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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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December 1630.

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Stadtschreiber. Bern. Franz Ludwig von Erlach, Herr zu Spicz, Schultheiß; Johann Frischherz, Venncr.Basel. Hans Rudolf Fäsch, Obcrstzunftmcistcr; Leonhard Lützebnann, des Raths. Schaffhansen. RochusGoßweiler, Burgermeister; Hans Heinrich Schalch, Seckclmeister.

». Zürich läßt zu der übrigen Gesandten besserer Information den zu Frauenfcld verfaßten Abschiedsammt etlichen die Verhandlung über die Collatur im Nheinthal betreffenden „Gründen", desgleichen das Ver-zeichnis; der Abschiede, welche die Abt-sanctgallischen Abgeordneten jüngst zu Frauenfcld wegen der Ehesachen imNheinthal und Thnrgau eingelegt haben, sowie Zürichs Widerlegung der betreffenden Abschiede >) verlesen undgibt darüber ferncrn mündlichen Bericht. Man ersieht daraus, daß die fünf Orte auf dem zu Frauenfcldgehaltenen Tag, der doch auf letzter Jahrrcchnung blos zu freundlicher Confcrenz und gütlicher Unterhand-lung angesetzt worden war, auf unförmliche und uneidgenössifche Weise die evangelischen Rheinthaler ihresstit Aufrichtung des Landfriedens bis jetzt rechtmäßig besessenen Collaturrechtcs entsetzt, desgleichen die evan-gelischen Rheinthaler und Thurgauer ihrer von unvordenklichen Zeiten her gehabten Freiheit, sich an dasConsistorium oder Ehcgericht der Stadt Zürich zu wenden, durch vermeintliche rechtliche Erkanntniß beraubthaben, obgleich nur die eine Partei angehört worden ist und Zürich und evangelisch Glarus sich erklärthaben, man möchte mit dein rechtlichen Ausspruch nicht fortfahren, und sich anerboten haben, mehr Beweisebeizubringen, und den fünf Orten die Judicatur nicht zugestanden haben. Die evangelischen Gesandten prote -stieren gegen die unförmliche Erkanntniß. Dessenungeachtet haben der Abt von St. Gallen und der Land-vogt im Nheinthal, ein katholischer Glarner, auf Befehl der Orte die Exemtion alsbald an die Hand genommen,zu höchstein Nachtheil der Stadt Zürich und der evangelischen Religion ein öffentliches Mandat der Collatur-und Ehesache» halber den 14. November ausgehen lassen und unter Androhung von Strafe der Erkannt-niß von Frauenfeld zu gehorchen geboten. — Dabei ist es aber nicht geblieben, sondern der Prälat zuEinsiedel;; hat durch seine Gesandtschaft vermittelst einer unbesicgclten und nur privatim vidimierten fünfhundert -jährigen Donatio;; die von Zürich und seinen Burgern, den Meyer;; von Knonau, in der Herrschast Wynigenseit mehr als dreihundert Jahren rechtmäßig und ruhig besessene Mannschaft und Judicatur angefochtenund die freie Hebung der katholischen Religion daselbst begehrt. Die fünf Orte haben sich nicht ge-scheut, ohne Zürichs Nechtsaine daselbst anzuhören, gleichfalls ein Urthcil zu geben. Ueberdieß haben sie sichvon des Thurgaus wegen unter dein Vorwand der Uebcrmarchung soweit ausgelassen, daß sie einen gutenTheil der Grafschaft Kyburg, welche doch Zürich schon mehr als zweihundert Jahre besitzt, angesprochenhaben. Nachdem man die Relation darüber angehört hat, erscheinen zwei Abgeordnete der evangelischenGemeinden in; ober;; Rheinthal und eröffnen die Beschwerden, zu welchen sie in Folge der Erkanntniß vonFrauenfeld veranlaßt worden sind. Jude»; man die Wichtigkeit dieser Dinge und die Weitläufigkeiten, dielricht daraus erwachsen könnten, zu Herzen nimmt, erklären die Nathsdeputierten von Zürich, daß ihre Herreneher das Aeußerste daranzusetzen gesinnt seien, als sich so schmählich vo;;0 Landfrieden und der Gebühr ab-treiben zu lasse;;. Man erachtet hierauf als das Thunlichste, zuerst gelindere Mittel an die Hand zu nehmenund an jedes der fünf Orte wegen dieser Jmprocedurcn zu schreiben. De»; Abt von St. Gallen und de»;Landvogt im Nheinthal soll geschrieben werden, die Vollziehung der Erkanntniß von Frauenfcld, auch all-fällige andere Neuerungen einzustellen. Dein Bischof von Constanz, der sich gegen Zürich jeder Zeit nicht„unschiedlich" noch unnachbarlich gezeigt habe, soll durch eine Gesandtschaft mündlich mitgetheilt werden, daßman die Erkanntniß von Frauenfcld nicht für gültig annehmen könne, und ihm dabei zu Gemüth geführtwerden, was für Unheil durch deren Exemtion zu besorgen sei. Inzwischen soll den rheinthalischen Abge-