Juni und Juli 1624.
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hat, ihren Willen in das Werk zu richten und in diesem dem väterlichen Rath Ihrer Heiligkeit zu folgen,wie auch Ihrer allcrchristlichsten Majestät Ersuchen und Begehren zu willfahren, dcßhalbcn auch beider Maje-stäten Ambassadoren und Commissaricn, zu Madrid versammelt, gcmcltcn Tractat aufgerichtet haben, welcherdurch Ihre Heiligkeit approbiert und gutgeheißen (wie uns fürgcgcben worden) und durch beide Majestätenratificicrt, in dcmselbigcn auch gesagt und begehrt ist, daß wir, die Orte der Eidgenossenschaft, unsere Ein-willigung auch geben und verhelfen, daß derselbe observiert und gehalten werde.
Und obglcichwohl wir vermeint hatten, solches nicht höchlich nothwcndig zu sein, so haben wir dochhvchstgemelter allerchristlichsteu Majestät zu Ehren, Dienst und Gefallen in gesagten Tractat conscntiertund eingewilligt.
Nämlich im Fall die Bündner oder andere denselben übertreten würden und Neuerungen in demVeltlin, den Herrschaften Eleven und Wormbs der katholischen Religion und dem Tractat obvcrmelt zuNachtheil einführen wollten, daß wir alsdann helfen wollen, solches zu verhindern, damit die katholischeReligion in gesagten Hulden erhalten werde i derowcgen wir uns auch zu hochgemcltcr Ihrer allcrchristlichstenMajestät schlagen sollen in Kraft dieses Briefs, den wir mit unserer Stadt vorgedrucktcm Jnsiegel verwahrt,obgemcltcm Herrn Myron zugestellt schaben) den 24. Marth 1623.
Und obwohl wir obcrlautete Versprechung und Einwilligung in den madridischcn Tractat von unsgegeben, so ist doch solche mit diesem Vorbehalt und Reservation geschehen, welche wir dem hochwürdigcnFürsten und Herren Alexandra Scapio, Bischof zu Campanicn, und Ihrer H. Gregory XV in LöblicherEidgenossenschaft Nuutio hinterlegt haben, daß, wenn im Fall künftige Zeit hochgcmclt Ihrer allerchrist-lichstcn Majestät oder sonst nicmandS von dcsscnwcgcn sich solcher unser Versprechung gebrauchen würde, daßunser Versprechen nicht anders gültig sein solle, es werde denn dasjenige, so in dieser hernach geschriebenenReservatio,? begriffen und formiert, vollzogen.
Nämlich zum Ersten, daß in dein Veltlin, in beiden Grafschaften Eleven und Wormbs keine andereReligion als die wahre katholische, apostolisch römische cxercicrt, eingeführt und geübt werden solle, unddaß an obgcmcltcn Orten sowohl gesagte apostolische, römische Religion, als auch die Einwohner deroEnden mit solchen guten Mitteln versichert werden müssen, an welchen wir uns genugsam werden hebenund retten können und die Einwohner dero Enden vor allem unbilligen Gewalt sowohl der Bttndner als derandern mögen beschützt und beschirmt werden.
Demnach wenn die Herren Commissaricn werden in die Confcrenz eingetreten sein, daß sie die Vcltlincr,Clevener und Wormbser auch anhören, sich mit ihnen unterreden und von ihnen zu verstehen begehren werden,durch welche Mittel sowohl die katholisch-römische Religion, als die Einwohner dero Orten mögen versichert,gehandhabt und beschirmt sein und verbleiben.
Drittens, daß vor aller Execution des vcrbalischcn Processes, auch vor und che man etwas beschließenwürde, wir in der Confcrenz angehört und von uns unser Interesse und ob die vorgeschlagenen Mittelgenugsam uns gefällig und annehmlich seien, verstanden werden solle.
Zum Vierten, daß hvchgcmelte Ihre allcrchristlichstc Majestät uns, wenn sie nach Restitution des Velt-lins, Clcvens und Wormbs gebraucht werden müßten, vor allem Schaden, Verlust und Unkosten enthobenhaben solle, und daß wegen dieser unserer Versprechung wir in keinen Nachthcil noch Schaden gcrathcn sollen.
Letztlich, wenn wider Vcrhoffcn solche gute Mittel, durch welche die katholisch-römische Religion inden Orten obvcrmelt und die Einwohner derselben nicht genugsam versichert, beschützt und beschirmt werdenmöchten, und an denen wir uns nicht heben noch retten könnten und sonst alle obspccificicrtcn Dinge nichtcffcctuiert würden, daß alsdann wir nicht schuldig noch verbunden sein sollen, unsere Versprechung zuhalten,sondern daß in solchem Fall dieselbe kraftlos, aufgehoben und nicht gültig sein solle.
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