Mai 1598.
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darauf eingelangten beide» Antworten von Statthalter, Rath und Burgern und von der Mehrheit der"rgerschcift den Parteien eröffnet worden waren, bemerken Statthalter Tschiffeli und Schaffner Thellnng, daß^ vor dein gegenwärtigen Regiment zu Biel, als einem parteiischen, Recht zn suchen Bedenken tragen,' und^e» nochmals nm ein unparteiisches Recht. Die Mehrheit der Burgerschaft klagt, daß der Rath sie keiner"twort gewürdigt habe, und bittet um Sicherheit und um Handhabung bei ihren Freiheiten. Demnach wirdr rathsam erachtet, sowohl dem Bischof von Basel als den andern mit ihm verbündeten Ständen von dema>.d der Sache und den gewechselten Schreiben Mittheilung zu machen. - Ein am 11. Mai von Burger-^>ter :c. eingelangtes Schreiben wird mit Bedauern in den Abschied genommen, da darin nichts gesagt" ' was sie zu thnn gesonnen seien. Damit aber die Burger inzwischen nicht etwa „vbergwelltiget" werden^ nochmals an Bürgermeister ?c. eine »achdrükliche Zuschrift zur Verlesung vor ganzer Gemeinde erlassen'dein Ausschuß gemeiner Bürgerschaft für eine Antwort gegeben worden, und was dieser berichtet hatder"!? ^ ^ 6""^ Herrschaft Nidan aufgemahnt sei, Rath und Bnrgern zu Hülfe zu kommen, sobald mitUliiüx ^ ein Schuß zu Biel gcthan werde, darüber werden die Gesandten ihren Obern
I ändlich zu berichten wissen.
33«.
Confercnz der Städte Bern, Freiburg und Solothurn.
Aiet. 1598, 14. Mai.
Ko»to»»arcl>w Mreiburg. Jnsttuttionciibuch Nr. Ib.
de» ?? ^'"lndnng Berns sendet Freibnrg seinen Sckelmeistcr Jakob Wchrli als Abgeordneten nach Biel, um daselbst mit»>«r Berns und Solothurns in den ansgebrochenen Streitigkeiten zu handeln. Die Instruction dati'rt vom 12 M,i
^'"gstdicnstag. - Der Abschied fehlt. ' '
33R.
Engelberger Jahvrechntlng.
Kngerverg. 15S8, 1. Juni.
Mbtciarciilv «iia-Ibcrn. (E°pic.)
Gesandte: Lucer». Vogt Lorenz Wirz, des Raths. Schwyz. Jost Schilter, Landammann. Unter-alt-Landammann, von Obwaldcn; Johannes Wascr, Ritter, Landanimann, von Nid-
Das Verhandelte sehe man im Abschnitte SchirmortSangelegcnhcitcn:
^wvgtci Etigtlbcrg. »—»»». Art. 184—145.
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