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Juni 1627.
verbleiben, in ihr leben und sterben wollen, daß sie auch keinerlei Religion, welche dieser zuwider ist, inder Landschaft dulden wollen, sondern Personen, „welche dieser Profession zuwider erfunden werden, ab-schaffen werden". 2) Das Bisthum und das Capitel, dessen rechtmäßige Protectoren sie seien, wollen sieschützen und ihnen nach Laut des Vertrages von 1619 nichts benehmen, den sie keineswegs auf die Persondes dermaligen Bischofs Hildebrand Jost, sondern auf das Bisthum und das Capitel beziehen mit demVorbehalt, daß dieser Vertrag den VII Zehnden und deren Freiheit und Rechten, Gebräuchen, Verträgen,Bündnissen und der hochobrigkeitlichcn Souveränität keinen Abbruch thun soll; ferner sollen die angeblichencarolingischen Rechte „ausgelöscht sein", sie mögen liegen, wo sie wollen. Der Bischof soll sich der Titelbedienen, wie von Alters her, und die Geistlichen sollen in ihrem Amte sich gebührlich verhalten, damit man nichtveranlaßt werde, gegen sie zu proccdieren. Die VII katholischen Orte, ihre Bundesgenossen, werden er-sucht, beim Papste dahin zu wirken, daß eine neue Bischofswahl stattfinden könne. Sollte ihrem Wunschenicht entsprochen werden, so behalten sie sich andere Mittel vor. Unterdessen nehmen sie den Bischof inihre Protection, so lange er keine Neuerungen macht und anders keine Veranlassung zum Procediercn gibt,3) Die Abdankung der Jesuiten hat nicht in Folge von Uebelthaten stattgefunden; denn man könne nichtanders, als ihr ganz katholisches und „auferbauliches" Verhalten bezeugen. Die Licencierung sei „dieserZeit zu Vollziehung mehreres Guten vorgenommen worden", wie man die Gesandten der katholischen Ortedessen mündlich berichtet habe. 4) Die Gesandten der katholischen Orte werden gebeten, bei ihren Herrenund Obern anzuhalten, daß sie der Landschaft gute, andächtige, gelehrte, fromme und exemplarische Priesterschicken möchten. 5) Die Gesandten möchten ihnen schriftlich bezeugen, daß der Bischof keine rechtmäßigeKlage gegen die Landschaft gehabt habe, daß die Landschaft dem Bisthnm und der Kirche nichts entzogen,daß sie mit Recht sich darüber zu beschweren habe, daß der Bischof sie beim Papste und anderswoverschrieen habe. Sie bitten die Gesandten, sie möchten ihren Herren und Obern und dem Papste ihreUnschuld vorstellen. 6) Sie sprechen gegen die Gesandten und deren Stände für ihre „mitburgerliche undlandliche Affectiv»" und ihre Bemühungen den Dank aus.
Anm. Die drei Gesandten der VII katholischen Orte stellen darüber den IN. Juni eine Erklärungaus, welche enthalten ist im Bande des Stadtarchivs Sitten: Pttndtnusscn und Brief der eidtgcnössische"Ohrten IMrs 2.
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Conferenz der V katholischen Orte.
Lucern. 1627, 17. Juni.
Staatsarchiv Luccrn. Absch. <>o anno 1027. Bd. XVII. kul. 155. LaiidcSarchiv Slidwaldc».
Gesandte: Lucern. Walthart Amrhyn, Ritter, Alt-Schultheiß und Stadtvenner; Jost Bircher, Ritter,
des Raths. Uri. (Niemand.) Schwyz. Sebastian Abhberg, Landammann; Gilg Frischherz, Alt-Landain
mann. Unterwalden. Sebastian Wirtz, Landammann, von Obwalden; Kaspar Leu, Landammann, vonNidwaldcn. Zug. Adam Bachmann, des Raths; Beat Jakob Mehenberg, des Raths.
Da im Wallis die Verbitterung in bedenklichem Zunehmen begriffen ist'), wird,für nothwendig er-achtet. an den Papst um Bewilligung für die Dcposition des Bischofs zu Sitten zu schreibeil, wie solchesder Nuntius von sich aus durch einen eigenen Currier bereits gethan haben soll, und dabei auf die sonst