Mai und Juni 1626.
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zu Solothurn gefaßten Beschlüsse nicht nachkommen wollen, weil derselbe dem Papste mißfalle; 2) daß manauf das päpstliche Brede eine Antwort geben solle, aus welcher der Papst sehe, daß die alte Andacht, Ehr-erbietung und der alte Eifer der Nation sich noch vorfinde; 3) daß die beiden Regimenter von Uri undvon Wallis wieder heimgemahnt werden, da sich dieselben dem Vorhaben des Papstes widersetzen; 4) daßVorsorge getroffen werde, daß keinen« Kricgsvolk von irgend einer Nation oder von irgend einen« Fürstender Paß gestattet werde; 5) daß man den festen Entschluß fasse, Keinen« zu gestatten, eidgenössische Sol-daten zu dingen oder sich in Dienste zu Gunsten des Raubes oder des entzogenen Depositum zu begeben oderdesjenigen, der den Raub möchte vollbracht haben; 6) daß sie bei höchster Strafe und Ungnade verbieten,daß jemand sich des Frevels und der Vermessenheit sich unterfange, die von Seiner Heiligkeit aus den ge-rechtesten Ursachen erhobenen Waffe«« für ungerecht zu halten.
388.
Konferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.
Brunnen. 1626, 6. Mai.
Liuidcsarchiv Nidwalde».
Gesandte: Uri. Melchior Megnet, Alt-Landammauu und Landshauptmann; Kaspar Romauus Troger,Ritter, Statthalter; Johann Jakob Schund, alle des Raths. Schwyz. Johann Sebastian Abyberg,Landammann; Gilg Frischherz, Alt-Landanunaun und Landshauptmann. Nidwalden. Johann Lussi,Ritter, Landannnann; Johann Zelger, Alt-Landammann.
Das Verhandelte findet sich im Abschnitte Hcrrschastsangelcgcnhciten:
Vier cnnetb. Vögten» iilicrh. I». Art. 70. Handel und Verkehr.
Vogtci Bcllcnz «c. »,« i. Art. 119—426. ,
38S.
Vernnttlungs-Konferenz der Orte Zürich und Lncern.
Rapperswyl. 162«, 17. Jnni (7 a K)
Staatsarchiv Lucer». Alisch, c«v anno «62ö und «K2K. Bd. XVI. toi, «74.
Gesandte: Zürich. Hans Heinrich Holzhalb, Bürgermeister; Salomon Hirzcl, Statthalter. Lncern.Henrich Cloos, Ritter, Schultheiß; Nenward Cysat, Alt-Stadtschreiber.
Diese Conferenz ist in Folge des letzten zu Solothurn errichteten Abschiedes zusammenberufen worden,Zu dem Zweck, den Streit zwischen Schwyz und Glarus wegen der Bevogtigung von Uzuach und Gaster^urch gütliche Vermittlung beizulegen. — Nachdem die Parteien mit ihren beigebrachten Dvcumentcn undRechtsamen einzeln augehört worden sind, erklären die Gesandten von Zürich, daß sie weder von ihren Eid-genossen von Glarus über diesen Streit zu Sätzen erbeten, noch von ihren Herren und Obern anders abge-ordnet worden seien, als um die über die streitige Bevogtigung vorhandenen Nechtsame nach Ausweisunglrnes Abschiedes von Solothurn anzuhören, und nicht, um als verordnete Sätze darüber einen Ausspruch^ thnn, wie denn auch die Gesandten von evangelisch Glarus, gestützt auf jenen Abschied, sich deßwegen