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November und December 1622.
Bedingung, daß dieselbe in wohlfeiler,: Zeiten wieder aufgegeben und in keinem Fall erhöht werde. Glarusprotestiert und will sich nicht von dm alten Verträgen und Gewohnheiten entfernen, sondern eher das Rechtwalten lassen, ü». Damit die Schiffmeister zu fernerem Aufschlag keine Ursache haben, sollen die Recketsich mit ihrem jetzige,, Fuhrlohn bchelfeu und die Schiffmeister unbeschwert lassen. «. Die Nebenfuhrc»,welche zuwider der Schiffsordnuug auf der Linth vorgenommen werden, werden abgestellt. Die Schiffmeistersind befugt, auf die Güter solcher Ncbenfuhren Arrest zu legen, bis ihnen für erlittene Eingriffe Ersatzgeleistet ist. Schwhz und Glarus sollen hierin den Schiffmeistern zu jeder Zeit gebührendes Recht halten-«I. Glarus beklagt sich wegen des „Messer- und Schleikerlohus", welcher seinen Angehörigen gegen die altenVerträge durch die Fasser und Sackträger zu Zürich abgefordert werde. Glarus beruft sich hiebei auf einenVertrag, der 1440 zwischen Zürich, Schwhz und Glarus des freien Kaufes halber errichtet worden si»Zürichs Gesandte zeigen an, daß von ihren Herren und Obern gute Erläuterungen gegeben worden seien,wie sich die Fasser und Sacktrüger zu verhalten haben. Weil sie über die Sache nicht genau berichtet sind,nehmen sie das Anbringen von Glarus acl rokersuclum. «. Schwhz und Glarus beklagen sich, daß ih»^Landleuten seit einiger Zeit in Beziehung auf den freien Kauf beim Kornhaus zu Zürich Eintrag geschehe!entweder lasse man ihre Angehörigen gar nichts kaufen, oder wenn sie etwas gekauft haben, werdenihnen durch die Burger zu Zürich die Käufe wieder gezogen. Die beiden Orte begehren, daß es bei de»bestehenden Bünden und Verträgen sein Verbleiben haben solle; sie hätten den Angehörigen der StadtZürich den freien Kauf bisher auch gestattet, und es werde dieß auch iu Zukunft geschehen, falls man nichtzu Beschwerde Anlaß gebe. Zürich erwidert, daß der freie Kauf bisher noch jedermann zugelassen wordensei. Bei dieser leidigen Theuerung habe der Markt mehrmals nicht nach Bedarf mit Korn und dergleichenGetreide versehen werden können, so daß bisweilen ein Burger nicht einmal um sein Geld ein Viertel Kw'»bekommen habe; da möchte dein Einen oder dem Andern an seinen:' Kauf etwas abgezogen oder eine Äb-theilung gemacht worden sein, wie viel man den Eidgenossen ungefähr zukommen lassen wolle. Zünchwerde die wegen des freien Marktes errichteten Verträge getreulich halten; die Orte möchten den Klage»der Kornkäufer uicht ohue Weiteres Glauben schenken, sondern darüber an Zürich berichten, welches n»»»'^mit gebührenden: Bescheid begegnen werde. sDer Gesandte von Glarus erklärt, daß, wenn auch seine Obng'köit ein Mandat erlassen habe, daß dermalen niemand Vieh, Anken, Zieger u.dgl. jemanden verkaufe»dürfe, der es außer Landes führe, so seien die Burger und Landleutc von Zürich davon ausgenonnue»,sobald sie eine:: Schein von ihrer Obrigkeit vorweisen. Dieß in einen: Exemplar des Zürchcrabschiede-^
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Konferenz von Zürich, Lucern, Schwyz und Zug.
Zug. 1KS2, 5. December.
Staatsarchiv Luccr». Msch. <Io anno IWI und ILM. Bd. XIV. lol. MI.
Gesandte: Zürich. Salomon Hirzel, Hans Heinrich Balber, beide Statthalter. Lucern.Flcckenstein, Seckelmeister. Schwhz. Sebastian Abyberg, Landammann; Heinrich Neding, Ritter;Frischherz, beide Alt-Landammänner. Zug. Martin Schmid, Ammann; Konrad Zurlauben, Andre'»