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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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März 1645.

te»s vorher noch an Bern, Freiburg und Solothurn zu schreiben, sie möchten Zürich zur Gebühr vermißoder, wenn dich nicht erhältlich sei, den katholischen Orten zur Theilung der Vogtei verhelfen; drM>'-eine Gesandtschaft an die drei Orte abzuordnen, wenn man das Recht nicht anbieten wolle. Für dich"'"entscheidet man sich für ein freundliches Schreiben an die drei Orte und behält sich vor, wenn dieser ^erfolglos bleiben sollte, die beiden andern Mittel ü? Anwendung zu bringen. Inzwischen wird derdieses Schreibens abgewartet. Ein Ausschuß der Hauptlcute des eidgenössischen in Spaniensstehenden Regiments bringt die Klage vor, daß die spanischen Minister sich an das, worüber zweimalihnen verhandelt worden sei, nicht halten, so daß die Hauptleute genöthigt seien, ans Roth und Ma>^die Hülfe der Gesandten anzurufen. Einhellig wird beschlossen, sie durch ein Schreiben an den Gubenszu Mailand und die Principalofficiale zu unterstützen, zugleich auch durch einen Ausschuß den Ambassa^Casati anzugehen, er möchte durch seine Officien dem Schreiben Nachdruck geben. «. Es wird ein Sch^'ben von dem katholischeil Stand in den Bünden vorgelegt, in welchem der gegen die Katholischen zu ^tervaz auf dem Bundestag zu Davos gefaßte Beschluß mitgetheilt wird. Ans die Klagen der Evangelistdaselbst, daß die Katholischen den zwischen beiden Parteieil errichteten Briefen, Nrtheilen und Vertutzuwiderhandeln, sie an ihren Feiertagen nicht lassen Feierabend läuten, ihnen die Kirche nicht zu retZeit offnen und ihnen keine Aemter lassen, wurde nämlich auf diesem Bundestag, auf welchem die Kttischen von Untervaz auf die Citation nicht erschienen waren, beschlosseil-. „Die zwischen den Gemein^'Nossen beider Religionen aufgerichteten Nrtheile, Verträge, Verkommnisse und Vergleichungen von1618 und bis äuf diese gegenwärtige Zeit aufgerichtet lind verhandelt, solleil in aller Kraft confir»^und bestätiget sein." Was dawider gethan wird ist ungültig. „Diejenigen Personell so obbedeuteten ^trägen u. s. w. in's künftige nicht nachkommen, sondern sich ferner widersetzlich zeigen würden, diesigsollen sanlmt und sonders nicht allein aus allen Rathen und Thülen ihres Hochgerichts, sondern auch ^meiner drei Bünde gänzlich und gar ausgeschlossen sein und zu denselben nicht berufen noch gebraucht ^den mögeil. Auch sollen dieselbigen aller lind jeder Genußsaminen und Jngehends (eingehendergemeiner Landen, es fließe gleich von den Unterthanen oder unfern gefreiteil Landen oder verbünd^

Fürsteil und Herren priviert, davon ausgeschlossen und dero einiger Weise noch Wegs nicht

noch theilhaftig sein, dabei das jetzige empfahende Landvogteigeld auch begriffen sein solle." Mau bch"sich vor, die Widerspenstigeil noch weiter zu bestrafen. Die Katholischen haben eine Protestatio!! dabisterlassen. — Die Gesandten bedauern, daß nicht alle Orte auf der Konferenz vertreten seien, derenauf dem Beitag in Chur gewesen sind, sehen sich daher nicht im Stande eine „satte Declaratioufassen". Inzwischen wird Freiburg und Solothurn Kenntniß von dieser Sache gegeben und sieihre Ansicht mitzutheilem Den Katholischen in den Blinden wird in einem Schreiben freundlich undlich zugesprochen und die Frage vorgelegt, ob sie glauben, daß die Gegenpartei an einen ihnen als Äiavorzuschlagenden Ort außerhalb des Landes kommen und die Vermittlung der katholischen Orte ohne > ^sein der unkatholischen Orte annehmen wlirde, oder auf welche Weise etwas Ersprießliches zu erzielen „Den Unkatholischen wird zugleich in einein wohlmeinenden Schreiben zu Genüithe geführt, welchesfür das Vaterland aus dergleichen eigenmächtiger Handlungsweise entstehen könnte, und ihnen dielung, welche sie selbst nachgesucht hätten, angeboten. Die Hauptsache wird den Herren und Oberngestellt. «I. Einhellig wird befunden, daß eine Gesandtschaft nach Rom geschickt werden sollte,neuen Papst zu beglückwünschen, in der Hoffnung, daß bei dieser Gelegeilheit manches Gute ausst^