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April 1644.
wenn derselbe erfolglos bleibe!?- sollte, -die angebotene Jnterpvsition annehmen wolle. Die Katholischen üb^'geben dei? Evangelischen ihre Beschwerden schriftlich, ebenso die Evangelischen die ihrigen den Katholische»'Da der Versuch erfolglos bleibt, laden die Gesandten alsbald die Parteien zum Verhör vor sich. T»Evangelischeu eröffnen, sie hätten zu wiederholte!? Male«? durch Sätze den Streit entscheide«? lassei? wolle»/was aber niemals gelungen sei, und wollten sich an die Landes- und Fundamentalsatzungen halten, u»^'denen man von 1524 bis 1620 ruhig mit einander gelebt habe. Die Katholischen erwidern, daß sie de»Evangelischen das Recht der Eidgenossenschaft angeboten, diese es aber von der Hand gewiesen hätten; dage-gen hättei? sie die kleinere Kirche zu Zizers mit Gewalt eingenommen. Die Evangelischen behaupte!?, d»l>ihre Neligionsgenossen zu Zizers kraft ordentliche!? Vertrags das Recht auf die größere Kirche dascl^habei?; sie hättei? sich einstweilen ii? den Besitz der kleinern leer gestandenen gesetzt, ohne ihre Ä>»spräche auf die größere aufzugeben. Während die Katholischen die Geneigtheit aussprechen, die Sachecompromittieren, wollen sich die Evangelische!? nicht dazu verstehen. Auf dieses hin fordern die eidgendlfischen Gesandten die Katholische«? auf, ihre Beschwerden specificiert zu eröffnen, und-die Evangelische»,zu beantworten. Die hauptsächlichste Klage d^r Katholische«? besteht darin, daß man ihnen die Uebung ilsi'>»Neiligioi? nach der Dispositiv!? der römischen Kirche nicht gestatte«? «volle. Die Evangelische!? machenmals auf das friedliche gegenseitige Verhältnis; beider Religionen voi? 1524 bis 1620 aufmerksam,'erblick^aber ii? dem sehr mannigfaltig zu deutenden Ausdruck „Dispositiv!?" eine große Gefahr. Und alsKatholischen die Frage, ob die „Dispositiv!?" auch voraussetze, daß sie fremde Ordeusleute einsetzen kön»^und die Geistliche!? von der weltlichen Obrigkeit exemt seil? solle«?, bejahten, erkläre!? die Evangelische!?, daßihre«? Fuudamentalsatzungen, dci? Abschieden und Verträge«? und de»? Herkommen zuwiderlaufe. Zur U»^stützung ihrer Erklärung lassen sie ihre Briefe und Gcwahrsame verlesen. Die Katholische!? behaupten,ihnen ungünstigen Briefe seien zu einer Zeit errichtet worden, in welcher die Evangelischen das Mehrhabt hättei? (was diese aber bestreiten), weßwcgen sie sich denselben nicht unterwerfen könnten. Beide chMteien bleibe!? bei ihren Erklärungen. Die eidgenössischen Gesandte!? sehe«? ein, daß unter solche» Verh»^nissen eine Vermittlung unmöglich sei, und nehmen die verschiedenen Forderungen ii? den Abschied, lb»jedoch nicht ganz unverrichtcter Sache das Land verlassei? zu müssen und über die einzelne«? Streich»»^völlig sich in Kenntniß zu setzen, hören sie die Gemeinden Zizers, Trimmis und Untervaz über ihre St>Mtigkeitei? an. Alle drei weisen nach, daß sie vor 1620 die freie Ausübung ihres Gottesdienstes, Zizers d«»^einen von den Gesandte!? der drei Bünde 1613 vermittelte!? Vertrag gehabt hätten, daß ihnen aber 1^durch List und Drohung voi? Gewalt ihre Briefe genommen und den? Bischöfe überliefert worden siic»/während doch der Bischof voi? Chur vor 1620 geschworen habe, sie bei ihren Artikel«? verbleibe«? zuBeide Parteien legen Protestatio» ein; die Katholische!? schlagen den Evangelischen nochmals das lstcchtdar. — Wegen der Wichtigkeit der Sache sprechen? hierauf die Gesandten mit jeden? Theile besonders. ^katholische,? Bttndner erkläre«?, dei? evangelischen die kleinere Kirche uuter den? Vorbehalt ihrer Rechte Z"Zizers einräumen zu wollen; die evangelischen? verlangen die Bekräftigung ihrer Fundamentalsatzlwi!^und in Kraft derselben die Restitutio!? der Neligionsübung nicht allen? ii? den genannten drei Kirchen?,der» auch in allen übrigen, «vo sie jetzt derei? ermangeln müssen. Die Gesandten lassen? hierauf durchvon Zürich dei? Parteiei? folgenden wohlgemeinten Vorschlag eröffnen« Die Evangelische!? sollen ihre f»^"Neligiousübungeu zu Zizers ii? der kleinen, zu Trimmis ii? einer voi? beiden, zu Untervaz ii? der kath»^scheu Kirche mit den? Vorbehalt der Priorität der Katholische!? interimsweise und dei? Rechten jedes Thc»^