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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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October 1627.

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i». Landammann u»d Rath von evangelisch Glarus bitten um Execnticm des sion den zürcherischenSätzen in dem Bevogtigungsspan ergangenen Urtheils. Sollte die Sache ans die lange Bank geschobenwerden, so sei man genöthigt, dieselbe dem geineinen Mann offenbar zumachen, und wenn darausUnheil erfolge, so lehne man die Schuld von sich ab. Damit sich evangelisch Glarus ferner zu verhaltenwisse, beräth man sich über ein Antwortschreiben an dasselbe und über ein Schreiben an die Glarner beiderReligionen. Für den Fall, daß hiedurch der gewünschte Zweck nicht erreicht wird, also daß sie sich im LandGlarus für sich selbst nicht vergleichen kbnnen, wird gut erachtet, entweder jedoch nur auf vorangegan-genes Gutachten und Begehren der Evangelischeu zu Glarus Lueern um seinen und der übrigen katholi-schen Orte Entschluß über die zu Baden vorgeschlagenen Mittel schriftlich zu ersuchen oder aber den Glarnernzu bedenken zu geben, ob es nicht bei diesen leidigen und betrübten Zeiten das Ersprießlichste sein möchte,die Sache unter gebührender Protestation, so oft die Besetzung der streitigen Vvgteicn dem Umgang nachan ihnen sein werde, unerörtert, bis sich eine bessere Gelegenheit zur Bermittluug zeigt, hangen zu lassen.Wenn dann inzwischen die Verwaltung der Vogtei Werdenberg wieder laut des Vertrages von 1623 an dieKatholischen kommen wird, so mögen sie nochmals einen evangelischen Vogt dahin wählen und so lange keinemKatholischen den Aufritt gestatten, bis ihnen, den Evangelischen, für Uznach und Gaster genügender Ersatzgegeben worden ist. Wenn die Gegenpartei von solcher Sistierung des Streites nichts wissen wolle, müsseman nach Inhalt der eidgenössischen Bünde nach einem Obmann sich umsehen. Ueberdieß läßt man es beider auf letzter Jahrrechuung und früher schon zu Solothurn erhobenen Protestation gegen die Bestätigungdes Rechtsspruches der Sätze von Lucern von Seite der katholischen Orte bewenden, in der Meinung, daßman derselben nicht also zusehen könne, sondern daß man auf deren Beseitigung bedacht sein müsse,l». 1) Die Einführung von Contribntivneu, dein rechten Fundament des gemeinen Defensionalwcrkes, wirdnochmals für hochnothwendig und unvermeidlich erachtet. Etliche Gesandte sind zwar der Ansicht, daß dieCoutributioneu bei der jetzigen Klemme und theuren Zeit in diesem Jahr nicht wohl zu erheben seien; dessen-ungeachtet nimmt man auf Gefallen der Obrigkeiten den Entschluß in den Abschied, daß-diese Contribntivneueinstweilen in den Städten in der Weise, wie jede Obrigkeit es am passendsten erachtet, an die Hand genommenund ein halber Dickpfenning soder 12 Kreuzer) aufs Hundert gesetzt, die Landschaft jedes Ortes aber erstuachgchends, wenn die Sache in den Städten bereits in Nichtigkeit gebracht worden tst, besteuert werdensolle' 2) Bei diesem Anlaß berichten die Gesandten von Schaphausen über die seit langer Zeit her in ihrerStadt üblichen Versteuerung, darin bestehend, daß von ihren Bürgern Liegendes und Fahrendes mit 6 Kreuzervon. Hundert versteuert »verde; daß dieß getreulich bezahlt »verde, müsse jeder von Zeit zu Zeit einen Eidschwören- das Geld »verde den Seckelmeistern eingehändigt, welche eidlich verpflichtet seien, niemandes VermögenZU offenbaren «. Der abgeordnete Auwalt der Herren Hans Lukas Jsclin und Claudius Gontier, Schwägerund Haudelsverwandte, Bürger der Stadt Basel, eröffnet, daß sich seine genannten Priucipale durch denProceß welcher bei der Auffallshandlung gegen Hans Ludwig Haas, gewesenen Münzmeister zu Schaff-Hausen stattgefunden habe, höchst beschwert finden. In Bezug auf die 14,550 fl. Capital betragende Obli-gation auf genannten Haas seien sie .»verhört um Zwei Drittheile verlustig erklärt worden. Das betreffendeUrtheil habe mau ihnen nicht eröffnet und sie auch nicht zu der gütlichen Auffallshandlung eingeladen. -Die Gesandten von Schasfhausen gebe.» ausführlichen Bericht und verantworten das Verfahren ihrer Obrig-keit. Die Gesandten von Zürich und Bern machen einen Vergleichsvorschlag, dem gemäß den Gläubigernwistatt der 4850 fl., welche ihnen vermöge gütlicher Anffallsabtheilung gebührt hätten, 7000 fl. in bestimmten