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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Man und April 1639.

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link des Kaisers Paß und Nepaß gestatten, nnd ihnen mit Munition, Proviant, Schiffen oder aufividx^ leisten, solches vielmehr durch nachdrückliche Verbote hindern; 3) diejenigen, welche sich

h»n^ ^lser, sein Halls und das Reich in Kriegsdiensten gebrauchen lassen, mochte man unter Andrv-6 der iil der Erbeinigung festgesetzten Strafen heimforderu und dabei wohl erwägen, daß besagte Erb-^>»ig dergleichen Procedureil nicht erlaube, wie sie etliche Jahre her von verschiedenen wohlbekannten^"^^uen dadurch, daß sie sich eigenwillig an des Kaisers und des Reiches Feinde anschließen,worden sind, noch dieselben durch Entschuldigung bemänteln. 4) Die Eidgenossen möchten ferner mitHab ^ ^ welche sie in allen Bündnissen und Vereinigungen jeder Zeit vorbehalten hätten, zu Hand-lim ^ Neichsverfassung und zu Abwendung fernem feindlichen Einbruches die nvthigen Mittel ergreisendie ^ uller Macht an Volk, Munition, Proviant u. s. w. auf des Kaisers Seite treten, um

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entrissene!! Lande wieder zu erobern. Der Kaiser werde mit allen Mitteln sich für die Erhaltung^wihcit der Eidgenossenschaft bemühen und gedenke die Erbeinigung unverbrüchlich zu halten, falls das-dez ^ümüber auch geschehe. Alan läßt durch einen ansehnlichen Ausschuß die anerbvtene AsfectionRrs verdanken und eröffnet dabei, man wünsche von Herzen, daß der Kaiser des fortwährenden^ ^ ^förderlich entledigt werde. Die Erbeinigung glaube mau bisher pünktlich beobachtet zu habenferner zu thuu. Daß etliche Privatpersonen aus der Eidgenosseuschast dawider gc-davon wisse man nichts; falls sie namhaft gemacht würden, werde man nicht unterlassen,^^"'^ung gemäß exemplarisch zu strafen. In Bezug auf Basel, welchem vorgeworfen werde, daß

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ffmidcn des Kaisers den Paß gestattet habe, glaube man, daß demselben bei der offenen Lage seines"wht zugemuthet werden könne, beständig eine Armee von etlichen tausend Alaun zu halte», um»»^^'hrenden Parteien den Paß zu verwehren, was ohnehin unmöglich sei, weil dieselben zuvor über^lffete den Paß nehmen müßten. Die schriftliche Entschulvigung Basels, daß es von keinem Vvr-^"Win etwas wisse (sie liegt beim Abschiede), wird acl roisrönclum in den Abschied genommen.

um» nichts. Der unlängst der Krone Frankreich bewilligte -Aufbruch habe nach I»-^w'dnisses nur deren Vcrtheidigung zum Zwecke. Obersten nnd Hauptleutc seien eidlich verpflichtet^>! >ü>' Logen keine Fürsten oder Stände gebrauchen zu lassen, die in dem Bündniß vorbehalten seien.

Obrigkeiten mit Proviant, Munition, Schiffen oder ans andere Weise den Feinden des^Ichub geleistet hätten, davon Wusse man nichts, auch nicht, daß den Oesterreichischen etwas zu

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^Itli^ ^ ^ kaufen je versagt worden sei. Nochmals erbiete mau sich, so viel als ohne Gefahr und

^ Vaterlandes geschehen könne, verabfolgen zu lassen; man werde auch möglichst verhüten, daß

^ ^ Feinden deS Kaisers gestattet werde, und dafür sorgen, daß die namhaft gemachten Uebertreter

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gestraft werden. Daß welche in Diensten gegen den Kaiser, sein Haus und das Reich sich^ unbekannt; falls etwas daran sein sollte, so werde man die Betreffenden unter Androhung^ ^ Erbeinigung bedingten Strafe heimforderu lassen nnd die Ungehorsamen ohne Gnade strafen.

Verbindung der eidgenössischen Waffen mit denen des Kaisers zur Wiedererlangung der^ieg Lande betreffe, so sei man darüber nicht instruiert. Alan habe sich bisher nicht in den

^ ^ sondern der Neutralität sich beflissen; in der Erbeinigung sei wegen einer solchen Verbindung

^ 'dicklich enthalten und das Vaterland würde dadurch in die höchste Gefahr und Ungclegenheitsi -i und zudem die Entscheidung darüber von den größer» Gewalten abhänge». Der Kaiser"lso mff dieser wohlgemeinten Entschuldigung begnügen. Die kaiserlichen Abgesandten repliciereu