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December 1630.
ordneten obige Meinung im Allgemeinen eröffnet und dabei ein unvorgreiflicher schriftlicher Neceß, doch alleinunter der Stadt Zürich Namen, zugestellt werden, in welchem sie aufgefordert werden, den Erfolg obigerSchreiben ruhig abzuwarten und Zürich zu berichten, wenn mit unverhoffter Exemtion der Neuerungen fort-gefahren würde, worauf dasselbe ihnen mit Rath ferner an die Hand gehen werde. Der Nheinthalerhalber beschließt man auch, ein Schreiben an Appenzell-Außerrhodcn abzuschicken, wodurch es als ein mit-regierendes Ort und Nachbar zu getreuem Aufsehen auf dieselben ermahnt wird"). I». Ein Abgesandter derStadt Genf, Syndic Sarasin, legt den Gesandten die Gefahren an das Herz, welche das Schreiben desKönigs von Frankreich vom 19. October 1630 für Genf und seine Kirche herbeiführen könnte, indem es diein der Landschaft Gex liegenden Güter der genferischen Kirche für Frankreich anspricht. Schon früher hatteer zu Zürich und Bern überwiesen Gegenstand einen Vortrag gehalten, welcher Basel und Schaffhausenmitgetheilt worden war. Man beschließt hierauf, ein Schreiben an den König von Frankreich zu schickenund ihn zu bitten, Genf in dem wohlhergebrachten Besitz der Kirchengüter in der Vogtei Gex verbleiben zulassen. Sarasin hält auch außer dem Schreiben noch um eine Gesandtschaft an; demselben wird aber an-gezeigt, daß man vor der Hand blos für ein Schreiben instruiert sei, man werde aber, was er einer Gesandt-schaft halber vorgebracht habe, in den Abschied nehmen in der Hoffnung, daß die Herren und Obern auchdurch eine Gesandtschaft der Stadt Genf behülflich sein werden, wenn das Schreiben seinen Zweck nichterreichen sollte. Was Herr Sarasin sodann wegen „Anstellung eines Prvvisionswesens von Korn und Pulver"im Vertrauen vorgebracht hat, werden die Gesandten mündlich zu berichten wissen, v. Schwhz hat an Land-ammann und Rath zu Glarus ein schimpfliches Schreiben abgehen lassen, in welchen: es in scharfen Aus-drücken verlangt, daß Glarus ein Fallpferd, das beiden Ständen gehöre und von Blumer, den Schwhz nichtals Landvogt anerkenne, von Wesen fortgeführt worden sei, wiederum nach Wesen zurückführe. Darüberbegehren Statthalter und Rath der evangelischen Glarner, weil ihre Mitlandleute von der andern Religionsich der Sache nicht annehmen wollen, der Gesandten Rath und Gutdünken. Man hört den eben ungewohntenund ganz spöttischen scharfen Sthl gegen ein gefreites Ort der Eidgenossenschaft nicht gern, will jedoch denenvon Glarus zu einer „Weiterung" nicht Anlaß geben; man findet aber auch nicht thunlich, daß der Landvogtden bezogenen Fall auch wieder geben soll, weil die Restitution als ein Verzicht auf ihre Nechtsame in denVogteien Gaster und Uznach gedeutet werden könnte, deren sie sich doch, weil der ihnen versprochene Ersatzbisher noch nicht zu Thcil geworden ist, noch niemals begeben haben. Man läßt ihnen deßhalb schreiben,die Sache „aufs glimpflichste zu verantworten" und dabei anzuführen, daß der Landvogt den Fall andersnicht, denn als ein Amtmann beider Orte zu niemandes Nachtheil bezogen habe. Sollte diese Verantwortungnichts fruchten und ihnen etwas Beschwerliches begegnen, so wird man auf ihr ferneres Ansuchen Schwhzje nach Umstände,: auch das Recht anbieten. «I. (S. u. Nheinthal.) v. Mülhausen begehrt Rath, wie essich gegenüber der Replik des Doctor Biegeisen wegen der Anforderung, welche die Fries zu Altkirchwegen ihres mütterlichen Gutes stellen, zu verhalten habe. Basel wird ersucht, das Concept einer Antwort,wie es dieselbe für nothwendig erachte, entwerfen zu lassen und es der Stadt Zürich zur Ausfertigungzu übersenden. L. Weil die schwebenden Streitigkeiteil weit aussehend sind und ihr Ausgang ungewiß ist,bittet Zürich um getreues Aufsehen und allfälligen Beistand mit der Versicherung, daß man ohne dringendeRoth es nicht werde zu der Extremität kommen lassen. Darauf antworten die Gesanden der übrigen Städte,mail werde geduldig zuwarten und die hitzigen Gemüther, deren, wie man berichte, zu Stadt und Land seinsoll en, in gebührenden Schranken zu halten wissen. Sollten aber die vorgeschlagenen gütlichen und billigen