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August 1634.
andern Orte mit dem Toggenburg nichts zu schaffen hätten. — Darauf erwidert man, daß es mit Schtth!und Glarus die alte Beschaffenheit nicht mehr habe, weil letzterer Ort in Neligionssachen jetzt gcthcilt sc"„Sollte es aber aus gedachten Orten zu gleichen Sätzen, wie in eidgenössischen Ncligionsspäucn brauchtfei, verleidet werden, hätte es seine Meinung." Nichts desto weniger, weil Landfriedens- und Gewiss^'fachen den gemeinen Nuhstand berührten und das Gotteshaus St. Gallen auch ein Glied der Eidgenosseschaft sei, so glauben die evangelischen Orte befugt zu sein, ihre toggenburgischen Neligionsverwaudtt"gleich wie alle andern in der Eidgenossenschaft in gebührende Obacht nehmen zu sollen, damit siewider den Landfrieden und ihr Gewissen bedrängt würde!,. — Hernach erklärt man sich sanctgalliMSeits über den einen und andern Punkt also weiter: 1) Die Kinderlehre nach begehrter Form zu haltt"sei beiderseits verboten worden, weil jeder Prädicant zwei Kirchen zu versehen habe und es hiemit dc"Prädicanten und Zuhörern zu beschwerlich wäre, auch andere Ungelegcnhciten für die Katholischen ver>"-fachen möchte. Eouoionss oatoobstioas zu halten, desgleichen in Schulen und Pfarrhäusern zu katechisiett"sei nicht untersagt. Der Fürstabt wolle mit den Seinigen reden, wie dicßfalls noch mehrere Satisfact"'"gegeben werden möchte. 2) Das Ave-Mariasprechen sei mit dem Landfrieden gekommen und demvon Alters her einverleibt gewesen; doch habe man bisher dabei niemanden „gefahrct". Demsei aber berichtet worden, daß die Prädicanten alle sich mit einander verbunden'hätten, es nicht mehr vor-zusprechen, unter dem Vvrwaud, sie hätten dein Fürstabt oder seinem Laudvogt dicßfalls nichts nachzufrah'Wollte der Fürstabt zusehen, so würde dieß für seine Hoheit nachtheilig und nuter den jetzigen Verhältnisse"von böser Consequenz sein. Das Ave-Maria sei das lautere Wort des Evangeliums und der Für>^könne und werde davon nicht ablassen; die Prädicanten hätten aber die Freiheit, es nach ihrerauszulegen. 3) Die Weiber- oder Nothtaufe sei gleichfalls mit dem Landfrieden ge/vmmen. Weil dic P^dicanten selbige nicht verrichten müßten, so hätten sie sich desto minder zu beschweren. 4) Das Hutabzichwerde allein publice und als eine Civilehre von den Evangelischen begehrt, um Aergerniß, Schlaghä"^uud andere Angelegenheiten zwischen den Unterthanen selber zu vermeiden. Die Processionen köwttjeder wohl ausweichen. Nur ein, nicht zwei Pfund Pfenninge seien als Strafe darauf gesetzt, undwisse sich nicht zu erinnern, daß ein Evangelischer deßwcgen je gestraft worden sei. 5) Wegen VersP""""^der Schulen und des Kircheugütleins zu Jvnschwhlen sei nie geklagt worden. 6) Von dein Landg^werde nichts verordnet, als was dem Landfrieden gemäß sei. 7) Von dein Eide zu predigen sei dendicanten nicht verboten; obgleich derselbe den Evangelischen nach katholischer Form vorgesprochenseien dieselben doch nicht genöthigt mehr nachzusprechen, als was ihrer Religion gemäß sei. 8) ^Kreuzaufstecken auf den Gräbern sei altes Herkommen, und man habe sich dessen nie beschwert; es löwtt 'nicht wohl unterlassen werden, weil die Evangelischen und die Katholischen unter einander begraben s"^'9) Daß Strafwürdige durch Erlassung der Strafe vom Glauben abtrünnig gemacht würden findestatt. Wenn aber jemand sonst in Freundlichkeit und mit guten Worten zu der katholischen Religio"redet werden könne, so werde es nicht zu verargen sein, ebenso wenig als wenn jemand von der katholischReligion zu der evangelischen übertrete, wie es bei Heirathen und auf andere Weise geschehe. 1»)die Nechtsame des Fallnehmens von verstorbenen Prädicanten betreffe, so wisse man nicht, daß dasselbe hirgend einen angewendet worden sei. Wenn es aber zum Fall komme, so werde man entwederertheilen oder aber, wenn wenig vorhanden sei, den Erben Alles lassen. 11) Die heimliche Kuudsch"^aufnähme sei nicht allein in dein alten Herkommen, sondern auch in den Landrechten uud Vertr"h