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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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1244 Mai 161k.

frühern Ambassador Barbarigo ernannten Oberst gnädigen Urlaub ertheile, mit einem Regiment in den Dicnßder Herrschaft zu ziehen, und daß Bern ein anderes Regiment unter seinem Oberst in Bereitschaft seze; »»sei hergekommen, um mit den beiden Orten darüber zu verhandeln, wie man die im Bündniß eingegangene»Sachen gegen einander in Vollziehung sezen und die allfälligen Hindernisse beseitigen könne. Nachdem d>»zürcherischen Gesandten bei ihrem Rath Instructionen eingeholt und mit den Gesandten Berns sich bespreche»hatten, wird Padavino der Bescheid ertheilt: Weil Zürich vordem nicht nur einen Oberst, sondern zu dBdamals begehrten Aufbruch auch die Hauptleute erwählt habe, so lasse es seinerseits es dabei verbleiben u»derlaube die Ernennung eines Obersten zu einem Regiment nach Inhalt des Bündnisses; die bernischen G»'sandten aber, weil darüber nicht iustruirt, nehmen das all rekorenllum. Die Gesandten beider Städte, diebernischen aber nur auf Gefallen ihrer Obern, entschließen sich darauf zu Folgendem: Vor allen Ding»»sollen die Instrumente über die vor einem Jahre mit Venedig aufgerichtete Vereinuug, welche bereitsbeider Städte Ehreninsiegeln versehen sind, auch mit dem Siegel der Herrschaft Venedig bekräftiget und de»beiden Städten überschikt werden; weil seit dem Abschluß des Bündnisses bereits ein Jahr verflossen ist n»ddie beiden Städte während dieser Zeit nicht ermangelt haben, ihren Verpflichtungen nachzukommen, sojeder eine Jahrespension gemäß des Bündnisses ausgerichtet und ihnen auch die versprochenen WehrWaffen hinterlegt und bezahlt werden; und weil die Eröffnung des Passes in Blinden am besten durch B»^mittlung des Königs von Frankreich zu Stande gebracht werden möchte, so soll dem am französischen Hof befindlichen Hans Rudolf von Erlach, weil die Sache so „am khommlichsten vnd stillsten" verrichtet werden ka»»-in beider Städte Namen ein Credenzschreiben an den König überschikt werden mit dem Befehl, für Öff>u>»6des benannten Passes sich nachdrüklich zu verwenden; erst nach Einlangen eines willfährigen Bescheids soll»"die erforderlichen Schritte in Bünden selbst gethan werden. — Auf des Ambassadörs Anfrage, ob, w»»"Venedig die Bundesbriefe besiegelt und für dießmal zu Bezeugung seines guten Willens eine Jahrcspcnsi»"bezahlt habe, der beiden Städte Meinung sei, daß es fürderhin Alles, was das Bündniß enthalte, gegenl^den beiden Städten zu erstatten verbunden sein solle, auch wenn der Paß durch Bünden nicht erhalten wi>»^und es daher die versprochene Hülfe nicht genießen könnte, erwidern die zürcherischen RathsdeputirtenVorbehalt der Zustimmung ihrer Obern: Weil man bisher alles Mögliche zu Bollstrekung des Bündnis^gethan habe und es auch ferner zu thun gesonnen sei, so halte man für billig, daß die verfallene JahrespeW'»"bezahlt werde; im Fall aber der Paß durch Bünden nicht erhalten und die bewilligte Hülfe nicht gelcist^werden möchte, so halte man nicht dafür, daß dann die Herrschaft ihrerseits das durch das Bündniß Zuges»^zu erstatten Pflichtig sei, sondern daß beiderseits Gleichheit beobachtet werde. Die bernischen Gesandten nch>"»"dieses all instruenllum. Padavino erklärt sich durch diese Erklärungen befriedigt. — Im Übrigen wird b»»Gesandten Berns von den Rathsabgeordnetcn Zürichs augezeigt, es sei ihrer Herren Meinung, daß dielemuisation dieser Vereinung so lange eingestellt werde, bis man sehe, wie sich die Sachen des Passes halb^in Bünden entwikeln.