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November 1637.
demselben nachdrücklich dahin zu wirken, daß wenigstens die eingenommenen Schlösser wieder in ihren ^Stand gerichtet, das Schloß Birseck und das Dorf Arlesheim mit einem Angriff verschont werden. ^haben übrigens ihre Befehle auch vom Bischöfe einzuholen, v. Da die Stadt Zug dem Begehren der "Gemeinden des äußern Amtes bis dahin nicht entgegengekommen ist, so begehrt deren Gesandter noch'"" 'daß man ihnen das vor dreizehn Jahren bei Eiden ausgesprochene Urtheil, in ein authentisches Jnstrw"verfaßt, übergeben möchte, und protestiert gegen alles Unheil, welches aus der verweigerten Verabfolg"entstehen könnte. Der Gesandte der Stadt Zug ist ohne Instruction, entschuldigt Zugs bisheriges " ^schweigen durch viele dazwischen getretene Geschäfte und bittet, nicht eilig zu drängen; übrigens bleibt er ^der früher gethanen Protestation. Die Gesandten auferlegen nun der Stadt und Bürgerschaft von Zug,nächsten Tagsatzung zu Baden eine definitive Erklärung abzugeben. Sollte diese den drei Geineinden > ^annehmbar erscheinen, so soll ein jedes Ort seine Gesandten für eine Entscheidung „ohne andern Aufsw^instruieren. «I. (S. u. Thurgau.) v. Graf Valerio della Manta, Ambassador des Herzogs vonzeigt den Tod seines Fürsten an und giebt die Versicherung fortdauernder „bundesgenössischerkeit" von Seite der hinterlassend! Fürsten und Regenten. Durch einen Ausschuß wird condoliertAnerbieten freundschaftlicher Gesinnung verdankt. Was aber gegenüber dem Hofe gethan werden soll,^ ^auf der Zusammenkunft zu Baden oder bei einer andern Gelegenheit besprochen werden, t, K- .Thurgau.) I». Zürich führt gegen die fünf katholischen Orte Beschwerde, daß die früher gemachte t ,orduung nicht gehalten und daß auch im Lande selbst wieder gemünzt werde. Es ersucht die Orte, ^Gesandten auf nächste Tagsatzung deßwegen mit Instruction zu versehen. 1. In Sachen des Zutsche"Gotteshaus Einsiedcln und Schwhz bestehenden Streites bietet der Nuntius seine Dienste zur Verm" ^an und spricht dabei seine Ansicht dahin aus, daß es ihm ungereimt dünke, daß die Herren von Schwl^ihrer eigenen Sache Partei und Nichter zugleich seien; es handle sich hier nicht, wie Schwhz bohaupt^^das Interesse seiner Unterthanen, sondern um das eines freien Neichsfürstcn. Wenn ihm früher vorgcw" ^sei, Schwhz möge einiges Recht haben, so hätten ihn die kaiserliche Bulle und die letzten vomdenen von Schwhz beschworenen Reversbricfe zu einer andern Ansicht gebracht. Wie es zwischen 5" -und Königen der Brauch sei, möge sich Schwhz zu einem gütlichen Vergleich oder zum Wege des 5mherbeilassen. Da darauf die Abgeordneten des Gotteshauses Einsiedeln Audienz begehren, erklärt die tzlzerische Gesandtschaft, daß sie gemessenen Befehl habe, die nngütlichen Zulagen des Abtes nichtund verläßt die Sitzung. Die Abgeordneten des Gotteshauses eröffnen, daß es weit davon entfernt stbdie Thätlichkeiten von Schwhz eingestellt worden seien, daß sie im Gegentheil je länger desto uucrwnö^^werden. Schwhz habe die Citationen gegen des Abtes Bruder ergehen lassen, habe auf dessen Nichtcrs^^Confiscation seines Vermögens angeordnet, ihn für einen landesflüchtigen Nebellen erklärt, der, wen"ihn in schwyzerischer Jurisdiction betrete, der Obrigkeit überantwortet werden solle, während erdas gethan habe, wozu ihn der allen andern vorgehende Eid verpflichte; und noch zudem habe »m"Urtheil in allen Kirchhörenen öffentlich verkünden lassen. Schließlich bitten sie, dein Gotteshanse Zw" ^Rechte zu verhelfen, inzwischen aber jede weitern Thätlichkeiten zu verhindern. Die Gesandtendaß Schwhz auf seinem Entschlüsse, dem Gotteshaus gegenüber weder Bescheid noch Antwort zuweniger das Recht zuzugestehen, beharre, und wären geneigt, ans freundliche Weise sich ins Mittel zuweil aber einige Gesandte ohne Instruction sind, wird die Sache auf die nächste Tagsatzung zuwiesen, auf welche dann jeder Gesandte mit hinlänglicher Instruction zu versehen ist. Zugleich w^'"