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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juli und August 1643.

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Übrige Religion leicht zu bringen, u..s. iv. Diese Vorwürfe habe mau sehr empfunden, dennoch aber die^hrt auch dieses Jahr gemeinsam begangen, mit der Rede es also gehalten, daß der Heiligen gar nichtgedacht und der Brief durch einen katholischen Schreiber verlesen worden sei. Alles auf Anrathen Zürichs,^ese Form gedenke man auch künftig zn beobachten, obgleich die katholischen Mitlandleutc damit übel zu-reden seien, es wäre denn, daß die evangelischen Orte Mittel und Wege zeigten, wie man sich von der^)rt, die im Vertrag von 1564 ausdrücklich bestätigt worden sei, fern halten könne. Etliche Geistliche^tten Bedenken getragen, der Fahrt beizuwohnen, obgleich ihnen die Theologen Zürichs solches angcrathen^tten. Die evangelischen Orte möchten deßhalb an das glarnerische Ministerium ErmahnungsschrcibcnAchten mit der Vertröstung, daß man es bei willfähriger Erklärung des Gehorsams mit dem Erscheinen'^)t so genau nehmen werde. Es wird für nothwcndig erachtet, daß den Geistlichen in allen Orten überHandel Kenntnis) gegeben und ihr Gutachten vernommen werde. Eine bessere Form für die Thcil-"ahme an der Fahrt, als die zuletzt eingehaltene, kann man vorläufig nicht finden; auch hätte man gc-^'"scht, daß die Geistlichen des Landes sich der Obrigkeit gegenüber gehorsamer gezeigt und der Fahrtgewohnt hatten, ebenso, daß die Geistlichen der drei Städte in ihren Schreiben mit mehr Discretion und^'cheidenheit verfahren wären, wie man denn auch findet, daß die evangelischen Landleute zu Glarus unterobwaltenden Umständen wohl zu entschuldigen seien. I». (S. n. Uznach und Gaster.) v. Glarus läßtvernehmen, daß es von seinen katholischen Mitlandleuten je länger je minder Vertraulichkeit und Zu-^Nlnenhang verspüre, weßhalb man ihm rathen möchte, ob nicht eine Landestheilung nützlich wäre. Der^^Ichlag wird zu reiflicher Erdauerung in den Abschied genommen. <1. Auf einen Anzug von Züricheinhellig beschlossen, Dienstag den 25. Juli (a. K.) in allen evangelischen Orten zu Stadt und Land einen^meinen Vet- und Fasttag halten zu lassen, um Gott für die Erhaltung des Vaterlandes in guten:Wieden, für die Vereitelung des Anschlags gegeir die Kirche in England und für den eingesammelten Ge-^esegm zu danken und ihn zu bitten, zn den bevorstehenden Fricdensuntcrhandlnngen seinen Segen zuGn-ss Wilhelm zu Isenburg ersucht um eine Beisteuer zur Reparation der Kirchen und Schulen^ stinen ihn: wieder übergebenen Herrschaften. Weil der Graf evangelischer Religion ist, will man zu deren^"sming auf Gefalleil der Obrigkeiten 800 fl. geben; daran sollen Zürich-und Bern je 300, Basel und"^chfhausen um der vorgebrachteil Ursachen willen je 100 fl. entrichten, t. Basel hat an die Stadt'^aßburg eine große Schuldforderung und die Zinsen von achtzehn Jahren zu fordern. Da es schon oftBezahlung vergeblich sollicitiert hat, begehrt es nun Rath, ob es nicht auf die straßburgischen GüterEidgenossenschaft Arrest legen solle. Man hält dafür, daß dieß dermalen nicht ersprießlich sei; dage-will man ii: der evangelischen Orte Namen nachdrücklich an Straßburg schreiben. Basel nimmt dieß mit^»k an. Schaffhausen eröffnet, daß unter seiner Burgerschaft starke Geneigtheit sich finde, bei dem^wgeii Abendmahl statt der bisher gebrauchten Offleten (Oblaten) rechtes Speisebrvt zu gebrauchen. Es. '"'scht »ist Rücksicht auf die in solchen Dingen rathsame Conformität das Gutachten der übrigen Orte zn^'"ehmen. Die Ansichten der Gesandten sind getheilt; der Anzug wird in den Abschied genommen, ebenso/ diesem Anlaß vorgebrachte Ansicht, daß man aller Orten zu dem Tisch des Herrn hinzutreten, den^'wnunicanten bei Darreichung der heiligen Sacramente trostlich zusprechen, jedes Jahr wenigstens vierdas hcilige Abendmahl celebrieren und immer zuvor ein fleißiges Examen anstellen sollte. Ii. Inmss den Span der Davoser mit den übrigen Gerichten des Zehngerichtenbundes wird Zürich anheim-iil der evangelischen Orte Namen an die eine oder andere Partei zu schreiben, i. Die drei Städte