November 1617.
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gemeinen Tagleistung vorgebracht werde, weil dort mit mehr Erfolg in der Sache gehandelt werden kann,v. (S. u. Luggarus). k. (S. u. Engclberg).
Man sehe auch in den Abschnitten Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten:
Zu ». Die Correspondenz betraf die Angelegenheit des Durchzuges fremden und einheimischen KriegSvolkcs durch dieEidgenossenschaft in den Dienst der Herrschaft Venedig. Die V katholischen Orte schrieben dießfalls am 30. October anZürich, dasi entgegen den erlassenen Verboten neuerdings viel Kriegsvolk, das in und außer Landes geworben werde, denDurchzug durch die Eidgenossenschaft, besonders die Vogtcien Rheinthal und Sargans zu nehmen trachte und daß Einigeder Enden Hanptmannstellcn angenommen haben. Das habe sie veranlaßt, den beide» Landvögtcn ernstlich zu befehlen,den Unterthanen solches zu verwehren und Hab und Gut derer, die etwa schon fortgezogen wären, zu Händen der Obrig-keiten in Haft zu legen, und den Durchpaß Jedermann zu untersagen. Zu wirksamerer Handhabung dieser Maßregel habensie den, spanischen Ambassador, im Namen des hochlöblichen Hauses Österreich, erlaubt, in der Landschaft Sargans und aufeigene Kosten aus den llnterthanen daselbst an beliebigen Punkten Wachen aufzustellen.
Darauf antwortete Zürich unterm 6. November (27. October alt. Kal.) mit folgendem Schreiben an Lncern: „Üwcrv»d übriger vier Orten üwerer vnd vnßcrer lieben alten Eidtgnosscn gesambt schryben habent wir von Zeigern, üwermLöuffersbotten, wol empfangen vnd desselben mehrern Jnnhalt vnd Meinung von wegen dcß Kriegsvolcks, so einer Herr-schafft Venedig zuzüchcn söltc -c., gnngsamm vernommen. Darus wir üch in Antwort hinwidcr zuucrstendigcn nit vndcr-lassen khönnen, das uns fürwahr nit ohne Verwunderung fürkhommen, das Jr vnßcr lieb Eidtgnosjen ohne vnßcr vndübriger mitregierender Orten Vorwüsse» vnd Vewillignng sowol den Landvögten der gmcinen Herrschaften Sarganß vndRhyntalS deßwegcn für üch selbs Bcvelch zugeschriben, als auch der Königl. Mayestät zu Hispanien Herrn Anibassadorn zu-gelassen, derselbigen Enden vnd Jurisdiction syncS Gefallens vnd Gutbednnkens Wachten für sich selbs vnd in synen Kostenbestellen -c., in Bedenckung, das es nit nur zu Abbruch vnd Vernichtignng ir der Landtvögtcn habenden oberkeitlichcnGwalts vnd Bcvclchs, sonder auch zu Verkleinerung vnßerer der regierenden Orten hergebrachten Reputation vnd Ansehensgereicht vnd hierdurch vnßcr oberkeitlicher Gwalt vnd Schlüssel der Landen vnd Pässen vns sonil als entzogen vnd insrömbdcr Fürsten vnd Herren vnd dcro Ambassadoren Hand übergeben ivirt, ivclliches aber in einer Eidtgnoschafft dergstalt"it herkhommen, noch bißhcro (vnßers Wüssens) söllichcr maßen gebrncht worden, sonder ein vngwonlich Ding ist, darby">an auch nit wüsien niag, ob ein söllichcs vff vns vnd andere sryge Ort der Eidtgnoschafft, wann wir vnßcr Kriegsvolckan andere Ort vnd End hinweg schicken wurden, auch gemeint sage, vnd man inen den srpgen Paß glychergstalt auch zc-versperren vnd vorzehalten vnderstahn ivclte.
„Vnd dicwyl nun diß eben ein beschwerlich vnd vnlydcnlich Ding syn wurde, dardnrch lychtlich große Wytlöuffigkeitvnd Zerrüttung ordenlichen Messens vnd hergebrachter gmeincr glycher Rechtsannnc vnd Regierung crvolgcn möchte, vnd danndarnebent vns auch fürkhombt, wclchcrgstalt das jüngster Zyt gcworbne vnd im Elsaß vnd andcrschwo sich enthaltendeösterepchische Kriegsvolck, vnangcscchcn dcß in Italien gemachten Fridcns vnd darus diß Volcks verlnthetcn Beurlaubung noch bißhero">t vcrlauffcn vnd abzüchen wölle, sonders in iren Quartieren noch beharrlich still ligen verbinde, vnd darby auch gercdtWirt, das söllich Volck durch ein Eidtgnoschafft vff Italien zu gefllert werden vnd deßwegcn schon by üch etwas Werbungvnd AnHaltens im Wenk syn söllc :c. i da aber Jr vnßer lieb Eidtgnossen üch noch wol znerinnern, waßmaßen vff lctst-gehaltner badischen Jarrechnnng verabscheidet worden, das söllichein frömbden Volck der Paß durch ei» Eidtgnoschafft ohnegmeiner Orten Vorwüssen vnd Bewilligung fürcr nit zugelassen noch gestattet werden söllc: So habent wir üch ein söllichcsder Sachen Nothdurfft nach guter cidtgnössischer Meinung auch zuerkhennen geben Möllen, vnd sehe vns darby für gut vnd»othwendig an, das deßwegcn ein gmeine förderliche Tagleistnng gehalten wurde, damit man sich söllicher Dinge» vnd Durch-lüge» halber allcrsyts gegen cinandcren in dem einen vnd andern der Gebür vnd erhönschcnder Nothurst nach vernerSvndcrreden vnd ercleren khöndte vnd hierdurch Beschwerd vnd Vngelegenheit dest baß vermitten werden möchte. Dann wir
Grafschaft Sargans.Landvogtci Luggarus.Schirinvogtei Engclberg.
«. Art. 142. Klöster.
«. Art. 325. Collcgiuni zu Ascona.
r. Art. 268.