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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Januar 1624.

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Zwammeuzuhalten und auch dein Großcauzler und Seeretarius Puisieulx deßivegeu zu schreiben, v. 1) Dievon Or. Johann Schmidliu projecticrten sechs Artikel, wie man sich gegen ihre fürstliche Durchlaucht wegenzwei Blinde und der Herrschaft Mahenfeld, wenn der Festungsbau auf der Steig aufgegeben werde,(i d. Anmerkung) verbindlich machen solle, werdeil bedenklich erfunden. Es wird zurückgeschrieben, weilMl Schreiben an die sieben Orte gerichtet sei und diese bisher keine Conferenz gehalten hätten, könne man"'si nach Abhaltung einer solchen ans die vorgeschlagenen Artikel antworten. 2) Zürich wird in Betreff desfranzösischen Salzes von dem Schreiben au den Ambassadvr Keuutuiß gegeben und von dem Ansuchen desErzherzogs Leopold, mau möchte die schon im September geforderte Erklärung auf die begehrteVersicherungdrr Bündner halber" abgeben. 3) Da ferner verlaute, daß den Bündneru neue Tractate angetragen werden,s» wird Zürich anheimgestellt, beförderlichst eine gemeineidgenössische Tagsatzung zusammenzuberufen undAbgeordnete der III Blinde dazu zu bescheideil. ll. Freiburg wird für die Freundschaft, welche es denGesandten beim Bundesschwur mit Wallis erwiesen, gedankt. Dasselbe geschieht Bern gegenüber. Dabie Zeit erfordert, daß die Gratulationsgesandtschaft an den Papst abgehe, so soll jedes Ort seine endgültige^osvlutivn und die Artikel seiner Instruction alsbald nach Lucern schicken. I». Da die in der Eidgenossen-schaft gemünzten Reichsthaler an Gehalt sehr verschieden sind, soll darüber, sowie wegen der kleinen MünzenBaden gesprochen werden. Sollte jemand wegen der Schaffhauser und St. Galler Thaler zu VerlustAminen, so wäre es billig, daß jene Städte ihn ersetzen, i. (S. n. Rheinthal.)

Man sehe auch im Abschnitte Hercschastsangelegenheiten:

^»dvogtci Rliciitthal. i. Art. 43. Lehcnsachcn :c.

Zu vZ. Der Inhalt der sechs Artikel diesesVorgriffs" ist folgender: 1) Die Eidgenossenschaft solldie Erbeinigung treulich halten. 2) Den Gerechtigkeiten, Eigcnthumsrechtcn und der landesfürstlichen hohenObrigkeit, welche der Erzherzog und das Haus Oesterreich in den acht Gerichten im Prätigau, dem Hoch-gericht untern Engadins und anderswo laut Kaufbriefen, Verträgen und Erkanntnissen hat, soll keinEintrag gethan, noch sollen Andere dazu verleitet werden. 3) Sollten in den acht Gerichten oderübrigen Hochgerichten und Herrschaften die Unterthanen oder Einwohner sich der Erbhuldigung entgegenauflehnen und sich mit gemeiner Eidgenossenschaft verbinden, so soll ihnen keine Hülfe geleistet werden, imGcgenthcil sie sollen von ihrem Vorhaben abgemahnt werden. 4) Demjenigen, worüber sich ErzherzogLeopold im Namen des Hauses Oesterreich mit dem obern grauen, dein Gottcshausbund und der HerrschaftMaycnfeld zu Erhaltung von Ruhe und Frieden und Verhinderung von Empörung verglichen hat, soll keinHindernis; in den Weg gelegt werden. S) Dagegen erbietet sich Ihre fürstliche Durchlaucht von dem Bauder Fortification auf St. Lucienstcig abzustehen, so lange die Eidgenossenschaft, die zwei Bünde und dieHerrschaft Mahenfeld die obengenannten Punkte und die andern eingegangenen Vergleiche festiglich haltenwerden. 6) Um der Eidgenossenschaft seine friedliebende Gesinnung zu erkennen zu geben, ist der Erzherzog"'bötig, denjenigen Rebellen, welche sich bei ihm melden und die Versicherung geben, daß sieden schuldigenGehorsam leisten und alle Rebellion von sich ferne halten wollen, Gnade und Pardon zu geben: gegenüberbcn beharrlichen Rebellen behalt er sich aber seine Rechte vor. Zugleich versichert er, die Erbcinigung treufortzusetzen und es an nichts mangeln zu lassen, was zum Frieden und zur Wohlfahrt der Lande dient.(Kantonsarchiv Basel: Eidgenössische Abschiede 1323 und 1324.)