11.80 Juni 1613.
digen, indem sie sonst entschlossen wären, bei der Taxirung von 1608 zu verbleiben, Hinwider hätten siedagegen, daß Münzen unter dem Bazen geschlagen werden. Wird nci iimtruonäum genommen. >. Land-ammann Schwartz wünscht Vergütung der Kosten, welche er bei seiner Legation nach Savoyen zu „Abschaffungdes Kriegsvolks gegen Bern gehabt habe. Zürich, Lucern und Schaffhansen haben ihren Antheil bereits b"'zahlt, die übrigen Gesandten nehmen den Gegenstand in den Abschied, (S. u. bern.-freibnrg. Vogt, überhl'I. Man nimmt in den Abschied, daß man es stets bei den zu Baden erlassenen Aussprüchen verbleiben lasse"und Keinem, wer er auch sei, wegen eines zu Baden erlangten Urthcils Audienz geben werde, »i. Lux Js"^'und die Erben des Christof d'Anone von Basel lassen durch ihren Anwalt vorbringen, daß sie immer nicht Z"Execution der Urtheile gelangen können, welche sie in Sachen einer namhaften und rechtmäßigen Ansprache a"Claudius Pellizari in den III Bünden erlangt haben, ungeachtet sie hier wiederholt Jntercessions- undnungsschreiben an die III Bünde ausgebracht haben; sie bitten daher um die Bewilligung, ans des Pestisoder anderer Bündner Leib und Gut, wo sie es finden, greifen zu dürfen. Da man aber nicht thnnlich fi»^'gegen Bnndesverwandte so leichthin mit Arresten vorzugehen, so wird das Begehren in den Abschied genommenindessen wird nochmals in aller Namen eine ernste Mahnung zu Execution der ergangenen Urtheile anIII Bünde erlassen; sollte das ohne Erfolg sein, so mögen sie ans einem beliebigen Ort zwei Gesandtenennen, welche ermächtigt sein sollen, mit den III Bünden zur Vollstreknng der Urtheile, was vonnöthc», ^reden, i». (S. n. Mainthal). «. (S. u. Thnrgau). >». Der Bischof von Basel läßt durch seine Gesandte"'I)r. Georg Biegeisen, vr. Johann Christian Schmidlin und Kanzler Ludwig Matthey, Statthalter im Freiesberg, vortragen, man werde sich erinnern, daß der bielische Tausch von der Mehrheit der Orte cassirt u»Bern ersucht worden sei, sich dessen zu entschlagen, wozu es unter gewissen Bedingungen gewilligt habe; dar»">seien beide Stände durch die eidgenössischen Gesandten zusammen gewiesen worden, sich gütlich zu vereinbar""oder, wenn dieses keinen Erfolg hätte, vor gemeine Eidgenossen zu gelangen; nach wiederholtem Anhaltendann die Parteien zusammen getreten, wobei Bern ans einen mit den bischöflichen Gesandten aufgerichtetAbschied sich berufen habe, geinäß welchem es des Münsterthals halben bei den im Tanschlibell begriff""^Artikeln verbleiben solle; darauf sei ihm bemerkt worden, diese Artikel seien gar unklar und wenig zu "'tVereinbarung geeignet, und als man ihm andere Milte! vorgeschlagen habe, sei es darauf nicht eing"tr"t"'und habe auf seiner Meinung verharrt, bis es bei der jüngsten Tractation zu Solothurn davon abgegaul>""sei und dem Bischof zugemuthet habe sich zu verschreiben, daß er weder die katholische Religion nochim Münsterthal einführen und den jüngst eingesezten wieder abschaffen wolle; damit habe es die Droh"'^verbunden, nicht entsprechenden Falls nach andern Mitteln trachten und Brief und Siegel exeqniren zu wotl""'wiewohl dann zu Solothnrn veranlaßt worden sei, daß beide Parteien auf gegenwärtiger Jahrrechnung 'mals eine Vereinbarung versuchen sollen, so haben doch die bernische» Gesandten sich entschuldiget, die Rela^"sei vor ihren Obern noch nicht geschehen und sie haben keine Instruction sich einzulassen; da nunDrohungen, sogar während der gütlichen Unterhandlungen, dem Bischof und seinein Domcapitel seltsam u"'kommen, so seien sie beauftragt, gemäß früherer Abschiede zu verlangen, daß Bern solcher Drohungen 1'^enthalte, und gegen allfällige Ansprüche das Recht anzubieten; denn Bern habe lediglich ein BurgrechtMünsterthal, wie die Perträge von 1486 und 1505 ausweisen, gemäß welchen dem Bischof und der Stift ngeistlichen und weltlichen Rechte und Gerechtigkeiten vorbehalten seien, daher Bern dem Bischof der ^ .halber nichts vorzuschreiben habe und dem Landesfürsten freistehe, auf Anhalten der Unterthanen die kathv >l