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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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1171
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Juni 1640. 1171

^» Gesandten ein Schreiben, betreffend den Streit zwischen Schwyz und Einsiedeln vorlegen, des Inhalts,

)c>be sich Mt den Gesandten in den Originalien der Nechtsamc von Schwyz umgesehen und dieselben

"uert, hnbe aber darin nirgends etwas Gewisses finden können, worauf sich die Oberherrlichkeit von

'^'yz gründe. Was den wirklichen Posseß betreffe, so ruhe von jeher auf demselben der Verdacht eines Miß-

i» ^ ^ ^ ^ Zweifel gezogen werden könne. Er habe Schwyz folgenden Vorschlag gemacht: Sintemal

viel ^^erischen Gcwahrsamen niemals das Worthöchste Herrschaft" vorkomme, eben so wenig in so

^ frühem Rechtshändeln dessen gedacht werde, die goldene Bulle verordne, daß die von Schwyz nicht

s»!id haben sollen, als das Haus Oesterreich gehabt habe, das erweislich nicht die Oberherrschaft,

Ad»/^ ^ Advocatnr besessen habe; da ferner in derselben verboten sei,einen andern nachgesetzten

^ Landvogt", dahin zu verordnen, so möchte Schwyz Alles in den alten Stand

sich aber seine Oberherrlichkeit, die es über das Thal zu haben behaupte, vorbehalten;

vcz'erklären, der Freiheit des Gotteshauses, den kaiserlichen Diplomen und Privilegien

sielbm übergeben noch präjudicieren" zu wollen. Schließlich erklärt der Nuntius, daß er endlich

werde, zu den geistlichen Mitteln zu greifen und dicß nach dem Befehle des Papstes. Er bittet,

tzxl ^^dtcn möchten diesen Entschluß gutheißen und ihm behülflich sein, daß dem päpstlichem Stnhlc

^si'aui geleistet, die Freiheit der Kirche, der Dienst Gottes nnd die Ehre der Diener desselben aufrecht

»Verden. Die Gesandten von Schwyz vernehmen dieß mit großen: Bedauern, sind aber ohne

e^'Ucsicm, Wenn sie ihre Docnmeute dem Nuntius auf dessen Begehren und etlichen Herren aus den

hätten, so sei dieß keineswegs in der Absicht geschehen, daß sie darüber hätten »vollen sprechen

>»»?, ,^^^u lassen. Eben so sehr bedauern sie,daß 0. Basilius, ihr Landmann, aus Befehl des Nun-

ivcht!" ^ lsisihsikt »vordem (sei), welcher mit solchem Eifer und Ernst Sachen angebracht nnd ver-

fiir ^ ^ wenigsten nicht versehen, auch ihm darauf nicht antworten können, sondern alles

^>'»»^ Gwälten Deliberation schlagen müssen". Wenn aber der Nuntius drohe, die äußersten Mittel

Hm und begehre, daß die Gesandten der übrigen Orte dicß gutheiße»! sollen, so protestieren sie im

tzjx Herren und Obern, daß sie keine Schuld an dem Jammer tragen, der daraus entstehen »verde.

ichsi ' schließlich, man möge Schwyz bei seinem schon 228 Jahre alten Posseß und bei den Bünden

Hütt' ^ werde sich von demjenigen, was seine Altvordern mit dem Schwert, Schweiß und Blut erobert

abtreiben lassen, sondern Alles daran setzen. Die Gesandten vernehmen mit großem Herzeleid,

Acr eine sehr bedrohliche Wendung nimmt; da sie aber ohne Vollmacht sind, sich in eine

Zuzulassen, nehmen sie den Vortrag des Nuntius und die Antwort von Schwyz in den

damit die Herren nnd Obern zu Rathc gehen, wie dem Aeußerstcn vorzubeugen sei. »». (S. u.iMrus.)

Man sehe mich im Abschnitte Hcrrschastsangelegcnhciten:

^>d»!^ > TlilN'gail. n. Art. ötl. Neligionssachcn zc.

^iex Acmtcr. «I. Art. N9. Kricgssachen.

Vogtcicn iibcrl». t!. . Art. 36. Jnstizsachen. A- Art. !5». Geistliche Pfriinden -c.

LaiiiS. «. Art. IS1. Polizeiliches. l. An.2l3. LcrbMnist znin Bischos von Como.

Lnggariis. Art. 103. Polizeiliches