November 1635. 965
^^ciusigkeltei! nach sich ziehen würde und das Letztere sowohl ans ihre Personen als auf deren Güterwerden kann. Man ist dabei der Ansicht, daß die Pnbliciernng dieses Gcgenurthcils am besten aufdxx ^ gemeinen Tagleistung zu Baden geschehen könnte, da man alsdann sehen würde, ob die Obrigkeiteni>»i ^ Kriegsräthe annehmen oder ob sie die Sache denselben allein überlassen wollen.
^der irre zu gehen, könne es nichts schaden, wenn man diese Procedur noch reiflich überlege. —"»tersodann auch rathsam, daß dem Kesselring sein Gewehr beförderlich wieder zugestellt werdese>»e ^ Vorwaild, daß derselbe als Bürger und Einwohner der Stadt Zürich verpflichtet sei, den GebotenZu gehorchen. Man findet auch, Zürich könne nicht zugeben, daß andere Obrigkeiten, ge-^""^^trichter, seinen Angehörigen befehlen, was sie thun oder lassen sollten; endlich würde nie-H es Zürich wehren können, wenn es Kesselring, den es jederzeit für einen ehrlichen Mann und treuenHütte ^ ^^n, ein Amt gäbe. Der bernischc zu Aiülhausen liegeicde Hauptmann Hans von Stein3>>ri s-^^ Obrigkeit geschrieben, daß die Gefahr nicht mehr so groß sei. Es wird deßhalb in Berns undsich ^ ^"en un Mülhaiisen geschrieben, es möchte das übrige Volk heimziehen lassen. I. Bern beschwertseine, begehrte Erklärung der Pfründe Secngen halber und glaubt, daß dergleichen Belehnungcn>»z^^echcnbMlchen, Reformation und dcnl Herkommen nachtheilig seien. — Zürich antwortet, mauHerren und Obern bei ihren Documenten, Lehen- und Collaturrechten ferner verbleiben lassein>,j^ ^ ^bgenössische Orte, welche dergleichen Rechtsame, in der Landschaft Zürich hätten, würden darin auch»»d h ^chtheiligt. Der bereits ernanute Hans Jakob Keller werde sich den Kirchenordnungen der Stadtrejy^^chäft Bern unterwerfen. — Die Gesandtschaft Berns erklärt hierauf, wenn Keller Berns Kircheu-»ic,„ ^ ^ beschwören, sich dem Capitel gebührend einverleiben werde, wie andere Kirchendiener, so wolleaus eidgenössischer Liebe und Freundschaft zulassen, jedoch ohne Nachtheil für Berns Obcr-l'khcn ^ ""d uiit dem Vorbehalt, daß die Kinder, die er auf dieser Pfründe zeugen sollte, an dem berni-,,-^^cht keinen Theil haben, sondern sich des zürcherischen Bürgerrechts sättigen sollen. — Zürichhör>„, ^" bogei, diesen Vorbehalt einzuwenden und nimmt die Erklärung mit Dank an. 11». Nach An-Küngvlta Kippcnhan in Ziirich aufgerichteten und vor dem Rath daselbst bestätigtenZwischen Bern und Zürich folgendes Abkommen getroffen: Von den vorhandenen 7000 fl.^»5^ " natürlichen Erben der Frau Kippenhau zu Zürich 4000 fl. gehören. Der Nest soll derihr „ Weichau Eigenthum heißen und ihr verabfolget werden sammt allen Zinsen, welche von den 7000 fl.»ih !. Ausstehe,i und weiter bis auf ihr Ableben verfallen werden. Alsdann soll die Verzinsung aufhören^'»icn ^ vertragene Sache fein. i». Schaffhausen eröffnet, mau möchte den Blinden, dem Her-ätzten Abschied von Baden gemäß seinen Burgern des Mctzgerhandwerks gestatten, in dersie Ziirich siir der Stadt Schaffhauseu Mctzg allein und nicht zum Fürkauf Vieh zu erhandeln, weilÄ^is^"^värts nicht genug fänden und in Betracht, daß von den zunächst bei Schaffhauseu wohnendenstzt Unterthanen ein Namhaftes au Fleisch durchs ganze Jahr,bci ihnen gekauft werde. — Ziirich^ ivarum Schaffhauseu nicht könne willfahrt werden, aus was für Ursachen das Verbot
^sge>i Zeitweilig erlassen worden sei, daß mau durch die Blinde nicht verpflichtet sei, den Kauf der-N ^ .^iZe zu gestatten, deren man selber bedürfe; übrigens wollen die Gesandten das Begehren heimbringen.
dringend darum au, daß man den lange verhafteten Haus Jakob Peycr, genanntTütize seinen Burger, aus der Gefangenschaft zu Weib und Kindern hcimlasseu möchte, zumal da dessense zu Schaffhauseu vcrrechtfcrtigt und erörtert worden sei, auch er kein Hab und Gut mehr habe.