September IK1K.
gundische Volk a» den eidgenössischen Gränzen liegt und dessen Absichten unbekannt sind, so sollen zwei Gesandtevon Zürich »nd Lucern in aller XIII Orte Namen mit genügenden Instructionen nach Dvle verreiten umdaselbst in aller Bescheidenheit zu erfahren zu suchen, wider wen daö Volk aufgebrochen sei, den Gnbernatorund das Parlament an die Erbeinung zu erinnern und für Abschaffung dieses Volkes Mittel und Wege »usuchen; ferner sollen zwei Gesandte von Lucern und Uri in Aller Namen zum spanischen Ambassador CasaleNch verfügen, ihn unter Vorweisung der beiden savoyischen Vorträge (des gegenwärtigen und des lezthin inZürich gehaltenen) anfragen, zu welchem Zweke das burgundische Volk aufgebrochen sei, und unter Erinnernnawas für Ungelegenheit der Eidgenossenschaft und ihren Benachbarten daraus erwachsen möchte, dahin trachtendaß dasselbe abgeschafft werde. 2. Da bezüglich des Durchzugs fremden Kriegsvolks zwei sich'widersprechendeAbschiede vom 27. Januar 1615 und der Jahrrechnung von 1K1K bestehen, ein Theil beim ersten, der anderebeim lezten verbleibe» will und man sich darüber nicht vergleichen kann, so sollen beide Abschiede zum Entscheidder Obrigkeiten in den gegenwärtige» Abschied genommen werden. 3. Da der größte Theil der snl, s/'Wehren und Waffen bereits durchgeführt und dem Kriegsvolk der Dnrchpaß erlaubt worden ist, so maq'aucl'das noch nicht durchgeführte ungehindert passiren. «>. Bern klagt, daß sieben seiner Angehörigen ans ihrerHeimreise vom Bellenzer Markt auf urnerischen, Gebiet ermordet und beraubt worden seien und v l "daß Uri die Mörder behändige und nach Verdienen bestrafe, und daß den armen Wittwen und Wai'en dasgeraubte Gut zurükerstattet und das Urner Gebiet von solchen Buben geräumt und gesichert werde Die Ge^laiidten Uri's erwidern, auf die Kunde von diesem traurigen Vorfall, der im „Runckher" (Roncho) Thal'^e enWallis hin in einer wilden Gegend sich zugetragen habe, haben ihre Herren und Obern sogleich ihre AmNenwdorthin beordert, um den Proceß zu formiren; daraus habe sich ergeben, daß umherschwcifeirdc Buben ansdem Eschenthal die That verübt haben, worauf sie den Podcsta im Eschenthal ermahnt haben, den Tl"t -"achzusezen und sie nach Verdienen zu bestrafe»; auch Uri werde sein Möglichstes für deren Bebänd" ""'hu». ^S. u. Baden), t Die V katholischen Orte antworten dem Grafen von Hohcnems aufZuschrift vom 23. August, sie haben in Betreff der Dompropstei zu Consta»; an die päpstliche Heiligkeit "Iutercessionsschreiben abgehen lassen, aber nicht in der Meinung, Jemanden dadurch etwas zu präjud 'sondern um der Mutterkirche, der Stift Coustanz, einigermaßen aus ihrer großen Schuldenlast heraus""'helfen; sie vernehmen vom Bischof von Constanz, daß er ihm, dem Grafen, einen ganz annehmbar"" Ver"gleich vorgeschlagen habe, welchen» sich zuzuneigen man ihn bitte, damit nicht dritte Personen sich in die Sache
Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangelegenheitcn:
^andgrafschaft Thurgau. I». Art. 167. Verkauf von Gerichtsherrsch.
Grafschaft Bade». «?. Art. 166. Zurzacher Markt.
Den, Glarner Exemplar sind drei weitere Artikel beigefügt, die aber nicht zu diesen, Abschied gehören.