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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
Entstehung
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1106
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1106 , November 1638.

gang Wikart, Statthalter; Christian Schon, Alt-Landschrciber. Fr ei bürg. Jakob Bmnann, Scckcln»»^Svlothurn. Mauriz Wagner, Alt-Nath. ^

z». Diese Cvnferenz tritt zu Beilegung des Streites zwischen Schwhz und Einsiedelu zusammen. ^Uri und Schwhz bei Eröffnung der Sitzung nicht anwesend sind, werden sie iu aller Eile durch einen ^gebeten, zu erscheinen, lim bei diesem löblicheil Werke mitzuwirkeil. Die Gesandten dieser beidenerscheinen auf die dritte Sitzung. Sie werden ersucht, das Ihrige dazu beizutragen, daß dieser schweStreit gütlich beigelegt werde; namentlich lvird Schwhz gegenüber die Hoffnung ausgesprochen, daß ^ ^der Obrigkeiten willen die Gesandten so viel ehren werde, daß es sie anhöre und ihnen gestatte Z» fSachen zu reden. Schwhz erwidert, es verdanke zwar den Obrigkeiten die Mühe, welche sie dieses Gesä)^!halber bisher übernommeil hätten; es berufe sich aber wieder auf den von seiner höchsten GewaltBeschluß, den es wieder unlängst als Antwort auf das Schreibeil Lucerns mitgetheilt habe, hoffe vi)"Orten eidgenössischen Trost zu erhalten und wolle freundlichst darum gebeten haben, daß der Prälat ^nicht mehr mit Schreiben lind Vorträgen so hvchmttthig, scharf und ungebührend wie bisher veruch"^,lasse und sich in seiner Niedern Gerichtsherrlichkeitso hoch und für etilen Souverain auswerfe", ll»t^ ^ihm Schwhz m seine Rechte keinen Eingriff gethau, er aber ihm in seine Freiheit lind seinen wolPP^brachten Pvsseß einen zu thun suche. Es könne daher nicht finden, daß hierin etil Vergleich zu ^ ^sei, weil gegen einen Fehlbaren Strafe eintreten soll, derjenige aber, der keinen Fehler begangen »etiles Vergleiches nicht bedürfe. Schwhz werde nicht das geringstePünktlein" von seiner theuer erwcuFreiheit und höchsten Gerechtigkeitin Stich und Gefahr setzeil," sondern sein Aeußcrstes, Letztes a» ^Erhaltung setzen. Es bittet, die Gesandteil möchten den Prälateil an dessen ordentlichen Nichter zu 6cweisen llild Schwhz mit ihren Zumuthungen eidgenössisch verschonen, da es jederzeit den Willen gehabtdas Gotteshaus Einsiedeln bei allem, was ihm gebühre, zu schützen und zu schirmen. Daraufdie Abgeordneten des Gotteshauses und erkläreil unter Verdankung der bisher übernommeneu ^»^ ,der Prälat Alles thun werde, was ^des Gotteshauses Rechten nicht nachtheilig sei. Wäre das Gotä'- - ^nicht unsrer l. Frauen Patrimonium, von Königen und Kaisern vergabt, gestiftet, befreit, soPrälat die Orte nicht so viel bemüht haben; nun aber werde es ihm niemand übel nehmen, wenn ^ ^das liebe eidgenössische Recht zu erfahren begehre, was dem Gotteshause gebühre, und was SchwhZsei, dem es keinen Eingriff in seine Rechte zu thun beabsichtige, sondern es bei den Rechten verbleibe» ^werde, welche ihm laut der goldenen Bulle und anderer Gewahrsameil zuständig seieil. Obgleich ^klärung von Schwhz wenig Hoffnung zu einem Vergleiche übrig läßt, so besprechen die Gesandte» ^Mittel, durch welche eine Reconciliation herbeigeführt werden könnte; lind nachdem sie der Waldlc»^deil diese dem fürstlichen Gotteshause schwören, die goldene Bulle von Kaiser Sigismund, den Suchvon Schwhz von 1434 und was im vergangenen Januar in dieser Sache projectiert worden ist, halesen lassen, entwerfen sie einhellig folgende Vergleichspunkte, welche sie beiden Parteien mittheile»'

1) Erstlich soll dieser unser wohlmeinlicher Entwurf jedem Theil au seineil habenden wohlherge ^Freiheiten, Rechten, Gewaltsamen und Befugnissen unpräjudicierlich sein. 2) Soll der eine undbei allen seinen Rechten und Gerechtigkeiten in der Form, Weise und Gestalt, wie jeder von - ^solche besessen, innegehabt, auch ruhig geübt und gebraucht hat, verbleiben. 3) Die Waldleute W ^lich bei der Maheugemeinde zu Schwhz sich stellen, nach altem geübtem Brauche bitten, daßihren alten Freiheiten verbleiben lasseil wolle, und daß sie ihren Vogt, wie vor diesen:, erwählen möge»'