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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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April 1620. 123

sichtet sei, für gefährlich, da die katholischen Orte wegen der Erbeinigung Einsprache thnn könnten. Seine

sandten sind instruiert, das Gehörte in den Abschied zu nehmen. Um die Sache zu erledigen, sollen Ab-

Nmdncte von Zürich und Bern in Basel zu einer Cvnferenz zusammentreten und der Markgraf eingeladen

cr «i, soine Gesandten auch dahin abzufertigen. Zugleich wird Zürich dem 'Markgrasen schreiben, daß

ch'» Begehrens halberetwas Considerationen vorgefallen seien", worüber man den Herren und Obern

Melcn müsse; er möge den kurzen Verzug nicht in Ungutem aufnehmen. I». Mit Bedauern hat man

^ Mülhausen nicht allein in seinem unhauslichcn Wesen fortfahre, sondern auch in Betreff

^^hrn, Verbesserung der Stadtmauern und Gräben nachlässig sei, was bei den kriegerischen Aussichten

' ch'r Bachbarschaft Gefahr bringen könnte; Zürich wird deßhalb im Namen der vier Städte an Mül-

'stu ernstlich schreiben. Einstweilen soll kein Zusah dahin gelegt werden, da von Seite der Oesterreicher

^ sv bald etwas Feindliches unternommen werden dürfte, weil siesonst viel Wcrch an der Kunkel haben".

Bothfall wird Basel einen Zusatz schicken, bei dessen Bezahlung die übrigen drei Städte sich betheiligenwerden.

Cvnferenz von Zürich und Schwyz.

Schwdellegi. 4. April.

Landcsarchiv Schwyz.

tvts Zürich. Konrad Grebel, Obmann; Johann Ulrich Keller, des Raths, Landvogt zu Nichters-

^ u»d Wädenschwhl. Schwhz. Martin Betschart, Alt-Statthalter; Joseph Dietschi, des Raths.Atz ^unferenz wurde zur Schlichtung eines Streites zwischen denen von Nichterswyl und dem HofeRi t/^ ^egcn der Fuhre der Kaufmanusgüter augesetzt, indem die von Wollerau behaupteten, die von^ ^«wyl Hinterhalten ihnen die Fuhr der Kaufmannsgüter. Die Gesandten bringen unter Vorbehalt derU)»ügung von Seiten ihrer Herren und Obern folgenden Vergleich zu Staude. 1) Alle Waarcn undni / ^"usgüter, welche zu Nichtcrswhl ankommen, sollen daselbst in die Susi gelegt werden, und was darineine.- ^ gelegenen Keller. Des andern Morgens sollen sämmtliche Waaren im Beisein

de>/-^" wollerau Verordneten abgecheckt, der eine Theil denen von Nichterswyl, der andere denen aus>vird ^" führen übergeben werden. Buße, wenn etwas Hinterhalten oder wenn nicht recht abgechecktsv f Ladeiz aber die von Wollerall die ihnen zugetheilten Waaren den ersten und zweiten Tag nicht.

Nichterswyl dieselben führen. 3) Die mit geladenen Wagen von Nichterswyl nach Brun-Uli, sollen zum voralls wieder Ladungen von Kaufmaniisgütcril zur Rückfahrt erhalten und ebenso

zu ^ welche vvil Brunnen nach Nichterswyl komulen. Die Saumrosse können vor der Abtheilungiuyl beladen werden; was übrig ist, fällt in die Abthcilung. 4) Endlich soll jeder von Nichtcrs-

blcck Maaren nach Brunnen führen und umgekehrt, damit keine Waaren zwischen beiden Orten liegen^Zürich ratificiert diesen Vergleich den 27., Schwyz den 25. April.j