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August und September 1631.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegenhciten:
Landgrafschaft Thurgau. n,. Art. 202. Matrimonial - und Collaturstreit.
Zu v. Aus dem Nidwaldnerarchiv, wo dieser Passus unter der Aufschrift „Absonderliche Unterredung den14. August 1631: Diese berathschlagten Punkte sollen geheim gehalten und in gute Gcwahrsame genommenwerden", in besonderer Ausfertigung sich findet.
S«4.
Jahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Bollenz und Niviera regierenden 2'/- Orte.Bellenz. t«3t, 24. August (Bartholoms).
LaiidcSarchlv Nidwaiden.
Gesandte: Uri. Jost Püntincr, Landschreiber. Schwyz. Jakob SchWn. Nidwaldcn. Peter Lussi,des Raths.
Das Verhandelte findet sich im Abschnitte Herrschastsangelegenhciten:
Vogtei Bellen; rc. »—i. Art. 624—632.
s«s
Conferenz von Bern und Freiburg.
Mnrten. l63l , im Angnst.
Staatsarchiv Bern. JnstrucN°nenb»ch S. l>07.
Gegenstand der Verhandlung sind die Landmarchen zwischen der Landvogtei Grandson und dem neuenburgischenVal Travers. Der Abschied hat sich nicht vorgefunden. Gesandte von Bern waren Marquard Zehender undRudolf Dubi, beide des Raths.
Man sehe im Abschnitte Herrschaftsangclcgenheiten:
Vogtei Grandson. Art. 26Z.
SV«.
Conferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.
Altorf. 1331 , Dienstag nach 6. September (9. September).
LandeSarchiv NIdwaldc». PrototeN der Räch-» und der Landlrvthen g. koi. 200.
„Die angestelte Tagsatzung von den drei Orthen zuo Uri zuo besuochen, habendi meine Herren auch für guotangesechen selbige zu besuochen uff künfftig Zinstag, alldort helffen by übrigen beiden lob. Orthen dem HerrnCommissary Stultzen bistendig zuo sin wider die ungehorsammen Consules und Sindicos von Bellenz. Und imFall die übrigen Orth Gesandten zuo ihr Exccllentz gen Meplandt würdent schicken um unsere ansprach wegen,so habent M. G. H. ebenmessig für guot angesechen auch ein oder mehrere Gcsante gen Mehlandt zuo schicken.Und selbige Tagsatzung zuo besuochen sindt zuo Ehrengesanten crwelt und verordnet worden Herr LandtammanLöuw und Herr Landtamman Lussh." Der Abschied hat sich nicht vorgefunden.