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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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September 1620. ^ 157

Aufbruch der Fähnlein nicht länger verschieben, damit die Bundesgenossen durch längern Aufschub nicht inGefahr kommen. Die Bezahlung verlangt man nicht für drei Monate, wenn der Dienst nicht so langedauert. Luccrn ist des Vorhabens, was der König zu Bezahlung der aufbrechenden Fähnlein nicht gebenlasse, ihren Haupt- und Kriegsleuten darzuschießen. In Beziehung auf den Befehl, welcher den Oberstenund Hauptlcuten zu crtheilen ist. wird von der Mehrheit gut befunden, daß man dem vbern Bund alleinZur Defension zuziehen dürfe; es sollen auch die Fähnlein treulich zusammenhalten und sich nicht trennen.Falls dann den Obersten und Hauptleuten etwas Widriges begegnen und von der Gegenpartei zu Unter-brückung der katholischen Religion etwas vorgenommen werden sollte, kann denselben jederzeit weiterer Be-fchl zugeschickt werden. Da die Fähnlein unverzüglich aufbrechen sollen, wird Uri mit dein AmbassadorCasati reden, daß er dem gegebenen Versprechen gemäß den Hauptlcuten eine größere Summe Geldes geben"lochte. Jedem Hauptmann soll eingeschärft werden, die 300 Mann effective unter seinem Fähnlein zu habenund bei seinem Eid die Zahl dem Rodel gemäß zu halten, den er jeden Monat einzuliefern hat. ,zalba der6"»ig gar nicht oder unvollständig zahlt, soll kein Ort seine Hauptlente etwas verlieren lassen. Zug ent-schuldigt sich, daß es keinen Befehl habe, sich so weit zu erklären, hofft aber, daß seine Obrigkeit sich vonven übrigen Orten nicht trennen werde. I>. Ans den Bericht Freiburgs, daß ihm von Basel zugemnthetworden sei, Gesandte in die Bünde zu schicken, wird geantwortet, man rüste bereits Volk dahin und schickevorläufig keine Gesandten, bis man vernehme, wie die Sachen weiter sich gestalten' daß Freibnrg Gesandteschicken solle, finde man nicht nvthwendig, doch wolle man es ihm anhcimgestellt haben; falls die katholischen^tc solche schicken, werde man es bei Zeiten ihm mittheilen. «. Wenn abermals fremdes Volk zum Dienstiu die Bünde durchpassieren will, soll man solches nicht gestatten. Dem Landvogt zu Sargans wird be-sohlcn, die Pässe zu verwahren. «I. Schwyz soll die katholischen Glarner im Namen der katholischen Ortebenachrichtigen, daß beschlossen sei, ihre Streitigkeiten mit den Ncugläubigcn entweder gütlich durch diebeschlossene Botschaft oder aber durch das Recht zuerläutern", v. (S. u. Baden.) t. (S. u. Sargans.)T' (S. u. Baden.) Ii. (S. u. Engelberg.)

Man sehe auch in den Abschnitten Hcrrschasts- und Schirmortsangclegcnhcitcn:

Grafschaft Sargans. t". Art. so. Justizsachcn.

^'Miaft Bltdc». «. Art. 174. Localcs. «. Art. 79. Kricgssachcn.

Schiruitiogtci Eilgelder«. I,. Art. 39.

Die Namen der Gesandten und I, ans dem Schwozercrcmplar.

Jahrrcchmmg der die Vogteien Bcllenz, Bollenz und Niviera regierenden 2V- Stände.

Belle,»z. 1K2«, 12. bis 19. September.

>. Landeöarchiv Schwyz.

Gesandte: Uri. Matthias Herger, des Raths. Schwyz. Paulus Zicbrig sCebergfs, Landschreiber.Aidwalden. Johannes Würsch, des Raths.

Das Verhandelte findet sich im Abschnitte Hcrrschastsangclegcnhciten:

Vogtes Bellen; zc. c;. Art. 125132.