Mai 1618.
15
Busson. Gegenwärtig bei den Verhandlungen^ ist auch Chamoisy, Ambassador von Savvyen, und VigierM Namen beider französischen Ambassadoren.
Die Verhandlungen beziehen sich ans das vermöge des Burgrechtes mit Neuenburg von Bern ange-sprochene Judicaturrecht in den neuenburgischen Streitigkeiten. Nachdem der Herzog denen von BernLinen Marchtag nach Walperswyl hatte ansagen lasseil, ans welchem Bern aber nicht erschien, erklärt Busson,daß der Herzog alle Verträge gewissenhaft beobachten werde, daß aber in keinen Arten und Verträgen (die-selben werden verlesen) sich ein Artikel finde, daraus man auf eine Gerechtigkeit oder Rechte schließen könne,welche der Herzog über sich oder die Sachen der Grafschaft Neuenbnrg ertheilt hätte. Und wenn auch dieGrafen von Neuenburg Mitbürger von Bern seien, so haben sie das Ehrenbnrgerrecht, welches alle Anspracheder Herrlichkeit ausschließe lind keine Jurisdiction oder Superiorität mit sich bringe, wie auch aus dem Ver-tage mit dem Herzog Leonor von Orleans hervorgehe. Freilich bestehe ein Artikel, welcher sage, daß,wenn Streitigkeiten zwischen den Grafen und den Bürgern von Neuenburg entstehen, beide Theile dieselbenvor die Herreil von Bern bringen solleil; jedoch gehe daraus nicht hervor, daß die Herreil von Bern nvth-wendige Züchter sein müssen, sondern daß sie nur „willkürliche" seieil, wie aus manchen Acten hervorgehewtd auch daraus, daß für Anrufung der bernischen Judicatur keine Verbindlichkeit ausgesprochen und daßBürgerrecht zu Nohen und Frommen der Grafen von Neuenbürg errichtet worden sei, was nicht derTall wäre, wenn dasselbe dem Fürsten Obere und iiothwendige Nichter setzte und ihm dadurch das vor-"Lhliiste Stück etiles hohen Standes entzöge. Daß das die ursprüngliche Meinung der Parteieil gewesen sei,3che alis den Acten von 1407, 1460/1450,1454, 1474 hervor, namentlich aber aus dem Spruche vom 14. Mai^6, hg sage, daß die Herren von Bern die Parteien gebeten hätten, daß sie ihnen Macht undGewalt ertheilen möchten, über ihre Streitigkeiten zu urtheile», und dieß drei Wochen nach Errichtung desBurgrcchtes; überdies; hätten sie zu dem Urthcite von 1454 den Eonsens der beiden Parteieil vermöge des Blirg-^ehts gefordert. — Bern täugnet diese Behauptung der Vertreter des Herzogs und weist aus dein Burg-^echt selbst und aus frühem Beispielen von 1451, .1475, aus Sprüchen vom 26. Juni 1548, 61. Juli 1548,April und 10. Juli 1557 nach, daß die Grafen von Neuenbürg die Judicatur Berns anerkannt haben,"hne vorher ihre Einwilligung dazu gegeben zu haben.
(Den 25. Februar (a. K.) 1618 hatte der Rath zu Bern ein Cvntumazurthcil zu Gunsten der vier Mini-^"ur, deö Raths und der Gemeinde von Neuenbürg ergehen lassen. Das Detail der Verhandlungen ist in^Uein über 100 Folioseiten haltenden Protokoll nebst einer Menge auf diese Verhandlung sich beziehenden^etenstücken im Bernerarchiv. Neuenbürg Bücher 14 14 niedergelegt.)
Conferenz der V katholischen Orte.
Weggis. KU», 25. Mai.
Staatsarchiv Lucern. Vlbsch. <w, lunw XI. lol. Lt. Landeöarchiv Schwyz.
Gesandte: Lucern. Jakob Sonncnberg, Ritter, Schultheiß und Panuerherr; Heinrich Clous, Ritter,Kenner und des Raths. Uri. Heinrich Trösch, Landammann; Emanuct Beßler, Alt-Landammann undPanuerherr. Schwh z. Jost Schilter, Landammann; Heinrich Neding, Alt-Landammann und Panuerherr.