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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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August 1044.

Conferenz der V katholischen Orte.

Lucer»». 1«44, 12. SluMst.

Staatsarchiv L»ccr». Absch. <Ie anno UN4. Bd. XXXIV. toi. 1S7.

Gesandte: Luccru. Heinrich Flcckcnstcin, Ritter, Schultheiß uud Pannerherr; Jost Bircher, Nittel'Alt-Schultheiß uud Stadthauptmann; Jakob Bircher, Statthalter uud Vcnner; Ludwig Meyer, Alt-Kor»'Hausmeister. U r i. Johaun Hciurich Zum Bruuucu, Ritter, Alt-Landammann; Johauu Stricker, St^'Halter. S ch tv y z. - Sebastian Abyberg, Laudammaun; Biartiu vou Nickenbach, genannt Bclmout,Statthalter. Nuterwaldeu. Sebastian Wirtz, Laudammaun uud Paunerherr, von Obwalden; Barstelomäus Odermatt, Landammann, von Nidwaldeu. Zug. Beat Zurlauben, Alt-Ammaim; Ulrich SckDdes Raths.

i». In Folge eines zu Baden gefaßten Beschlusses sollte eine Conferenz zur Besprechung der Religio»'-'bcschwerden in den gemeinen Herrschaften stattfinden. Zürich schlägt in einem Schreiben den 28.als Tag der Zusammenkunft uud Baden als Malstatt vor. Während die einen Gesandten der Ansichtdaß es gut wäre, die Erörterung dieser Beschwerden, um zur Ruhe zu gelangen, beförderlichst vorzuuch«^'doch so, daß mau die Befugnisse der Orte und das alte Herkommen und Alles, was im Landfriedengründet ist, aufrecht erhalte, und die beiderseitigen Beschwerden zu formulieren, entschließt sich die Mehck'^'die Sache bis auf eine bequemere Gelegenheit zu verschieben, zumal da Lucern durch Festivitätenandere Geschäfte in Anspruch genommen werde. Man vereinigt sich ferner dahin, die Malstatt nicht »»Baden zu legen, sondern an einen Ort, wo die Klagenden und die Beklagten leicht vernommenkönnen, ferner die Sache nicht durch gleiche Ausschüsse behandeln zu lassen, sondern mit Zuthun sänuntli^regierenden Orte, und Zürich „weder Glimpf noch Gestand zu geben." Sollte Zürich einen Protokollü^stellen wollen, so soll mau es bei dem gemeinsamen Landschreiber verbleiben lassen. Zürich wird in ci>»^freundlichen Schreiben der Beschluß der Aufschiebung mitgetheilt, durch welches der vou Uri bereits säll^lich abgegebenen Erklärung nichts benommen wird. kd. v. (S. u. Thurgau.) «I. Zürich schickt ^Schreiben, in welchem es sich beschwert, daß es in seinem von Alters her ausgeübten Direetorinm bei ^letzten Jahrrechnungstagsatznng „angegriffen worden sei", und bezeichnet den Schultheißen Fleckenstein »a»^'lich. Da man sich erinnert, daß Zürich darauf ausgehe, sein Auschen zu weit auszudehnen und das ^katholischen Orte zu schmälern, hält man es für passend, in einem Antwortschreiben das Nothwendigt >'anzudeuten. Weil nicht alle Gesandten dafür instruiert sind, soll jeder seine Herren und Obernmen, ihre Erklärung beförderlich nach Lucern zu schicken, v. (S. u. Vier cnnetbirgischc Vogteien üb^k. Auf den Antrag von Sebastian Abyberg werden dem Regiment Zwcyer Fürschreiben an dennator zu Mailand, an den Großcanzler und an Doctor Turcon bewilligt.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsaiigelegeicheitcu:

Landsirafschaft Tliurgau. I». Art. 4. Beamte. v. Art 251b. Kriegssacheu.

Vier cnnctbirg. Vogtcicu überh. «. Art. lvl. Kriegssachen.