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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Januar 1628.

nicht allein den beiden Regimentern, welche während der letzten Unruhen im Mailändischen gedient haben,volle Satisfactivn zu verschaffen, sondern auch andere Ausstände sammt etlichen Pensionen zn entrichten. ^Alan läßt dem Don di Cordvva schreiben, er möchte dieses Versprechen ohne Verzug ausführen, v. Den Haupt-leuten, die an den Herzog von Savohen noch Ansprachen haben, werden aus ihr Ansuchen Fürschreibenbewilligt. t. (S. u. Vier ennetb. Vogteien überh.) A, Ii. (S. u. Thurgau.) I. Auf das Schreiben Baselsan Lucern, daß abermals Kriegsvolk seinen Grenzen sich nähere, wird in einem Antwortschreiben demselbenfreundcidgenössisch zugesprochen, es aber auch zugleich erinnert, es möchte niemandem Anlaß zu Ungelegenheitgeben. Ii. Auf das Schreiben Zürichs wegen einer gemeinsamen Empfehlung an den König von Frank-reich für völlige Restitution der Oberherrlichkeit über das Veltlin, Eleven und Worms an die III Bündewird geantwortet, daß man sich in eine solche Supplikation nicht einlassen könne, weil dadurch der deinHerrn von Chateauneuf übergebenen Declaration präjudiciert und die eigene Reputation geschmälert würde.

Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclcgenheiten:

Landgrafschllft Thnrga». k» Art. 236. Religionssachen :c. ZI. Art. 297. Rcligionssachcn ic.

Vier ciinctb. Vogteien iiberh. < Art. IIS. Verhältnis! zum Bischof von äomo.

Zu «'). Dem Abschiede ist diese Erklärung beigelegt unter dem Titel: „Summarium der Punktenso begriffen in der gethanen Declaration Ihr Päpstlichen Heiligkeit willen, von Herrn Nuntio den HerrenAbgesandten des Wallis in Beiwäsen der Herren Ehrengesandtcn der VII katholischen Orttcn und HerrenDolmetschen Wallieren zu Lucern den 29. Jenner Anno 1623."

Zu <»"). In einem besondern Abschiede, welcher die Verhandlungen der Vit katholischen Orte mitden Gesandten der VII Zchndcn unter Zuziehung von Wallier enthält (Staatsarchiv Luccrn im Fascikel„Wallis"), werden die Räthe aufgeführt, welche die Gesandten der katholischen Orte den Gesandten derVII Zehnden für die Zukunft geben. 1h Sie sollen bei den Abschieden und den letztes Jahr dem Nuntius,dein Ambassador Miron und den Gesandten der katholischen Orte gegebenen Erklärungen verbleiben, beider wahren, alten katholischen Religion beharren und keine andere Religion gestatten, die Leute andererReligion aus dem Lande schaffen. 2) Sie sollen sich anerbieten, wenn man ihnen gemäß den alten Bräuchenzur Election eines neuen Bischofs verhelfen wolle, nach Inhalt des vorjährigen Abschiedes das Domcapitelbei seinen Freiheiten, Rechten ünd Gerechtigkeiten zu schützen und schirmen und, wenn noch einzelne Neckst-samc erläutert werden sollten, dies; noch vor der Election zu thun. 3) Sic werden ersucht, von den katho-lischen Orten zu begehren, daß dieselben ihnen behülflich sein möchten, Capuciner und gelehrte, frommePriester in ihr Land abzuordnen. 4) Sie möchten, wenn das Begehren einer neuen Election „Statt undPlatz habe" und das Begehren an sie gestellt werde, den neuen Kalender anzunehmen, demselben ent-sprechen. 5) Den Priester Heinrich Teller, sowie jeden andern pricsterlichen Dclinguentcn sollen sie miteinem Verzeichnis; der Verbrechen dem Nuntius zuschicken, eine Abschrift dieses Verzeichnisses den katholischenOrten übergeben, damit sie nöthigenfalls zur Abstrafung mahnen können. 6) Da in Folge der Erklärungdes Nuntius leicht Unruhe im Lande entstehen konnte, so wird für passend erachtet, daß die Zehnden denkatholischen Orten einläßlichen Bericht davon geben, damit deren Herren und Obern die Sache dem Papstezu Sinn legen können. 7) Die Zehnden sollen gegenüber dem Bisthum und Domcapitel keine Neuerungvornehmen, sondern vorerst die Antwort des Papstes abwarten. 8) Im Geheimen und vertraulich rathendie Gesandten den Walliscr Abgeordneten an, sie möchten in der Stille mit guten Worten das Domcapitelzu bestimmen suchen, alter Gewohnheit gemäß drei oder vier aus dem Capitcl vorzuschlagen, aus welchendann die Zehnden einen zum Bischof erwählen würden. In diesem Falle würden die Herren und Obern