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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juli 1631.

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über die Grenzen der Eidgenossenschaft handeln und etwa zum Behuf ihrer Gewerbe grobe Sorten auszu-wechseln genöthigt werden. Die nichtswerthigen neuenburgischen Batzen sollen verrufen sein. Mit Bezug aufdie bündnerischc Münze hat jedes Ort Befugnis), selbige zu verrufen, im Fall es sich durch sie beschwert findet.I». Weil die Victualien dermalen in mäßigem Preise sind, so verabschiedet man, daß jedes Ort in seinemGebiet, sowie die Landvögte in den gemeinen Vogteien den Wirthen nach jetzigem Preis der Victualien dieHerten machen, deßgleichen den Fuhr- und Handwerksleuten im Verhältniß zu den jetzigen landläufigen Preisenihren Lohn bestimmen sollen. Damit das, was verordnet wird, fleißig beobachtet werde, soll jedes OrtPassende Strafen verhängen und Aufscher aufstellen, welche dafür sorgen, daß demselben ordentlich nachgelebtwerde. ». <S. u. Thurgau.) Ic. Weil die Unterthaneu von den Heiden, Zigeunern und anderm land-streichenden Gesindel hin und wieder großen Uebcrdrang und viel Schaden zu erleiden haben, soll jedes OrtAnordnung treffen, daß den alten deßwegen ergangenen Abschieden nachgelebt und dieses Gesindel nirgendsweder in den gemeinen noch in den besondern Herrschasten geduldet, sondern allenthalben entfernt werde.

(S. u. Thurgau.) i». (S. u. Freie Aemter.) i». >(S. u. Vier eunetbirg. Vogteien überh.) v. (S. u.Thurgau.) p. (S. u. Baden.)

Verhandlungen der katholischen Orte.

«y. Was die Abgesandten des Bischofs von Basel wegen Erneuerung des im September zu Endelaufenden Bündnisses vorgebracht haben, wird jeder Gesandte zu berichten wissen, damit die Orte sich be-förderlichst entschließen können, r. Lucern soll im Namen der sieben katholischen Orte und katholisch Glarusbei dem König von Frankreich ernstlich um Entrichtung der ausstehenden Zahlungen und Pensionen anhalten.Die Zurückfordcruug der eidgenössischen Fähnlein, von welcher man auch gesprochen, wird nicht rathsambefunden. Die Gesandten der sieben katholischen Orte, von katholisch Glarus, Appenzell und dem Prä-laten zu St. Galleu setzen auf den 10. August n. St. eine Tagleistuug nach Luccrn an. Jedes Ort soll seineGesandten in Beziehung auf diesen Abschied und allfällige andere Sachen mit Befehl versehen, t. (S.u. Thurgau.)

Ma» sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelcgenhciten:

Landgrafschaft Thurgau. i. Art. gl. Justizsachcu. «. Art. 201. Matrimonial- und tZollaturstrcit.

I. 124. Lehcusachcii. t. 14. Amtsrcchuuug.

Grasschaft Sargans. v. Art. 45. Lehensachcn, Urbar. L. Art. gg. Klöster.

Grafschaft Baden. I» Art. 181b Loealcs.

Landbogtci Freie Aemter- i». Art. 79. Abzug -c.

Vier cnnetb. Bogtcien tidcrh. I». Art. s. Allgemeine Vcrwaltungssachen. «il. Art. 82. Zollsachcu.

v. 29. Jnstizsacheu. i». 58. Sanitätswcscn.

z» aus dem Aaraucr-, «K, r, s aus dein Luccrner-. t aus dem Solothuruercremplar.

Conferenz von Bern und Freiburg.

Grandsou. l63t, nach dem t». Juli.

b Ka»ts»öar»iv Frkibura. Jnstru-lion-nbuch Bd. ,7.

Gesandte: Bern. Marquard Zehender, des Raths; Simon Wurstemberger, des Raths; Michael Stcttler,Generalcominissarius. Freiburg. Jost Brüuisholz, Zeugmeister; Peter Lanther, des Raths; Martin Techter-mann, Venner und Generalcominissarius. -