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Januar 1629.
widersetzen wollen. Auf die Zusage, daß die Prätigauer und Unterengadiner alles das zu halten sich ver-pflichten, was die früher» Verträge (von 22. Juli 1573, 16. Juli 1574, 17. Dccember 1533) und dieRechte Oesterreichs verlangen, willigt der Erzherzog ein, daß dieselben den dritten Bund bilden können-Den Bünden solle unbenommen sein, die mit der Krone Frankreich, mit der Eidgenossenschaft und den Zu-gewandten und die mit Spanien bestehenden Bündnisse fortzusetzen und zu verlängern oder neue Bündnisseeinzugehen, insofern dieselben der Erbeinigung und den Rechten Oesterreichs nicht präjudicierlich seien; wennaber der dritte Bund neue Bündnisse eingehen wolle, so dürfe dieß von ihn: nur mit Wissen und Willendes Erzherzogs oder dessen Nachfolger geschehen. — Der Erzherzog verlangt ferner, daß das aus deinSchlosse Näzüns entführte Geschütz von den zwei Bünden und den acht Gerichten nebst den Unterthanen desuntern Engadins restituiert und die Unkosten für die Reparation des Schlosses von eben denselben getragenwerden sollen; der Regreß wird ihnen auf die zu bestrafenden Hauptthäter offen gelassen. — Die zu Tafatz(Davos),Thusis, Malans und anderswovon aufrührerischenGerichtsbesatzungen gefälltenUrtheilesind aufzuheben,das dem Bischof von Chur und andern Prälaten unrechtmäßig Entzogene zu restituieren. Die katholischeReligion soll aller Orten in Bünden ausgeübt, Kirchen gestiftet; vom päpstlichen Stuhle approbierte Ordens-leute ohne Rücksicht auf ihre Nation angestellt werden dürfen; Anordnungen von Seite des Bischofs oderanderer geistlicher Personen soll nicht hindernd in den Weg getreten werden. — Da die Posten dermalendurch das Oberengadin, Bergell und Eleven und durch Bergttn nach Chur eingerichtet worden sind, so sollenbeide Bünde, da dieselben ihnen zum besondern Nutzen gereichen, dafür sorgen, daß sie in Sicherheit erhalte»werden. — An diese Bedingungen, unter denen der Erzherzog sich zur Erneuerung der Erbeinigung an-heischig macht, schließt sich nach manchen darüber gepflogenen Verhandlungen folgende Erklärung des Erz-herzogs in Beziehung auf die Neligionsübung im Prätigan an. Obwohl demselben daran gelegen sei»müsse, in seinem Unterthanenlande die katholische Religion allein einführen und ausübe,? zu lassen, so wolleer doch aus Gnaden etliche Zeit gestatten, daß, wenn nach den? Glurnserischen Vertrag von 1533 die .Kirche»zu Jenatz, Schiers und St. Jakob (.Klosters) übergeben und allein den? katholische?? Gottesdienste gewidmet werde»(wie dieß auch in der Herrschaft Näzüns der Fall sei?? soll), die Ausübung der dermaligen Religion, die-jenigen Orte ausgenommen, wo bereits die katholische Religion in Hebung ist, fortgesetzt werde, doch schdaß, ivo nnr eine Kirche vorhanden ist, den Katholische?? der Vorrang in der Benutzung gestattet, in derAusübung des Gottesdienstes die Katholische?? nicht gehindert, niemand abgehalten werde, zur katholische»Religio?? überzutreten, die Prädicanten sich aller heimlichen Anstiftungen enthalten; daß endlich diese Be-willigung den hochheitlichci? Rechten des Erzherzogs keinen Abbruch thun solle??. Was das untere Engadi»betrifft, so solle in demselben die katholische Religio?? allein geübt werden. — Am Ende der Verhandlunge»giebt der Erzherzog nachfolgende Erklärungen. 1) Wenn die Unterthanen denjenigen obcrhcrrlichen Rechte»sich fügen werden, mit denen sie an das Haus Oesterreich gekommen sind, so werde er denselben die vo»' seinen Vorfahren ihnen ertheiltei? Privilegien und Freiheiten in Gnade?? bestätige??. 2) Mit der Verhandlungüber die Kirchcngüter bei St. Jakob, de??? Klöstcrlein, will sich der Erzherzog nicht belade??; er überläßtdieselbe?? denjenigen, welche bei ihnen interessiert sind. 3) Den? Begehre?? ??»? Verminderung der Zöllewillfahrt er nicht und läßt es bei der Dispositiv?? der Erbeinigung verbleibe??. 4) Ebenso läßt er esWege?? Einschließung des Veltlins, von Eleven und Worms in die Bestimmungen über Durchführung vo»Munition und Proviant und de?? Durchpaß von Kriegsvolk bei der erneuerten Erbcinigung bewende»-5) Wie bereits schon oben erklärt wurde, gestattet der Erzherzog de??? dritten Bunde, seinen Unterthane»,