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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Deceiuber 1626.

von Glarus den Befehl ihrer Herren und Obern: Das Verfahren derer von Schwyz sei ihnen bedauerlichvorgekommen, da doch gemäß der bisherigeil Aufforderung der eidgenössischen Gesandten keiner der Land-Vögte vor Erörterung des Spans auf einseitige Weise hätte .aufgeführt werden solleil. Ihren Mitlandleutenvon der römisch-katholischen Religion habe man erklärt, daß man, insofern sie den Evangelischen ZUder ihnen gebührenden Bevogtigung nicht behülflich sein wollen, mit ihnen also nicht länger leben könne.Ii, Folge dessen hätten sie, die Evangelischen, mit ihren Mitlandleuten von der andern Religion nunmehrin die drei oder vier Wochen weder Gericht noch Rath gehalten, die Gesandten hätten Befehl, es bei dendeßhalb an Zürich und Bern ergangenen Erklärungsschreiben verbleibeil zu lassen und nochmals zu begehren,daß man ihnen in dieser gerechten Sache Hülfe leiste, und es dahin bringe, daß der 1623 zu Badenmachte Vertrag entweder gehalten oder aber gänzlich aufgehoben werde und sie zu ihren vorigen alteilFreiheiten gelangen. Wenn man sie deren verlustig machen wolle, so möchten die vier Städte nachInhalt der eidgenössischeil Bünde sie nöthigenfalls mit Gewalt dabei schirmen, auch ihnen mit eidge-nössischem Rath beistehen. Nachdem die Gesandten von Glarus abgetreteil sind, wird zur Berathungschritteil. Es erscheint bedenklich, eine gütliche oder rechtliche Unterhandlung vorzunehmen wegeil der vorherdurch die katholischen Orte befolgten unleidcnlichcn Proccdur, welche die Aussprüche statt durch einen Ob-mann durch die Mehrheit der Stimmen der Orte bekräftigen zu lassen beabsichtigen, auch weil gegen cmesolcheJmprocedur" früher mehrmals protestiert worden ist. Dessenungeachtet ist man der Ansicht, daßman, insofern in Güte nicht verhandelt werden kann, alsdann das Recht nach Inhalt der eidgenössischeBünde nicht ausschlagen könne noch solle; jedoch möchte damit bis auf die gemeineidgenössische Tagleistu»ß,welche der außerordentliche französische Ambassador, Herr von Chateanneuf, dem Verlauten nach nächstesnach Solothurn ausschreiben wird, gewartet werden. Alls dieser Tagleistung können sich die Gesandtenvon Glarus über die ungebührliche Procedur von Schwyz lind dessen erkiesten Sätze von Lucern beklage»^uild darum anhalten, daß man sie entweder bei dem Vertrag von 1623 schirme oder aber denselben wiederumaufhebe. Die Gesandten der übrigen evangelischen Orte werden darauf dringe», daß die von Glarus, fallsihnen nicht andere und annehmlichere Vorschläge gemacht werden sollten, bei ihren Nechtsamen gehaudhabtwerden, mit dein Beifügen, daß die Gesandteil von den evangelischen lind auch etliche von den katholischeOrten der Ansicht seien, daß der von Schwyz gemachte Vorbehalt auf die Religionsverträge lind nicht ansdie Bevogtigung sich beziehe. Ueberdieß wird für rathsam erachtet, die evangelischen Glarner zu emsuchen, daß sie ihre Sätze auch ernennen und ihre Gesandten auf die nächste gemeine Tagleistung mithinreichender Vollmacht abordnen möchten, damit, falls die Sache an die Sätze gewieseil und ein Rechtsspruchzugemuthct werden sollte, ein Gegeuspruch erfolgen könne. Sollte die Ausschreibung der Tagleistung durchHerrn von Chateauncus entweder gar nicht oder erst gar spät stattfindeil, so wird für diesen Fall Zürichersticht, um der Wichtigkeit der Sache willen beförderlichst eine gemeineidgenössische Tagleistung ausZMschreibeil. Hierauf wird den Gesandten von Glarus der gefaßte Beschluß eröffnet und ihnen erklärt,man sei entschlossen, sie bei ihren Freiheiteil und Gerechtigkeiteil und namentlich bei dem Vertrag von kl>^zu schützen; jedoch wolle man sie freundlich ermahnt haben, mit ihren Mitlandleuten von der andern Rcligi»»wieder wie vorher Gericht und Rath zu besuchen und zu keiner Thätlichkeit Anlaß zu geben, aber gectz"unvorhergesehenen Ueberfall auf guter Hut zu sein. Sollte man sie dennoch angreifen und sich unterstehe»,sie von ihren Freiheiteil und Gerechtigkeiten zu verdrängen, so werde man ihnen auf ihr Anmahnen u»chAusweis der eidgenössischen Bünde hülfreichc Hand leisten. Es wird auch für rathsam erachtet, datz