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Mai 1624.
Conferenz von Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug.
Zug. 1024, 20. Mai.
KaiitonSarchiv Zug. Bd. 12.
Gesandte: Zürich. Salomen Hirzel, Heinrich Balbcr, beide Statthalter und des Raths. Lucern.Walthart Amrhhn, Ritter, Schultheiß und Stadtfähnrich; Rudolf Pfhffer, Ritter, des Raths. Uri.
Jakob Tanncr, Ritter, Landaimnann; Hans Heinrich Zum Brunnen, Alt-Landammanu. Schwyz. lZilgFrischherz, Landaminann; Christoph Schorns, Alt-Statthalter und des Raths. Nidwalden. CrispinsZelger, Alt-Landammann. Zug. Kaspar Brandenberg, Ammann; Konrad Zurlauben, Alt-Aminan»,Paulus Bengg, Statthalter; Beat Jakob Heinrich, Johannes Trinklcr, Beat Jakob Meyenbcrg,des Raths.
». Diese Zusammenkunft ist aus dringender Roth wegen des Münzwesens angesetzt worden. Nachdemmehrere Orte das Geld nvthgcdrungcn, wie sie behaupten, abgerufen haben, hat sich die Masse der kleineMünzen auf etliche Orte allein geworfen, wodurch für den gemeinen Mann bei Kauf und Verkauf sich P'MUebelstände ergeben haben. Um größerem Unheil zu begegnen und um den Untcrthanen keinen Anlaß Z"Klagen, Unruhe und Empörung wider die Obrigkeiten zu geben, wird beschlossen: Das Münzen sowohl dergroßen als der kleinen Sorten ist bis auf St. Johannis Baptistä 1625 gänzlich einzustellen. Nach Versi""dieser Zeit wird wieder eine Berathung stattfinden; bis dahin aber und auch nachher soll kein Ort Gewalthaben, ohne den Consens aller Orte zu münzen, außer wenn etwa das eine oder andere Ort Angster alsAlmosen für die Armen nöthig haben sollte. Fängt ein Ort von sich aus an zu münzen, so sollen il>>"seine neuen Münzen verrufen und zu Händen der Obrigkeiten confisciert werden. Der jüngst ergangenAbruf ist aller Orten wieder aufzuheben. Es wird auch als nothwendig erachtet, daß man sich si^ ^groben Sorten über eine gleiche Taxe vereinbare. Eine solche Vereinbarung kommt in Betreff einigtSorten zu Stande, in Betreff anderer sind die Gesandten von Zürich und Schwyz nicht instruiert, werde"aber den Entschluß ihrer Herren und Obern beförderlich der Stadt Lucern übcrschicken. Das eigennützigWechseln, besonders das Auswechseln und Verführen der groben guten Sorten aus dem Lande wird verböte",Dawiderhandclnde sind an Leib und an Gut zu bestrasen. Diese Ordnung wird den Landvögten der sieg"örtischen Vogteien zur Publication übcrsandt und den Untcrthanen befohlen, solche genau zu befolge"'Dieser Beschluß wird von Zürich den Städten Bern, Schaffhausen und St. Gallen, von Lucern de"Städten Freiburg und Solvthurn mitgetheilt mit der Bitte, um des gemeinen Wohles und um besiegEinigkeit willen sich demselben zu nähern. Ä, «. (S. u. Lauis.) Ä. Wegen der Menge fremder Bett eund Landstreicher wird Zürich den übrigen Orten und den Vogteien einen Tag bestimmen, an welchem e>gallgemeine „Jägi" stattfinden soll. Alsdann wird jedes Ort sich so zu verhalten wissen, daß man beße^als es bisher geschehen ist, von solcherlei Gesindel verschont bleibe.
Fünf katholische Orte.
v. (S. u. Lauis.) L. 1) Uri wird beauftragt, an den Gubernator zu Mailand ein Schreiben mcg^Bezahlung der ausstehenden Pensionen zu richten; 2) deßgleichcn soll auch von Zug aus zu cbendemlZZwecke ein Schreiben an den Ambassadvr Miron, beide im Namen der katholischen Orte, abgehen. K» "Uznach und Gaster.)