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April 1631.
sollten. In Bezug darauf, ob man die Restitution in den vorigen Posscß, wenn dieselbe nicht gütlich zuerhalten wäre, nicht auf andere Weise sich verschaffen sollte, wird für besser erachtet, sich noch weiter zu ge-dulden und den Ausgang der bevorstehenden Verhandlungen abzuwarten. Was dem König von Frankreichunter dem 7. Februar geschrieben worden ist, wird für einstweilen als genügend erachtet. I». Sodann ver-spricht man Zürich und seinen bedrängten Unterthanen in den gemeinen Herrschaften ganz eid- und rcligivns-genössisch mit Leib und Gut redliche Hülfe zu leisten, wenn bei der Gegenpartei gütliche oder rechtliche Mittelkeinen Eingang finden und man auf den beschwerlichen Erkanntniffen von Frauenfcld beharren sollte. Zugleichwird aber Zürich von den drei Städten ersucht, seine Burgerschaft und die Landschaft von allen Reden undThaten, welche die Hitze und Verbitterung zu steigern Anlaß geben könnten, obrigkeitlich abmahnen zu lassen undaipzuweisen, den Ausgang der gütlichen Vergleichshandlung abzuwarten. <z. sS. u. Nheinthal.) «I. Wasder König von Frankreich wegen des Doctor ab Jnsula, deßgleichen der ab Jnsula selbst an Zürich undBern, sodann der König an sämmtliche XIII Orte geschrieben hat, wird angehört. Basel läßt das dem abJnsula zugeschickte Mvnitorium auch verlesen und gibt über die Sache mündlichen Bericht. Es wird beschlossen,daß Basel ein Antwortschreiben an den König in der beiden Städte Namen selbst entwerfen und Zürich zurAusfertigung überschicken solle. Inzwischen wird Zürich das an die XIII Orte erlassene Schreiben des Königsden übrigen Orten auch mittheilen und ihnen die Nothwendigkeit der Beantwortung vorstellen, damit, wenndas Schreiben der beiden Städte den gewünschten Erfolg nicht erreichen sollte, dem König nachher im 'Namensämmtlicher Orte auch geschrieben werden könnte. «. In Folge eines Beschlusses des Collegialtages zuRegensburg, welcher den Städten des römischen Reiches eine monatliche Contributivn für die Erhaltung derArmeen auferlegt, wird von Mülhausen, weil es auf Neichsbvden gelegen sei, monatlich eine solche Steuervon 500 Gulden verlangt. 'Mülhausen setzt die Gesandten hievon in Kenntniß; da dieselben aber ohneInstruction sind, wird die Sache in den Abschied genommen, t. Glarus macht folgende Eröffnung: Alsder Prälat zu St. Gallen vor einiger Zeit die Huldigung eingenommen habe, hätten die Thurthaler mit demVorbehalt gehuldigt, daß der Fürstabt ihren Beschwerden später auch abhelfe/ was von demselben versprochenworden sei. Jetzt vernehmen die Thurthaler, daß ein sogenanntes unparteiisches Gericht eingesetzt sein soll,nichr um ihren Beschwerden abzuhelfen, sondern die Vornehmsten unter ihnen zu strafen. Sie begehren deß-halb, daß Landesbaumeistcr Elmer ihnen Beistand leisten möchte. Es wird für rathsam erachtet, daßHerr Elmer den Beistand nicht allein leiste, sondern daß ihm noch ein Nathsgesandter zugegeben werde, welchebeide den ehrlichen Leuten behülflich sein sollen.
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsangelcgenheiten:
Laudvogtci Nheinthal. «. Art. t59. Wales.
Zu ». Dem König war in diesem Schreiben Kenntniß von dem Streite gegeben und er ersucht worden,sich denselben gnädigst empfohlen sein zu lassen.
Zu «». Der König fordert Zürich und Bern auf, Basel zu veranlassen, daß es in einen Vergleicheintrete, sonst werde das Urtheil des Kammergerichts vollzogen werden.
554.
Conferenz von Bern, Basel, Solothurn und Schaffhausen.
Solothurn. 1K31, 3. April.
Ka»t»»Sarchiv Schaffliausc»,
Gesandte: Bern. Franz Ludwig von Erlach, Herr zu Spiez, Schultheiß; Johann Frischherz, Venner