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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Mai 1631.

verlesen. Daraus erhellt, daß unter Kaspar Nomanus Beßler von Uri, selbiger Zeit Landvogt im Thurgau,Zürich Ehesachen vor sein Gericht ziehen wollte. Der Bischof verwies ihm solches in einem ernsthaftenSchreiben und schlug ihm das Recht vor den übrigen den Thurgau regierenden Orteil dar. Dainit werdedas Argument Zürichs, daß es immer in ruhigem Posseß gewesen sei, völlig entkräftet. — Man will alsobei dein gefaßten Beschlüsse beharren und sich an dein Mehr der Stimmeil nichts präjudicieren lasseil. DieAnwälte des Bischofs von Constanz und des Abtes von St. Gallen sollen durch Solothurn ermahnt werden,sich ailf den angesetzten Tag gefaßt zu halten. Vor den drei Städten soll man sich in Acht nehmen unddie Gewalt nicht aus den Händen lassen. Man ist also nochmals Willens, die Erkanntniß von Frauenfeldaufrecht zu erhalten und den Bischof und den Abt bei ihren Rechten zu schützen und sich mit Zürich nichtiil Disputation einzulassen. Dieser Entschluß wird Solothurn mitgetheilt mit dein Andeuten, daß die Sachebis zur Jahrrechnung verschoben werden möchte, falls die Anwälte des Bischofs und dos Abtes nicht erscheinenkönnten. «. Der neue Gubernator von Mailand, Herzog von Feria, soll einstweilen schriftlich begrüßtwerden. Je nachdem die Antwort auf dieses Schreibeil ausfällt, mögen die Orte hernach eine Gesandtschaftschicken, um wegen der obrigkeitlichen und Privatansprachen zu sollicitieren. «1. Luccrn rügt, daß in etlichenOrten trotz ernstlichen Verabscheidungen gemünzt werde. Schwyz bemerkt, daß fürderhin bei ihm damitwerde innegehalten werden. Dennoch wird die Sache in den Abschied genommen^, dainit die Gesandten auf dienächste Tagsatzung zu Baden wegen dieses allgemeinen Landschadens instruiert werden können. «. Wegender unbescheidenen Forderungen, welche die Wirthe, Schmiede, Schlosser u. drgl. Handwerksleute an dieFuhrleute von Basel stellen, wird zu Badeil eine Moderation zu machen sein. t. Weil die Säumer, dieüber das Gebirg fahren, an Sonn- und Feiertageil still liegen müssen und dadurch oft in Ungelegenhcitkominen, wird für gut erachtet, daß Uri und Schwyz Anordnung treffeil sollen, daß solche Säumer künftignach vollendetem Gottesdienst, die vier hohen Feiertage ausgenommen, ungehindert passieren können.

5S«.

Gemeineidgenvssische Jahrrechnungs-Tagsatzung der XIII Orte und der Zugewandten.

Baden. 1K31, 12. bis 22. Mai.

Staatsarchiv Zürich. Kost. XII. IIS. t'ol. W4. Staatsarchiv Luccrn. Absch. So anno IWI. Vi-. XXI. kol.gl.

Gesandte: Zürich. Heinrich Vräm, Burgermeister; Salomen Hirzel, Seckelmeister; Hans GeorgGrebel, Stadtschreibcr. Bern. Franz Ludwig von Erlach, Schultheiß; Johann Frischherz, Nenner und desRaths. Lucern. Moriz An der Allmend, Schultheiß und Stadtfähnrich; Jakob Bircher, Bauherr und desRaths. Uri. Karl Emanuel von Noll, Ritter, Landammann und Pannerherr; Johann Konrad von Berol-dingen, Ritter, Alt-Laiidammann und Landshauptmann. Schwyz. Gilg Frischherz, Ritter, Landammannund Landshauptmann; Heinrich Neding, Ritter, Alt-Landammann und Pannerherr. Unterw alden. Wolf-gang Stockmann, Ritter, Landammann, von Obwalden; Johann Lussi, Ritter, Landammann und Pannerherr,von Nidwaldcn. Zug. Paulus Bengg, Statthalter; Johanu Trinkler, Alt-Landammann. G larus. BalthasarGallati, Alt-Landammann; Sebastian Marti, Pannerherr und des Raths. Basel. Johann Rudolf Fäsch,Oberstzunftmeister; Leonhard Lützelmann, des Raths. Freiburg. Jakob Baumann, Seckelmeister; JohannDaniel von Montenach, Ritter, des Raths. Solothurn. Johann Dcgcnscher, Seckelmeister; VictorHafner, Stadtschreiber. Schaffhausen. Rochus Goßweiler, Burgermeister; Johann Jmthurn, Seckelmeister