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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Juni und Juli. 1621.

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187.

Jahrrechmuigs-Tagsatzung der Xlll Orte.

Bade». 1«2t, 27. Juni bis 14. Juli.

TWatSarchiv Zürich. 6<-st. XII. lli. kol. s?. Staatsarchiv «uccrn. Msch. «Ii- anno lWi u»d lv!S. Vd .xiv. kol.ts. «andcSarchlv Schwi,,.

Kniitoiisarchiv Frribiirg. Batische Mscheid. Bd. SS.

Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Rahn, Bürgermeister: Hans Ulrich Wolf, Seckelmeistcr. Bern,^ranz Ludwig von Erlach, Herr zu Spiez; Anton Tillier, des Naths. Luceru. Ludwig Schürpf, Ritter,Schultheiß inid Stadthauptmaini; Walthcr Amrhhn, Ritter, Statthalter und Stadtfähnrich. Uri. HeuirichZum Brunnen, Landaminann; Ulrich Ghßler, des Naths. Schwhz. Gilg Frischhcrz, Landanunaiin;Jakob Schmidt, des Naths. Unterwalden. Melchior Jmfeld, Ritter, Landammann und Pannerherr,^iclchivr Wirtz, Seckelmeistcr und des Naths, von Obwalden. Zug. Konrad Zurlauben, Alt-Ainmann;Christen Jteil, Seckelmeister. Glarus. Hans Heinrich Schießer, Landammann; Balthasar Suter, des^ülths. Basel. Hans Lukas Jselin, der Jüngere, des Naths. Freiburg. Niklaus von Diesbach,Schultheiß; Franz von Affrh, Bürgermeister. Svlvthnrn. Johann von Noll, Stadtfähnrich; BenedictGlutz, Seckelmeister, beide des Raths. Schaffhausen. Hans Heinrich Schwartz, Bürgermeister; Hans^uurad Peher, Statthalter und Pannerherr. Appenzell. Martin Suter, Landammann, von Jnnerrhvdcn;Kuurad Zellweger, Landammann, vvil Anßerrhvden.

Zt. Eidgenössische Begrüßimg. Der ordentliche französische Ambassador, Herr Robert Miron, und deraußerordentliche iil de» Blinden, Herr von Montholon, erscheinen vor der Versammlung. Der Ersterc meldetfreundlichen Gruß undgutherzigen Willeil" seines Königs, der zur Durchführung des bündnerischen^fch.äftes den Herrn von Montholon, einen seiner vornehmsten und erfahrensten Räthe, in die Eidgenossen-Schuft und iil die Bünde geschickt habe. Herr Miron wünscht, daß die Orte sich recvnciliiercn und in gutem^»vernehmen bleiben. Herr von Montholon theilt den zu Madrid wegen der Restitution des Vcltlins gemachtenchnlrag mit (S. Beilage 1), sowie die Ratification desselben durch die III Bünde vom 28. Mai 1621.') ImZainen seiiles-Königs ladet er die Orte ein, zu versprechen, daß sie für die Beobachtung des Tractats durch^ Blinde sich bemühen wolleil. Der Vertrag werde nicht allein die Ruhe in den Blindeil, sondern auchgllte Einverständniß unter den Eidgenossen wieder herbeiführe» n»d die Gefahr etiles einheimischen Krieges^stitigcu. Die Gesandten nehmen diese Präpositionen all rokor-zuäum, da sie bei dieser hochbedenklichcn^uche iücht instruiert und von den Blinden gar nicht darum ersucht wordeil sind. 1». Freiburg ruft wegendrs Tschcrkiz betreffenden Streites, da der von den ernannten Sätzen gethane gütliche Spruch von ihm nicht"ugeuviumcn werden konnte, das eidgenössische Recht an. Die Gcsaudten Berns habeil einen solchen^uzug mcht erwartet und sind deßhalb ohne Instruction. Sie berufen sich auf die früher gethane» Erklä-^ugen, nämlich daß sie nur den im Burgrecht bestimmten Richter anerkennen. Bern habe seinen Entschlußden von den Sätzen gegebeneil gütlichen Spruch Zürich initgetheilt, was von Seite Frciburgs nicht^fchehen sei - überdieß erbiete es sich nochmals zu einem gütlichen Vergleiche. Die übrigen Orte halten^ für das Beste, wenn die zwei Städte innerhalb Monatsfrist zu Murten oder an der Sensebrücke zusammcn-^"men und sich wo möglich freundschaftlich zu vergleichen suchen. Falls sie sich nähern und wegen dieses