. Sebastian Abhbetj!'Landammann; Johann Kaspar Ceberg, Ritter, Alt-Statthalter; Michael Schorno, Alt-Statthalter; Wölbgang Dietrich Neding, Lairdshauptinann. Unterwalden. Johann Jinfeld, Landammann und La»^Hauptmann; Sebastian Wirtz, Alt-Landanunann und Pannerherr, von Obwaldeu; Peter Zelger, La>^'ammann und Pannerherr; 54aspar Leu, Ritter, Alt-Landammann und Landshauptmann, von Nidwalde"'Zug. Beat Zurlauben, Alt-Ammaun; Christian Schön, Wilhelin Heinrich, Alt-Ammann. Freibut^Fraiiz Peter König, genannt von Mohr; Riklaus von Dießbach, Zeugherr. Svlothuru. Johai"'Schwaller, Schultheiß; Johann Jakob Glutz, Seckelmeister.
». Es wird festgesetzt, daß Wallis nicht mehr schuldig sei, sofort, nachdem die Bundesbeschwörung s"einem der sieben Orte stattgefunden habe, diesen Act zu reciprocieren, sondern daß dieser Act von zwanMzu zwanzig Jahren im Wallis zur Vollziehung kommen soll. i». Nach der Begrüßung begeben sich ^Gesandten in die Hauptkirche St. Leodegars auf dem Hof zu Anhörung der Messe. Darauf wird ^Bundesbricf, das Burg- und Landrecht von 1533 aus dem Original verlesen und auf die frenndeidge»^fischen Ermahnungen Stockachers hin der Eid in öffentlicher Solennität geschworen, daß man „solche lol'iBündniß, Burg- und Landrecht nach Inhalt und vermöge vesselben Verstandes und Buchstabens All Beft^derung der Ehre Gottes, Handhabung und Beschirmung dieser beiden lobl. Stände, wie auch ihrerhörigen Landen und Leuten, besonders aber zu Erhaltung und Aeufnung und Mehrung unsres wahresalten christkatholischen, apostolischen und römischeil Glaubens . . . .aufrecht, redlich, wahr und stät halte"wolle". Dieser Abschied wird den Gesandten von Wallis zugestellt, daß sie ihn zu Händen der liebenrität aufbewahren, v. Es wird die Frage aufgeworfen, ob es nicht zweckmäßig wäre, dieses Bu»d"^Burg- und Landrecht dem gemeinen Mann und der lieben Jugend bei erster Gelegeilheit in der Hauptkn'^verlesen zu lassen. Dieser Antrag wird in den Abschied genommen.
Anm. Eine Beschreibung dieses Actes findet sich im schweizerischen Museum von 1784, S. 441'
Vertrag zwischen Schwyz und dem Gotteshaus Einsiedeln.
Ewstedeltt. 1K45, 21. Juni.
Lnildcsarchiv Schwyz. Nrlmidcn 14Z.
Kund und zue wüsseu sehe hiermit menigklichen. Allsdail in dem Jahr 1633 der Schwedische Hiwsüehrer und General Gustavus Horn mit seiner undergehebten Kriegs Armada ans den ehdtguössisch^