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April 1624. ,
czeäniwvrtet und „geklagt , zugleich au Pen Guberuator zu Mailand ein Reevininendationsschreiben zu Gnusi^"Karl Einanuels abgeschickt. 2) Bei Pieper Gelegenheit soll derselbe auch eiu die aussiehenden silensiouen ge ,uc>h"lwerden. I. (S. u. Mendris.) in. (S. u. Freie Aemter.) Landainniann Tanuer bringt klagend vor,daß Aimuanu Brandenberg und Statthalter Bengg dem Laudammann von Noll dessen Hof und Schloßzu Cham gezogen haben, und daß Letzterer bisher weder Geld noch Güter empfangen habe. BeiWerklärt sich zum Zuge unter Anderem deßwegen befugt, weil der Hof niemals ausgerufen worden seiein Bürger von Zug das Recht habe, einem Fremden alle liegenden Güter zu ziehen. Es wird erkennt,daß Statthalter Bengg und Landammann von Noll sich vergleichen oder das Recht da suchen sollen,die Güter gelegen seien.
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelegenhciten:
Grafschaft Sarnaus. Ii. Art. 84. Klafter.
Landtiogtci Freie Aemter. i». Art. 152. Localcs.
Landbogtci Lanis. >» Art. 234. Verhältnis; gegenüber dem Bischof von Como. I». Art. 2S8. Kirchcnsachcn X.
Laiidvogtci Mendris. v. Art. 302. Verwaltung im Allgemeinen. I. Art. 313. Justizsachen.
Landvogtci Luggarus. l. Art. WS. Handel und Verkehr.
Zu n. Den 28. April 1624 geben Ammann, Statthalter, Rüth und gemeine Bürger der St"^Zug folgende Erklärung: „ .... Dcrohalber wir uns hieraus einhellig ihnen den bcmelten lobl. Orte" Z"besonderen Ehren und Gefallen, auch damit man verspüre und erkenne, wie hbchbegicrig wir der Ruhedes Friedens seien, erklärt und entschlossen, diesen ergangenen Spruch dicßmal anzunehmen und zu gcduldchmit folgenden billigen Conditionen: Des Ersten, weil dann durch den Spruch unsere Stadt an den b"d"scheu Jahrrechnungen, Gsandtcicn nur den vierten Theil bezieht, uns und unserer Stadt aber, all mäwniklich bewußt, in unserem Ort viel ein Mehrcres gebührte, so solle hiedurch uns und unsereran habender Autorität, Recht, Gerechtigkeiten, auch Briefen, Siegeln und Gewahrsamcn nichts benom'"^'sein und zu keinem Präjudicio oder Nachtheil gereichen. Zum Andern, nachdem die erkannte Summedem Schlagsatz bezahlt ist, daß alsdann solcher Schlagsatz vermöge des Libells und ergangenen Spr"^ohne einigen Eintrag unserem Zeughaus zugchvren und gcsolgcn solle. Zum Dritten, obwohl wir de"bcmelten Herren Ehrcngesandten viel eine mehrere und wichtigere Beschwerde des unbilligen, besorge»^"Uebcrmchrens im Rath und Gemeinden fürtragen lassen, dessen Verbesserung weitläufig begehrt, siedicßmal dessentwegen mit keinem Befehl von ihren Herren und Obern bemächtigt waren/so hattenfüglich genugsam Ursache, diese unsere hohe Klage und Beschwerde noch zu setzen und Errettung zu begeh""!weil aber wir leider Wohl erkennen, daß in diesen sonst betrübten Zeiten nnscrs geliebten Vaterland"Löblicher Eidgenossenschaft, besonders der katholischen Orte Unfriede und Mißverstand unvonnöthen, so"^"'vielmehr Liebe und Einigkeit erfordert, wir auch der Hoffnung und Zuversicht, unsere lieben Freunde d"äußern Amtes durch sich selbst, auch durch ernsthaft Vermahnen hochbemeltcr Löblicher Orten sich wieder"'"m die alte, wahre, vertrauliche Liebe und Freundschaft gegen uns neigen, als wir gegen ihnen auch?"thun gutwillig entschlossen, und also fürderhin jedem im Rath und Gemeinden seine freie Wahl und H""lassen, ohne einige Verbindung: so haben wir der Ursachen und auf diese Hoffnung diese unsere h".^Beschwerde, damit man unsere große Geduld und Begierde der Ruhe und des Friedens erkenne, d"si'Zeit einstellen und beruhen lassen wollen, mit der heitere,, Conditio», alsdann allen Rechten gemäß ""billig, daß, sofern wider Verhoffen wir von ihnen ferner an Näthen und Gemeinden übcrinehret vdcr ""dem unseren angetastet und gedrängt werden sollten, daß alsdann uns und unser» Nachkommen über kW-'