Januar 1644.
^ Jnventarium, und copcyliche Abschricfften nit versagt, sondern zugestelt, auch dieß Jnventarinm zu ge-
Zyt, je nachdein die Schriften sich vermehren mögent, continuiret werden.
^ Betreffende die Pancr, sollen dieselbigen by der Landtschafft Davos, glych wie das Archivum, auchcr blyben und ufbehalten und von der Landtschafft jederzeit ein thugentliche Persohn darzu erwchlt^' dem Pundt by nechstem Pundtstag na.nbhaft gemacht werden, der dann, so es zu einem Nottfahlgedacht Paner ins Feld tragen, solches dem Pundl pracsentircn, zu wcllichen es dann stehen soll,'c auch zu bestellten, oder so man es besser befind, einem andern von Davos oder andern Ortt im Pundtzu erwehlen.
Das gemeine Pundtssigel betreffende, solle daßelbig zwarn in eines jeglichen Landtammans und Haupts' Pundts Händen syn, von demselben aber ohne deß Pundts Müssen und Geheiß nichts besiglet werden^ ^ beschehen thete, unkräfftig und ungültig syn. Dieser Landtamman oder Haupt deß Pundts sol
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"ch icderwylen haben die funfzehende Stimm deßelben sambt dem Vorsitz und sol in aller gmeiner dreyer^ndten und Pundtssachen besiglen, im Nebrigen aber in synem eignen Gricht wider deßelben Willen keineliiere Praeeminenz oder Nortel in Sachen, so den gemeinen Pundt nicht betreffen, nicht haben. Diewyl
^ der Siegel zwey sind, das alte und das neüw ufgerichte, iedoch beide dem gmeinen Pund zugehörent,^ das eindte nach Gefallen deß sambtlichen Pundts abgethan und unnütz gemacht werden.
»nd ^ restierenden Kostungen von Angangs angedeüter Verlegung der Pundts-Embter
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einandern zu ordenlicher Rechnung und Gegenrechnung stehen.
^sandtschafften berührende, sollent die ienigen, so biß uf die Zyt dieser angefangnen Strytigkeit ufge-»' don gmeincin Pundt, wie bishero brüchig gewesen, nach Billigkeit abgetragen werden und die Par-
kas dann die von den sechs Hochgrichten yngeführte allerlei) Praetensionen belanget, werdcnt ver-mutlich die Partheyen zu giitlicher Verglychung ssichj verstehn; wo aber solches nicht geschehen thete, sol^ by der Pündten-Gsaztcn und Ordnungen verblyben und die Sach demselben gineß volführt werden. Soauch darby befunde, daß ein Theil dem andern schuldig blybe, soll cintwedcre Parthei die andere zahlen
entheben.
Den von der Landtschafft Davos begehrenden ihren Anthcil letsten Cainmergclts betreffende, wyl esahudisputirliche Sach, solle derselbig by nechstem neüwfallendem Cammergcldt besagter Landtschafft^avos neben dem neüwen Antheil tvieder gut ge.nacht werden.
^ Den Kosten aber wellichcr von dieser gegenwürtigcr Handlung wegen uferloffcn, betreffende, wyl beidezu gedachter dichr Handlung ihre gewttsse Ursachen gehabt, die einen zu Schirm ihrer angezogenenMeß, die andern ihres gesuchten Rechten, sv solle derselbig ufgehebt syn, also daß den seiuigen jederan ihme selbs habe. ^ ^ ^
Und wyl dann mehrbesagte Landtschafft DavoS eben von dieser Spämgkett ivegcn uß den: Pundt uß-°'chlossen oder still aestelt ivorden, hiermit aber und durch obvermeltcn Ußspruch in krafft erfolgten Com-^""isses dieselbige verglyche.i und hingelegt syn soll, so solle hiermit diese Pnndtsußschließ- oder Stillstellung>h annulliret und^ ufgehebt syn und im übrigen beiden Theilen, als; den ganze.; Grichten-Pundt, durch? Handlung weder g.neinlich noch sonderbarlich an ihren Ehren, Reputation, Ansehen, Freyheit noch,'°chtigkeit, deßglichen auch ye.nand andern einichs Wegs liberal nichts praejudicirt, geben noch beno.n-" N)n, sondern ün Nebrigen Alles by den gemeinen und sonderbahren Püudtnußen, Briefen und Siegeln,