Druckschrift 
5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
Seite
1268
Einzelbild herunterladen
 

1268

Februar 1643,

Schreiben Lucerns vom 21. Januar hervorgehobenen Uebclständen begegnen zu können, nämlich deinnehmen von heimlichen Gaben, Mieth und Verehrungen und der Nichtgeheimhaltung der Verhandlung^wird in Beziehung auf das Erste für gut erachtet, es jeder Obrigkeit zu überlassen, darüber ferner nächst'denken und diesem Uebelstande nach Gutfinden zu begegnen. Ii, Beziehung auf den zweiten Punkt glc>^man dem Uebelstande dadurch zuvorkommen zu können, daß manzu Zeiten die Abscheid uicht so weit a>nkommen ließe". Einige Gesandten sind der Meinung, daß man durch einen aufzulegenden speciellcndie Verschwiegenheit erzielen könnte, während andere den Eid, mit dem ein jeder sich seiner Obrigkeit ^kindlich macht, für genügend halten; übrigens soll es jeder Obrigkeit freistehen, ihre Deputierten vor dcn»Abreise an ihre eidgenössischen Pflichten zu erinnern oder noch weitere Verfügungen zu treffen. Allerg"soll mau darauf bedacht sein, die brüderliche Liebe und Einigkeit wieder in den alten Flor zu bringtv. Es kommt die Frage zur Behandlung, ob man die gemeinsamen Beschwerden der Orte dem KönigeFrankreich durch ein Schreiben oder durch eine Gesandtschaft zur Kenntnis; bringen wolle. Da zubeschlossen worden war, daß jedes Ort seine Erklärung darüber einsenden solle, so wird nun, nameiüb'da seither sich Manches geändert hat und die Gefahren sich vermehrt haben, so daß nicht länger zuist, von der Mehrzahl der Orte für das Zweckmäßigste erachtet, durch eine Gesandtschaft von beidengionen dem Könige die gemeinsamen Angelegenheiten eröffnen und ihn um Abhülfe bitten zu lassen,aber bei Zürich um dessen und der übrigen unkatholischen Orte Zustimmung sich zu bewerben.dieselben sich aber damit nicht einverstanden erklären, so werden die katholischen Orte die Gesandtschast ^ordnen und den evangelischen Städten in einem Schreiben die Motive zu diesem Entschlüsse auseina»^setzen und sie zum Beitritte ausfvrderu, zugleich auch Zürich ersuchen, sobald als möglich wegen der seit ^Uebergabe voll Ucberlingen sich nähernden Gefahr eine gemcineidgenössische Tagsatzung zusammenzubcl'ni^auf welcher über die Mittel zur Abwehr derselben, über die Instruction für die Gesandtschaft nachreich und über die Beantwortung der unter Lit. a aufgeführten Schreiben zu Nathe gegangen werden st ^Die Gesandten von Uri und Nidwalden sind für eine Gesandtschaft nach Frankreich nicht instruiert, tl'^aber auf Zureden der übrigen bei. Darauf wird ein Eilbote mit einem Schreiben nach Zürich abgest^dem anempfohlen wird, eine Antwort zurückzubringen, um die nach Baden zu ertheilende Jnstr»^um so besser bcrathen zu können. Schließlich erklärt Svlothurns Gesandtschaft, daß ihre Herren ^Obern, wenn die Berathung einen Ausgang wie die zu Baden nehmen sollte, ohne Zweifel Mallein wegen ihrer Angelegenheiten eine Gesandtschaft abschicken werden, al. Bei der Besprechung des ^fahrens, das man Constanz gegenüber beobachten soll, gesteht man, daß früher Manches verabsäumt tiM ^sei, wodurch viele dermaligc Angelegenheiten hätten abgewendet werden können, wenn man nur dieluugsweise der Altvordern znm Beispiel genommeil hätte. Man stimmt darin überein, daß, wenn Cönst^,der Schlüssel und die Vormauer der Eidgenossenschaft, sollteverschimpfet" werden, der ThurgauUnsicherheit, das Commercium lind namentlich die Zufuhr des Salzes großen Störungen würde Pwö^ben werdeil; man ist daher der Ansicht, daß man die Hand von dieser Stadt, nicht abziehen dürfe-Constanz vom eidgenössischen Boden und auch vom jenseitigen Ufer des Rheines angegriffen werden ^ ^so beräth man sich, was in dem einen, was in dein andern Falle zu thun sein möchte. In Beziehung'den ersten Fall laßt man es bei den zur Versorgung der Pässe bereits getroffenen Dispositioneil verbstcso lange die Obrigkeiten nichts Anderes erkennen. Wenn jemand sich gelüsten lassen sollte, den p'"i>eidgenössischen Boden zu setzen und von da aus Constanz anzugreifen, so bleibt es bei der zu Baden g