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November 1635.
Brunnen, Ritter, Alt-Landammann. Schwyz. Johann Sebastian Abpberg, Landammaun; Sebast»^Abpberg, Ali-Landammann. Unterwaldcn. Wolfgang Stockmann, Ritter, Landaimnann, von Obwaldä»Kaspar Leu, Ritter, Landannnann, von Nidwalden.
Es erscheinen vor den Gesandten ein Ausschuß von der Mehrheit der Näthe und der Gemeinde, ^Abgeordneten vom ganzen Geschlecht der Küttel und Mithaften und drittens Walthart Rigert, Alt-Ll»'ammann, Hans Nigg, Seckelmeister, Andreas Kamenzind, Kirchenvogt und Hans Nigg, der jüngere,sich selbst. Die Abgeordneten der Küttel erzählen, daß sie bei hundert und sechs Jahren das Landrccht iGersau ruhig besessen, daß Mehrere von ihnen ihre Höfe, welche sie zu Weggis gehabt, verkauft ha»ä'In Folge einer ungleichen Auslegung eines pergamenteneu Briefes von 1523 werde ihnen von A»n»^und der Mehrzahl der Räthe und Gemeinde das Landrecht streitig gemacht, während sie von der dri^vor den Gesandten erscheinenden Partei als für redliche und recht eingesessene Landleute anerkannt wiü^'Die vier genannten Männer beklagen sich, daß sie, weil sie die Küttel für Landlcute erkannt und grh^haben, ihrer Aeinter entsetzt und ihres Landrechtes beraubt worden seien, und verlangen „der EhrenWandel", Entschädigung für ihre Kosten und bundesgenössischen Schirm. Die Gegenpartei der Kütt^ ^hauptet, daß dieselben, weil sie dein gemeinen Landrecht sich nicht hätten unterwerfen wollen, in deinst ^still gestellt wordeil seien, und daß man ihnen anerboten habe, gutes Recht zu halten und sie, wenn st^Briefen und Siegeln nachkommen wollten, wie andere Landleute halteil wolle. Jene vier Männer stie» ^ihnen niemals des Landrechtes beraubt und aus dem Nathe entfernt worden; sie hätten sich selbst dm'»zurückgezogen. Da die verschiedene Auslegung jenes Briefes von 1528 den Streit verursacht,1) dem iil demselben enthaltenen Ausdrucke „Landmanneil" der Sinn gegeben, daß die Küttel zuleuten und nicht zu Beisäßen aufgenommen worden seien; 2) daß, wenn es heiße, daß das Landrcchtihre Kinder und Kindskinder übergeheil solle, dieß auf alle ihre Nachkömmlinge, nicht blos auf zweirationen sich beziehe; 3) wenn die Gemeinde glaube, daß die Verwirkung des Landrechtes dannkönne, „wenn diese Geschlechter einem oder dem andern Theil in gemeinem landlichem und rechtlichem ^ ^anhangen", so könne das nur den Sinn haben, daß, wenn Feindseligkeiten unter den Geschlechterndie Küttel sich zu keiner Partei schlagen sollen, „es sei denn, daß die Ihrigen dergestalt nicht berührtEs wird daher ausgesprochen, daß weder die Küttel das Landrecht übertreten noch jene vier entsetztenwelche ihnen beigefallen sind, ihre Aeinter verwirkt haben, und der Abschied vom 20. Juni 1635 in ^ ^erkannt. Die Küttel und ihre Mithaften und jene vier Entsetzten sollen wieder in ihre alte Stelle »>^ihre Raths- und Gerichtsstellen eingesetzt und ihre Nachkommen für wahre Landleute gehalten werde»- ^Küttel und ihre Mithaften haben den einen, die Gemeinde den andern Theil der Kosten zu bezahlen, ,derjenigen, welche jede Partei für sich selbst gehabt hat, als derjenigen, welche auf den beiden 6o»f"^und in den vier Schirmorten aufgelaufen sind, jedoch so, daß die Küttel und jene vier EntsetztenBeitrag an den Gemeindetheil frei sind und die Letztern die auf ihren Theil fallenden Unkosten, d» ^der Sache unschuldig seien, bei ihrer Widerpart und den Urheber,? suchen sollen; jedoch würde »m»sehen, wenn sie dieß unterließen. Alle unguten Worte sind aufgehoben und sollen keinem Theilecierlich sein. Sollte etwas Widriges von dem einen oder andern Theil künftig vorgenommenbehalten sich die Schirmvrte Strafe und Ungnade vor. sSchwyz fügt die Clausel bei, „sowohl ^ ^als um alle iu abgedachter dieser unter ihnen geschwebteu Zweigung fürgclanfenen Unbescheidenheit^ ^unbilligen Verübungen, besonders aber Ucbertretung des Landfriedens und anderer unbefugter Wort^